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BGH Entscheidung vom 16.07.1957 – 5 StR 251/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_251/57 2187 022

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bergmann Egon C ı ED zu: um: geboren am EEE 1927 in KB,

2. .den Arbeiter Wigand C m aus KW, dort geboren am EEE 1932,

- beide zur Zeit in Untersuchungshaft - wegen schweren Raubes u.&.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juli 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23.November 1956 in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten CIE una Wigand CH nit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründes3gz

Das Landgericht hat die Angeklagten Cl und Wigand Ce wegen schweren Raubes, wegen versuchten schweren Raubes und wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls verurteilt und gegen jeden von ihnen eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verhängt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die näher bezeichneten Tatwerkzeuge eingezogen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich "auf den Strafausspruch, insbesondere auf die Nicht- . anordnung der Sickerungsverwahrung gegen beide Angeklagte". Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts "in Verbindung mit § 264 stpo". |

Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertritt, hat Erfolg. I.

Die Beschwerde, das Landgericht habe den Unrechtsgehalt der Taten bei der Strafzumessung nicht voll ausgeschöpft, wie § 264 StPO es verlange, ist in Wahrheit sachlichrechtlicher Art. Eine Verletzung der genannten Verfahrensvorschrift kommt nicht in Betracht.

II. Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.

Der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes liegen folgende Feststellungen zugrunde (UA S 13).

Am 23.April 1956 gegen 24 Uhr versuchte der Angeklagte CIE den Kassenleiter WÜRD der Spar- und Leihkasse in FWBunter einem Vorwande aus seiner Wohnung auf. die Straße zu locken. Der Angeklagte Wigand Cs und sein Bruder Günter warteten inzwischen maskiert mit gezogenen Pistolen hinter der Hausecke. Der gemeinsame Plan

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wer, WEB zu überwältigen und das Geld der Sparkasse mitzunehmen, insbesondere den Geldschrank zu erbrechen. Dazu kam es nicht, weil WEB nicht auf die Straße ging.

Der vollendete schwere Raub bestand in einem bewaffneten Überfall derselben drei Täter auf die Gastwirtschaft "Zum kühlen Krug" in Ks (UA S 16/17). Die Angeklagten Cl und Wigand Ci schossen dabei je einmal in die Wand des Gastzimmers. Trotzdem lieferten die Gäste nicht, wie verlangt, Geld und Brieftaschen ab. CM nahn aus der Ladenkasse 30 IM mit. Auf dem Rückwege gaben Wigand und Günter Cie mehrere Schüsse auf einen Verfolger ab.

"Außerdem begingen die Angeklagten CB und Wigand Cgggpp von Mitte März bis Mai 1956 - meistens gemeinschaftlich und bewaffnet -— zahlreiche Einbruchsdiebstähle hauptsächlich in Geschäftshäuser. Es handelt sich bei Cl um 22, bei CB um 21 Fälle, die bei CI@EEEB in 5, bei Ci in 6 Fällen nur bis zum Versuch gediehen. Das Landgericht nimmt hier je eine fortgesetzte Handlung an.

Die Strafkammer verhängt wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls gegen CI@EEWEB und Wigand CB je vier Jahre Zuchthaus.

Für die beiden Raubüberfälle billigt sie mildernde Umstände zu, "weil die Angeklagten hierbei wenig oder nichts erbeutet haben und auch die dabei bewiesene

. verbrecherische Energie sich noch an der unteren Grenze

hielt, insbesondere der Waffengebrauch erkennbar kein solcher war, daß die Angeklagten dabei über Leichen gehen wollten" (UA S 29). Gegen jeden der beiden Angeklagten werden wegen des versuchten schweren Raubes ein Jahr und sechs Monate, wegen des vollendeten drei Jahre Gefängnis ausgesprochen.

Neben den Gesamtstrafen von je sechs Jahren Zuchthaus die Sicherungsverwahrung gegen CI und Wigand celBanzuoränen, lehnt das Landgericht ab. Die Begründung hält jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Wie aus den Feststellungen des Urteils hervorgeht, liegen die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB bei jedem der beiden Angeklagten vor (UA S 3). Beide sind sogar schon mit zwei Jahren Zuchthaus wegen schweren Diebstahls vorbestraft. Übrigens erfüllen die hier abgeurteilten drei Taten auch die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs 2 StGB.

Bei dieser Sachlage war es die Aufgabe der Strafkammer, eingehend zu untersuchen, ob sich aus den früheren und den jetzt abgeurteilten Verbrechen ergibt, daß die Angeklagten gefährliche Gewohnheitsverbrecher sind. Eine ins einzelne gehende "Gesamtwürdigung der Taten" nach § 20a Abs 1 StGB ist, liegen die äußeren Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, in der Regel auch dann erforderlich, wenn das Gericht es ablehnt, die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen. Ob diese Entscheidung rechtlich fehlerfrei ist, kann das Revisionsgericht im allgemeinen nur dann beurteilen, wenn das Urteil die Gesamtwürdigung der Taten enthält und erkennen läßt, weshalb der Tatrichter ihr nicht entnommen hat, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.

Dazu ist es in der Regel auch erforderlich, die früheren Taten, die die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB ausmachen, ihrem wesentlichen Hergange nach darzustellen und die Beweggründe zu prüfen, die zu ihnen geführt haben.

Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der kurze Satz, es lasse sich nicht feststellen, daß die noch verhältnismäßig jungen Angeklagten schon einen Hang zum Verbrechen hätten, kann die vorgeschriebene Gesamtwürdigung der Taten nicht ersetzen. Das Alter des Angeklagten Cl von 29 Jahren

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und des Angeklagten Wigand Co von 24 Jahren schließt allein nicht die Annahme aus, sie seien gefährliche Gewohnheitsverbrecher.

Die Erwägung des Landgerichts, es könne noch nicht sicher genug gesagt werden, daß die Sicherungsverwahrung schon jetzt das einzige Mittel sei, die beiden Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten, betrifft nur die weitere, erst bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auftauchende Frage, ob die Öffentliche Sicherheit es erfordert, die Sicherungsverwahrung anzuoränen (§ 42e StGB). Was die Strafkammer hierzu ausführt, ist daher ebenfalls keine ausreichende Begründung dafür, daß sie den § 20a Abs 1 StGB nicht anwendet. Beide Fragen sind getrennt zu behandeln und hängen nur insofern zusammen, als § 42e StGB voraussetzt, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt wird. Ob das zu geschehen hat, muß zunächst und unabhängig davon entschieden werden, . ob die Sicherungsverwahrung nötig ist. Beides vermengt. : das angefochtene Urteil in rechtlich fehlerhafter Weise.

Das Landgericht stellt den Angeklagten für den Fall, daß sie später auf dem Wege des Verbrechens bleiben, in Aussicht, daß dann die "ihnen jetzt noch erspart gebliebenen schwersten Straffolgen!" eintreten werden. Das erweckt die Besorgnis, als habe es sich für berechtigt gehalten, nach seinem Ermessen davon abzusehen, eingehender zu prüfen, ob die Merkmale der 88 20a, 42e StGB erfüllt sind, und sich diese Untersuchung für später vorzubehalten. Diese Freiheit gibt das Gesetz dem Tatrichter nicht. Wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB vorliegen, muß er den schärferen Strafrahmen anwenden, der sich aus, dieser Bestimmung ergibt. Er darf daher nicht nach seinem Ermessen von vornherein darauf verzichten, die "Gesanmtwürdigung der Taten" auf Grund des § 20a Abs 1 StGB

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vorzunehmen. Ebenso hat er die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des § 42e StGB vorhanden sind.

Da die Strafaussprüche wegen dieser rechtlichen Mängel aufgehoben werden müssen, braucht der Senat nicht auf die Angriffe einzugehen, die die Revision dagegen richtet, daß die Strafkamner in den beiden Fällen des schweren Raubes mildernde Umstände annimmt. Die Frage, ob § 20a Abs 1 StGB anzuwenden ist, hat hier den Vorrang. "Milderungsgründe können bei einem gefährlichen IR Gewohnheitsverbrecher nicht dazu führen, die Strafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, der für die Straftat beim Vorliegen mildernder Umstände vorgeschrieben ist" (RGSt 71,15). Im Falle des Versuchs beträgt die Mindeststrafe des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ein Jahr Zuchthaus (BGH NJW 1956,1078), beim schweren Raub ein Jahr und drei Monate Zuchthaus (vgl RGSt 68,364).

Die Grundsätze, die bei der Gesamtwürdigung der Taten zu beachten sind, ergeben sich hauptsächlich aus den Entscheidungen RGSt 68,149/156/; RG JW 1934,1662 Nr 28; BGH vom 20.2.1951 bei Hülle NJW 1951,295/2977, 4 BGH NJW 1953,673 und BGH vom 27.4.1954 bei Herlan MDR 1954,528.

Sollten sie dazu führen, daß die Angeklagten nicht als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen sind, so wird das Landgericht sorgfältig erwägen müssen, ob die beiden Raubüberfälle nicht so dreist ausgeführt worden sind und so gefährlich waren, daß mildernde Umstände ausscheiden.

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Zu den aufgehobenen Strafaussprüchen gehört auch die Anordnung der Einziehung, die nach § 76 StGB neben der Gesamtstrafe zu treffen ist, Über sie wird das Landgericht daher neu zu befinden haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

"Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker