Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 05.05.1959 – 1 StR 61/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2309 078
ImWamen des Volkes
In der Sirafsache gegen
den Angestellten Hans 7 ie zu: EB zevoren am GE 1906 in zu
wegen Landfriedensbruchs u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Kartin
Bundesrichter Dr. Eübner als beisitzende Richter,
Obersteatsanwalt beim Bundesgerichtshof Als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkanntz
1.} Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Xoblenz vom 29, Oktober 1958 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilssatz die Worte "die in Wegfall kommt" und "kostenfällig" gestrichen sowie ergänzend angefügt:
Soweit dem Angeklagten eine in Urbach begangene strafbare Handlung zur last gelegt worden ist, wird er freigesprochen; im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit Freisprechung oder Einstellung erfolgt ist, fallen die Kosten der Staatskasse zur last.
2.} Der Angeklagte wrägt die Kosten des Rechtsinittels,
Von Rechts wegen
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gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tandfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB (Rädelsführer) unter Einbeziehung einer Gefängnissirafe von zehn Monaten zu einer Gesamistra/e von einem Jahr drei Monaten Gefüngnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfabrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet.
ie) Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer den Angeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt.
Der Angeklagte war im November 1938 Ortsgruppenleiter der NSDAP von TED ın& TE sowie Kreisinsepekiteur Tür mehrere Ortsgruppen. Am 9. November 1958 wurde er zur Kreisleitung nach Neuwied beordert und dort darüber unterrichtet, daß aus Anlaß der Ermordung des Botschaftsattaches vom Rath "Rerressalien an jüdischen Zigentumt! vorzunehmen seien. Der Angeklagte berief am '0. Rovember 1938 in Puderbach die Parteimitglisder zu einer Versammlung in eine Gastwirtschaft und gab den Auftrag der Kreisleitung bekannt. Er fuhr dann in einem Kraftwagen mit dem 21 Jahre alten Fähnleinführer im Jungvolk Hartstang, dem 17 Jahre alten Jungzugführer Frohn und ciner nicht ermittelten Person Äurch Puderbach zu einzelnen von Juden bewohnten Häusern. Die Gruppe rang in Wohnungen ein und warf die Rinrichtungen durckeinander, wobei auch der Synagogenschlüssel mitgenommen wurde. Als die Gruppe zur Synagoge kam, hatten sich dort eiwa 150 Fersonen versammelt, die, als die Synagoge aufgeschlossen wurde, mit dem Angeklagten und seiner Begleitung in die Synagoge eirdrangen. Des jüdische Gobieshaus wurde angezündet; es brannte aus.
Die Strafkammer glaubte ellerdings, nicht feststellen zu können, daß der Angeklagie, wie im Eröffnungsbeschlvß angenommen, den Befchl zum Inbrandsetzen dar Synagoge gegeben hat. Is bestehen aber trotzdem keinorlei rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung als Rädelsführer. Zuireffcnd hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß der Angeklagte sich bei den Vorgängen in Puderbach als führende Kraft hervorgeian hat und daß es nur auf ihn als Ortsgruppenleiter angekommen ist, ob die wartende Menschenmenge in die Synagoge ceindrang oder nicht. Die Urteilsgründe tragen die Peststellung. daß der Ängeklagte an dem Landfriedensbruch objektiv führend (OGHSt 1, 284, 289) beteiligt gewesen ist; sie geben die für erwiesen erachteten PTatsachen an, in denen das Lendgericht die gesetzlichen Yerkmale der sirafbaren Handlung gefunden hat (§ 267 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgründe brauchen sich nicht wi; allen Kinzelheiten der Beweisaufnahme auseinanderzusetzen.
Soweitder Angeklagte § 244 Abs. 2 StPO als verletzt bezeichnet, hat er nicht angegeben, welche anderen Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;
Benst 2, 168).
Die Strafzumessung 1881 keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Strafkenmer hat ihm mildernde Umstände zugebilligt. Zutreffend hat sie jedock darauf hingewiesen, daß der Angeklagte äie Verentwortung für die völligeZerstörung der Synagoge irägi. Bei der beanstandeten Wendung "Schließlich
scheint er den Brand gebilligt zu haben! handelt es sich um eine sprachliche Ungenauigkeiti, die den Bestand des Strafausspruchs keineswegs gefährdet. Das Landgericht wollte, wie der Zusammenhang der ürteilsgründe ergibt, mit der beanstandeten Wendung sagen. daß der Angeklagte die Inbrandsetzung der Synagoge augenscheinlich gebilligt hat.
Aus der vom Schöffengericht Gelnhausen am 17: Mei 1957 ausgesprochenen Gefängnissirafe von sehn konaten und der jetzt bestimmten Einzelstrafe hat das Landgericht zutreffend eine Gesamtstrafe gebildet. Im Urteilssatz ist jedoch ausgesprochen, daß die erste Strafe "in Wegfall kommt". Das ist unrichtig oder doch mißverständlich (BGASt 12, 99). Der Senst kann den Urteilssatz seibsi; berichtigen.
2.) Die Revision führt zu einer Ergänzung des Urveilssstzes.
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten sin forigesetztes Verbrechen des schweren Lanäfricodensbruchs, begangen in Puderbach und einigen bachbarorien, und in Tateinbeit damit Inbrandsetzung der Synagoge in Puderbach unä eines Wohnhauses in Urbach zur last.
Verurieilt ist der Angeklagte nur wegen schweren Tandfriedensbruchs in Puderbach. Allerdings komıt eine Freisprechung wegen Inbrandsetzung der Symagoge nicht in Betracht, da der Eröffnungsbeschluß Tateinheit engenommen hat und nur ein rechilicher Gesichtspunkt in Wegfall gekomen ist. Das Eindringen in die jüdiscken Wohnungen in Puderbach
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hat die Straikammer im Urteil, wie die Revision vorbringt, nicht ausdrücklich rechtlich gewürdigt. Aus den Urteilsausführungen zu dem Eindringen in Wohnungen in anderen Orten, das nicht als Landfriedensbruch sondern als Hausfriedensbruch gewürdigt worden ist, und aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß insoweit keine Verurteilung erfolgt ist. Die Unvollständigkeit der Urteilsgründe beschwert den Angeklagten demnach nicht.
Jedoch erschöpft das Urteil den Anklagetatbestand insoweit nicht, als es sich um die Vorgänge in den Nachbarorten handelt. Verurteilt ist der Angeklegte nur wegen einer Einzelhandlung der fortgesetzten Straftat. Die Strafkammer hätte daher hinsichtlich der übrigen Einzelhandlungen eine Entschei- @uns treffen und in den Urteilssatz aufnehmen müssen. Das karn der Senat nachholen.
In Urbach hält das Landgericht nur einen Hausfriedensbruch, nicht aber das in Tateinheit angeklagte Verbrechen der schweren Brandstiftung für erwiesen. Der Hausfriedensbruch kann wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Nach den vom Reichsgericht in Ger Entscheidung RGSt 66, 51 entwickelten Grundsätzen, denen sich der Bundesgerichishof angeschlossen kat (Us a. BGHSt 1, 231, 235), muß daher insoweit Freisprechung erfolgen. Die Üübriggebliebene Straftat ist nicht gleichwertig (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1380).
Dagegen kommt wegen der in den anderen Wachbarorten begangenen Zinzelhandlungen entgegen der Ansicht der Revision keine Freisprechung in Betracht. Hier hat das Landgericht jeweils einco strafbare Handlung
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tür erwiesen erachtet, sie aber anders rechtlich ge- ' würdigt als der Eröfinungsbeschluß, nämlich nicht als Vorbrechen des schweren Landfriedensbruchs, sondern als Vergehen des Eausfriedensbruchs. Wegen Verjährung war dic Strafkammer an der weiteren Strafverfolgung gehindert. Insoweit ist das Verfahren einzustellen.
Nach § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die ausscheidbaren Kosien zu tragen, soweit in Ergänzung des erstrichterlichen Urteils auf Preisprechung und Einstellung zu erkennen ist. Zu einer Erstattung der notwendigen Auslagen besteht bei dem verabscheuungswürdigen Verhalten des Angeklagten kein Anlaß (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit 8 2 Abs. 2 VHaftEntschg).
Der Senat sieht davon ab, die Gebühr für das Revisionsverfahren zu ermäßigen, da das Rechtsmittel im wesentlichen keinen Erfolg hat,
Dr. Geier Dr. Peetz tel
Martin Rübner