Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.04.1959 – 5 StR 565/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2159 095
5 StR 565/59 (altı 5 StR 251/57)
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wigand CWw aus x, dort geboren an ED >>>,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Jamuar 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; 1. Die Revision des Angeklagten Ci gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23.April 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen, soweit diese noch nicht rechtskräftig sind, aufgehoben.
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Die Sache wird zu.ncuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten der Revision der Staatsınwaltschaft an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründesz
Der Angeklagte Wigand Cggipwar durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23.November 1956 wegen schweren Raubes, wegen versuchten schweren Raubes und wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der erkennende Senat dieses Urteil am 16.Juli 1957 (5 StR 251/57) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Das Landgericht hat den Angeklagten jetzt erneut zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach Meinung der Strafkammer liegen die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs.2 StGB vor, jedoch könne - so führt das Urteil aus - nicht sicher festgestellt werden, daß der Angeklagte aus eingewurzeltem inneren Hang gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil haben Staatsanwaltschaft und Angeklagter Revisionen eingelegt.
I, Revision der Staatsanwaltschaftsz
Die sachlichrechtlichen Angriffe dieser Beschwerdeführerin haben Erfolg.
wie erwähnt, befaßt sich das Landgericht lediglich mit den formellen Voraussetzungen des Absatzes 2 des § 20a StGB. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt dies mit Recht. Denn nach den Feststellungen über die Vorstrafen liegen auch die äußeren Voraussetzungen des Absatzes 1 des § 20a StGB vor. Die Anwendung des § 20a Abs.2 StGB kann aber erst dann abgelehnt werden, wenn die Anwendbarkeit des Absatzes 1 aa0 mit richtiger Begründung verneint worden ist.
Das Landgericht hätte daher zunächst die früheren
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und dann die jetzt abgeurteilten Verbrechen näher darauf prüfen müssen, ob der Angeklagte Ch :in gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Der erkennende Senat hatte dies schon in seiner vorangegangenen Entscheidung auf Seite 4 des Urteilsabdrucks hervorgehoben;
tBei dieser Sachlage war es die Aufgabe der Strafkammer, eingehend zu untersuchen, ob sich aus den früheren und den jetzt abgeurteilten Verbrechen ergibt, daß die Angeklagten gefährliche Gewohnheitsverbrecher sind. Eine ins einzelne gehende 'Gesamtwürdigung der Taten! nach § 20a Abs.1 StGB ist, liegen die äußeren Voraussetzungen dieser Bestimmungen vor, in der Regel auch dann erforderlich, wenn das Gericht es ablehnt, die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen. Ob diese Entscheidung rechtlich fehlerfrei ist, kann das Revisionsgericht im allgemeinen nur dann beurteilen, wenn das Urteil die Gesamtwürdigung der Taten enthält und erkennen läßt, weshalb der Tatrichter ihr nicht entnommen hat, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dazu ist es in der Regel auch erforderlich, die früheren Taten, die die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB ausmachen, ihrem. wesentlichen Hergange nach darzustellen und die Beweggründe zu prüfen, die zu ihnen geführt haben.
Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht ..." ne
wie der zuletzt angeführte Satz zeigt, war also die Aufhebung des ersten landgerichtlichen Urteils u.a. darauf gestützt worden, daß es an einer näheren Erörterung der früheren Taten gefehlt hatte. Die Strafkammer hätte daher
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ihrer neuen Entscheidung die damalige rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde legen müssen, sie war an diese Aufhebungsmeinung gebunden (§ 358 Abs.1 StPO). Gleichwohl befaßt sich das angefochtene Urteil mit den letzten
Vortaten nicht näher; es teilt lediglich Rechtsgrund und Höhe der beiden (schweren) Bestrafungen mit.
Das Revisionsgericht ist daher wiederum nicht in der Lage, die ablehnende Entscheidung des Landgerichts zu prüfen. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob die Einschränkung des Tatrichters mit Recht besteht, "bei dem Vorleben des Angeklagten!" sei lediglich "in gewissem Umfange eine Hangtäterschaft zu bejahen",
Schon aus diesem Grunde war der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu vrneut aufzuheben.
II. Revision des Angeklagtenı
l. Die Verfahrensbsschwerden haben keinen Erfolg.
a) Die vom Angeklagten vorgebrachten Gründe reichten nicht aus, um den Strafkammervorsitzenden wegen Befangenheit abzulehnen. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist daher - wie keiner näheren Darlegung bedarf - mit Recht zurückgewiesen worden.
b) Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer gegen § 79 Abs.1 Satz 2 StPO verstoßen hat, als sie den Sachverständigen entgegen dem ausdrücklichen Antrage des Angeklagten nicht vereidigt hat.
Das angefochtene Urteil kann jedoch auf diesem Mangel nicht beruhen. Denn das Landgericht hat nur diejenigen Ausführungen des Sachverständigen verwertet, die für den Angeklagten günstig waren.
c) Mit Angriffen gegen den rechtskräftigen Schuld-Spruch kann der Beschwerdeführer nicht mehr gehört werden. Im übrigen ist die Aufklärungsrüge auch unzulässig erhoben
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worden, weil sie die Beweismittel nicht angibt, die der Tatrichter nicht ausgenutzt haben soll.
2. Die sachlichrechtlichen Rügen dringen ebenfalls nicht durch.
a) Es mag sein, daß der Beschwerdeführer früher nicht zu drei, sondern nur zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war. Das Revisionsgericht darf diesen Angriff jedoch nicht berücksichtigen, weil es insoweit an die wiederholten _ (in sich widerspruchsfreien) Feststellungen des letztangefochtenen Urteils gebunden ist. Im übrigen wird der angeklagte Gelegenheit haben, seinen Einwand in der (auf die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlichen) neuen Hauptverhandlung vorzubringen.
b) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel erkennen lassen, durch die der Angeklagte beschwert wäre. Seine Revision war daher zu verwerfen.
III. Es erschien in diesen Falle angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht in vollem Umfange dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Schmitt