Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 05.05.1959 – 5 StR 104/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes

2275 057

In der Strafsache gegen

den Remonteamts-Oberinspektor z.Wv. Gerhard H EEE

aus HE Kreis SC, geboren am ED 1905 in OD (Schlesien),

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330a StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 14.0Oktober 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2-

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§§ 330a, 175a Nr.3, 43 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der Angeklagte in der Nacht vom 13. zum l4.Januar 1958 im Vollrausch den 18 Jahre alten Andreas Christiansen, den 20 Jahre alten Werner TBB unä üen 18 Jahre alten Ernst-August HEEEEED, nachaen er sie in Niebüll in der Eisdiele NEM una in der Gaststätte "Braune Burg" mit alkoholischen Getränken und Würstchen bewirtet hatte, sich mit ihm in seine Wohnung in Horsbüll zu begeben, um dort mindestens einen von ihnen dazu zu bringen, mit ihm Unzucht zu treiben.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des’ sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Anwendung der §§ 3305, 175a Nr.3, 43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision das Fehlen einer bestimmten Feststellung darüber, welchen der drei Jungen Männer der Angeklagte zur Unzucht verführen wollte. Einer solchen Feststellung bedurfte es bei der hier gegebenen Sachlage nicht, weil der Angeklagte wußte, daß jeder von den dreien unter 21 Jahren war, und weil er E seinen Entschluß, mindestens einen von ihnen zur Unzucht ' zu verführen, durch eine einheitliche Handlung ,, nämlich das Mitnehmen der drei in seine Wohnung, allen gegenüber betätigt hat.

2. Die Strafkammer hat die Kenntnis des Angeklägten

davon, deB CE ur: Tu nicht von sich aus

zur Unzucht bereit waren, aus der Tatsache gefolgert, daß sie bei einem früheren Vorfa!l im Herbst 1957 seiner Auf-

-53-

- 3 -

forderung, mit ihm nach Horsbüll zu kommen, keine Folge geleistet hatten. Das kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Der Schluß, den die Strafkammer gezagen hat, ist denkgesetzlich möglich. Er widerspricht weder den Urteilsausführungen zu dem Vorfall im Herbst 1957 noch dem sonstigen Inhalt des Urteils.

Die Strafkammer hat zwar für den Vorfall im

Herbst 1957 einen Verführungsvorsatz als nicht erwiesen angesehen, weil der Angeklagte auf Grund des Verhaltens, des OD un Top damals gezeigt hatten, bevor er sie aufforderte, mit nach Horsbüll zu kommen, möglicherweise geglaubt habe, sie seien schon von sich: aus zur Unzucht bereit. Das schließt aber nicht aus, . daß dem Angeklagten durch ihre nachfolgende Weigerung: bewußt wurde, sie seien in Wahrheit doch nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und daß er von dieser Vorstellung noch ausging, als er sie und EHRE in der Nacht vom 13. zum 14.Januar 1058 veranlaßte, sich mit ihm in seine Wohnung in Horsbüll zu begeben. .

.Der Schluß, den die Strafkammer aus der früheren Weigerung gezogen hat, ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Weigerung verschiedene Gründe gehabt haben: kann. Es bedeutet grundsätzlich keinen Rechtesfehler,. wenn der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, 'daß der Angeklagte eine Tatsache, die verschiedene Deutungen zuläßt; in’ einem ihm ungünstigen. Sinne gedeutet habe.

Auf tatsächlichen Gebiet liegt die Frage, ob an Angeklagte durch das Verhalten, das CE una TEE in der Nacht vom 13. zum 14.Januar 1958 'an 'den Tag legten, bevor er sie und TEE in scine ‘Wohnung nach Horsbüll mitriahm; :den Eindruck gewann, sie "seien u jedenfalls nunmehr :von sich aus zur Unzucht bereit. Dies

-4-

-4-

hatte die Strafkammer gemäß § 261 StPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Daß sie die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe trotz jenes Verhaltens wegen der früheren Weigerung geglaubt, es bedürfe noch einer Verführung, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Was die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Das Urteil stellt fest, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß jeder der drei jungen Männer unter 21 Jahren war. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

4. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung, daß der Angeklagte das Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB bereits versucht habe. Die Strafkammer hat die Versuchshandlung darin gesehen, daß der Angeklagte die drei Jungen Männer von Niebüll in seine Wohnung in Horsbüll mitnahm und sie hierdurch in seinen Einflußbereich verbrachte, in dem er dann mindestens einen von ihnen zur Unzucht bringen wollte. Das war in der Tat eine Handlung, die mit der beabsichtigten Verführungshandlung äußerlich und innerlich so eng zusammenhing und das durch § 175a Nr.3 StGB geschützte Rechtsgut so unmittelbar gefährdete, daß sie schon als Bestandteil der Verführungshandlung erscheint.

5. Für die Annahme, daß der Angeklagte im Sinne des § 46 Nr.1 StGB vom Versuch freiwillig zurückgetreten wäre, bietet der im Urteil festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.

6. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat, in vollem Umfange geprüft. Es enthält

-5-

-5_-

keinen Mangel sachlichrechtlicher Art.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das. Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker