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BGH Entscheidung vom 12.05.1959 – 5 StR 397/59

5. Strafsenat

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5 StR_397/59

l.

2.

ImNamen des Volkes 2195 07

In der Strafsachc

gegen

den Arbeiter Rudi T ED zus 1. geboren am EEE 1921 in Damm,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

die Hausfrau Lina TED zu: 1m, geboren am ED 1917 in FEB (Ostpreußen),

-

£

wegen Totschlags u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.0Oktober 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundssrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EB als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsı

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 12.Mai 1959 werden verworfen.

Dem Angeklagten Rudi WB wird die nach dem 12.Mai 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe?

l. Beide Revisionen beanstanden zu Unrecht die Verurteilung wegen Raufhandels. Das Schwurgericht hat keine Schlägerei, sondern das andere Merkmal des § 227 Abs.1 StGB, nämlich "einen von mehreren gemachten Angriff" rechtlich zutreffend angenommen (UA S.16). Damit erledigen sich die Einwendungen der Revisionen.

2. Gegen die Schuldsprüche machen die Revisionen keine weiteren Ausführungen. Insoweit deckt die sachlichrechtliche Prüfung keinen durchgreifenden Mangel auf.

Der ärztliche Sachverständige meint, ein Affekt könne die Zurechnungsfähigkeit nur dann beeinträchtigen, wenn er "pathologisch" sei, wie es zum Beispiel bei epileptoiden Psychopathen, nach Alkoholgenuß oder in hysterischen Dämmerzuständen vorkomme (UA S.13). Es ist aber keine Sachverständigen-, sondern eine allein vom Richter zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. BGHSt 7,238; 8,113,118), ob hochgradige Affekte, die keine krankhafte Ursache haben, im Rahmen des § 51 StGB immer außer Betracht bleiben. Von dieser Rechtsansicht des Sachverständigen geht das Schwurgericht (UA S.14), obwohl der Bundesgerichtshof schon das Gegenteil ausgesprochen hat (BGHSt 11,20), ohne weiteres aus.

Darauf beruht das Urteil jedoch nicht. Wie aus seinen Feststellungen deutlich hervorgeht, war die Erregung des Angeklagten nicht so außerordentlich stark, wie die erwähnte Entscheidung es voraussetzt. Insbesondere besteht ein wesentlicher Unterschied von dem ungewöhnlichen Fall, der ihr zugrunde lag, darin, daß dem Angeklagten nicht jede Erinnerung an das eigentliche Tatgeschehen fehlt, sondern eine "Erinnerungsinsel" vorhanden ist (UA S.13,14,15).

Das Schwurgericht legt auch mit Recht Wert darauf, daß der

- 3.

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Angeklagte nach seiner Äußerung kurz nach der Tat "zumindest in diesem Augenblick noch eine Vorstellung von der Schwere‘ "seines Angriffs auf WEB gehabt und den Tod Ws als unmittelbare Folge auf diesen Angriff zurückgeführt hat!!,

Die Annahme des Schwurgerichts, daß beim Angeklagten keine Bewußtseinsstörung vorlag, sondern "das Zentrum seiner Persönlichkeit" trotz des Affekts weiter funktionierte (UA S.14/15), ist'daher rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Revision des Angeklagten Rudi TB wendet sich besonders dagegen, daß das Schwurgericht ihm nicht den Strafmilderungsgrund des unverschuldeten Zornes nach § 213 StGB zugute hält. Diese Entscheidung ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.

Wie das Urteil ausführlich darlegt (UA $.18), wurde der Angeklagte zu der Tötungshandlung allein durch seine Erregung über die überlegene Abwehr seines Angriffs durch VD Lingerissen, die er als Schmach empfand; seine Wut über die Ohrfeige, die sein Sohn von WEB erhalten hatte, wirkte dabei nicht mehr nennenswert mit. Diese tatsächliche Würdigung ist rechtlich fehlerfrei. Sie vermengt insbesondere nicht, wie der Beschwerdeführer meint, Fragen des Vorsatzes und der Affekthandlung und spaltet diese nicht unzulässig durch eine "abrupte Zäsur" in "zwei Phasen". Sie widerspricht auch nicht dem, was das Schwurgericht an anderer Stelle (UA S.7) über die "Affektsteigerung" feststellt, die den "Daueraffekt gewissermaßen aufstockte",. Schließlich ist daraus, daß das Schwurgericht nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit zwischen dem Raufhandel und dem Totschlage annimmt, nichts für die Anwendung des § 213 StGB herzuleiten.

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Unter Hinweis auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen behauptet die Revision, dieser habe sich in der Hauptverhandlung anders geäußert, als in den Urteils-

gründen steht. Dieser Vortrag ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Dr,Börker