Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.05.1959 – 5 StR 54/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 54/59 Im Namen des Volkes 2194 035
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Edgar S m aus Hm, dort geboren an ED 1326, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Mai 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.0ktober 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;z3;
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe,
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision . eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
l. Daß der Angeklagte ein Kraftfahrzeug, das ihm nicht gehörte, unerlaubt geführt hat, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt.
‘2. Die Feststellungen ergeben auch einwandfrei, daß der Angeklagte dieses fremde Kraftfahrzeug geführt hat, nachdem ihm die Fahrerlaubnis entzogen und er nicht im Besitz eines Führerscheins war. Der äußere Tatbestand des § 24 Nr.1 und 2 StVG ist also erfüllt.
Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe zwar gewußt, daß er einen Führerschein nicht in Besitz habe, er habe jedoch geglaubt, dennoch zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt zu sein, weil die in zwei vorangegangenen Urteilen festgesetzten Sperrfristen von zwei Jahren und 16 Monaten abgelaufen gewesen seien. Hierzu führt die Strafkammer aus, die Ansicht des Angeklagten, daß er nach Ablauf der beiden Sperrfristen ohne Verleihung einer neuen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt sei, sei rechtsirrig. Dieser Strafrechtsirrtum entschuldige den Angeklagten nicht. Er habe nicht über Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 59 StGB, d.h. über
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Tatsachen geirrt, sondern sich nur falsche Vorstellungen über die rechtlichen Konsequenzen der Entziehung der Fahrerlaubnis gemacht.
Es trifft zu, daß der Irrtum des Angeklagten ein. Verbotsirrtum war. Ein solcher ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung des Großen Senats BGHSt 2,194 nicht schlechthin unbeachtlich. Ein entschuldbarer Verbotsirrtum führt vielmehr zur Straflosigkeit, ein unentschuldbarer kann dazu führen, daß die Strafe nach den Grundsätzen der §§ 51 Abs.2, 44 StGB gemildert wird. Die Strafkammer hätte daher zunächst prüfen müssen, ob der Irrtum des Angeklagten entschuldbar war.
Daß sie diese Prüfung unterlassen hat, beschwert aber den Angeklagten im Ergebnis nicht. Jeder Kraftfahrer muß wissen, daß er ein Kraftfahrzeug nur führen darf, wenn er in Besitz eines Führerscheins ist. Ein Irrtum hierüber ist bei einem erwachsenen, voll zurechnungsfähigen Inländer niemals entschuldbar. Der Angeklagte ist also zu Recht in Tateinheit mit dem Vergehen aus § 248b StGB auch wegen eines Vergehens nach § 24 StVG verurteilt worden.
Die Strafkammer hat die Strafe aus § 248b StGB ent- _ nommen. Die tateinheitliche Verurteilung aus § 24 StVG ist bei der Strafzumessung ersichtlich nicht ins Gewicht - gefallen. Der Angeklagte ist zehnmal, darunter auch. mehrfach einschlägig vorbestraft. Er hat die Straftat begangen während eines Urlaubs aus der Strafhaft. Das sind die Umstände, die für die Bemessung der Strafe von
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entscheidender Bedeutung waren; sie werden durch den verschuldeten Irrtum des Angeklagten über seine Berechtigung zum Fahren von Kraftfahrzeugen nicht berührt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker