Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 17.04.1959 – 4 StR 79/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_84R 79/59 Zu Sr
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen Bauhilfsarbeiter Johann F aus Sen geboren. - Pr m. ED GE in DEE, =. 2%. in Untersuc ungshaft,
wegen fortgesetzater Kuppelei U.2.
nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen .
Bundesrichter Dr,Flitner als beisitzende Richter,
Obersiaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Leandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschafi,
Justizangestellter u als Urkunädsbeamter der veschäftssitelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. November 1958, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, .auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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-2 u Gründe: BR Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen +
wegen fortgesetzier Kuppelei, teilweise in Tateinheit mit schwerer Xuppelei und Zuhälterei, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der verwitwete, seit Anfang Dezember 1957 arbeitslose Angeklagte mit seiner bei Urteilsverkündung neunzehnjährigen Tochter Ilse zusammen, die der gewerbsmäßigen Unzucht spätestens weit 1957 nachging. Zur gemeinsamen Wirtschaftisführung gab er ihr zum großen Teil, was er zunächst an Arbeitslosenunterstützung (48 IM wöchentlich) und später an Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (38 DM wöchentlich) bezog. Von der im Jenuer 1958 erhaltenen Hausratsbeihilfe (750 IM) kaufie er itr einen Mantel, der dest wurde im Haushalt verbraucht,
In der Absicht, das unzüchtige Treiben seiner Tochter zu fördern, hielt der Angeklagte sich, ebenso wie sie, in den Vaststätten des B> Dirnenviertcls auf, wies sie auf besonders finanzkräftig wirkende Männer. hin, vermiitelie Männerbekannischaften und überließ ihr die gemeinsame Wohnung zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht, so daß dort ein reges Kommen und Gehen herrschte: . Hielt sich der Angeklagte in der Wohnung auf, wenn seine Tochter mit Männern kan, so entfernte er sich sofort. Vielfach forderie und erhielt er von seiner Tochter - von ihm vorwiegend in Bier und Zigaretten umgesetztes - Geld,'’das diese, wie er wußte, zum min-Gesten teilweise aus ihrem unzüchtigen Gewerbe erlangt hatte. Ein anderer Teil des so, erworbenen Geldes ist der gemeinsamen . Wirtschaftskasse zugeflossen. Konnte seine Tochter ihm kein teld geben, weil sie zu wenig eingenommen hatte, so zeigte
er sich unzufrieden und machte ihr Vorwürfe.
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Spätestens von Januar 1958 ab stellte der Angeklagte :" außer seiner Tochter auch anderen Dirnen seine Wohnung zur. Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht zur Verfügung, zehn Mal = mindestens Renate We, vereinzelt auch Anni Schue. ? Im April und Mei 1958 ging Renate Win, wie dem Angeklagten zuvor oder später bekannt geworden und von ihm gebilligt wurde, nicht mehr mit seiner Tochter, sondern mit Dorotnea Ci, und zwar mindestens drei Mal, in seine Wohnung. Jeweils 5 bis 10 IM erhielt der Angeklagte von den Dirnen für deren Überlassung. Das von ihnen empfangene velä verbrauchte er für sich.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Kechts. Sie hat Erfolg.
1. Zu Unrecht beanstandet sie allerdings, daß das Land- #, serickt den Angeklagten der schweren Kuppelei schuldig befunden hat (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Sie geht davon aus, daß die schwere KRuppelei einen Sonderfall der einfachen Kuppel.ci darstelle, wie zum teil vertreten wird (vgl. IK 1958, Anm. 1 zu § 1§ 1 StGB mit Hinweisen), und daß § 180 Abs. 3 St&üB auch für die Anwendung von § 181 Abs. 1 Nrl und 2 SitB Bedeutung habe. Die herrschende Meinung sieht dagegen in § 181 \r. 1 und 2.SteB selbständige Verbrechen, nicht bloß erschwerte Fälle des § 1§ 0 StGB (vgl. IK ae0 mit Hinweisen, insbesondere BGH 1 StR 385/55 vom 22. November 1955 = IM § 180 Nr. 5). Diese Ansicht vertritt auch der Senat (vel-E. schon BGH 4 StR 51/51 vom 5. Juli. 1951 - unveröffentlicht -): Schwere Kuppelei kann nach dieser Meinung vorliegen, wenn die Merkmale der Gewohnheitsmäßigkeit oder des Handelns aus Eigernutz, die zum Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB (sog. einfache Kuppelei) gehören, nicht gegeben sind, anstatt ihrer aber hinierlistige Kunstgriffe angewendet werden, um der Unguckt Vorschub zu leisten, oder Angehörigkeits- oder
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Fflegeverhältnisse zwischen Täter und verkuppelter Person vorliegen. Folgerichtig ist dann § 180 Abs. 3 StGB für
den Tatbestand der schweren Kuppelei ohne Bedeutung. Jedoch I
n&ält auch die £nsicht, nach der die schwere Kuppelei einen Sonderfall der einfachen Kuppelei darstellt, § 180 Abs. 3
StGB bei schwerer Kuppelei nicht für anwenäbar (vgl. IK j
aa0), so da? es nicht darauf ankommt, wie das Verhältnis
der schweren zur einfachen Kuppelei im übrigen beurteilt wird. Abgesehen davon kann die Vergünstigung des } 180
Abs. 3 StB die Verkuppelung der eigenen ehelichen Tochter schon deshalb nicht straflos machen, weil die genannte Vorschrift durch § 16 des Geschlechtskrankengesetzes vom 18.Februar 1927 eingeführt worden ist, um zu verhindern, daß die Diinen auf die Straße oder in nicht überdachte Schlupfwinksl getrieben werden (vgl. BGHSt 9, 71, 175), während Töchter, such wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern die Eltern ihre unzüchtige Betätigung fördern, ohnehin oft in der Familisnwohnung zu leben pflegen, so daß der äurch § 181 abs. 1 Br. 2 StGB u.a. gerade auch der Fanilienbezishung zugedachte sirafrechtliche-Schutz häufig versagen würde.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch nicht, daß das sandgericht den Angeklagten der kupplerischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 zweite Wendung StGB), begangen gegenüber seiner Tochter, für schuldig befunden hat.
a) Die Darlegungen des Landgerichts hierzu sind frei von rechtlichen behlern zum Nachteil des Angeklagten. Der Angeklagte war dem Unzuchisgewerbe. seiner Tochter förderlich, inden er sie auf geeignete‘ "Männer ‚aufmerksam machte und ihr die Benutzung der Wohnung‘ für ihren. geschlechtlichen Umgang mit Männern gestattete. Darauf, ob der Entschluß zur unzüchtigen Betätigung vom Vater oder von der Tochter ausging, kommt es nicht anz ebensowenig darauf, ob er sie nicht an
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dieser Tätigkeit hindern konnte. Sein Handeln wurde durch Eigennutz bestimmt; denn er ersirebte von seiner Tochter u die Hergabe von Geld, das sie ihm nicht hätte geben können,‘ wenn sie nicht der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen wäre, Das aber genügt. Daß der erstrebie Vorteil außergewöhnlich . hoch sei, ist nicht erforderlich (vgl. schon R6St 41, 225), Keine Bedeutung. für die. kupplerische Form der Zuhälierei kommt auch dem Umstand zu, daB der Angeklagte etwa auf den von ihm begehrten Nutzen nicht angewiesen gewesen wäre, wenn er seiner Tochter aus seinem Einkommen weniger zugewendet hätte.
b) Dagegen reichen die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 erste Wendung StGB) zu rechtferiigen. Zu deren äußerem Tatbestand gehört, wie zu jeder Zuhälierei zunächst, daß ein ann zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Trau in einen auf eine gewisse Dauer berechneten besonders 80- ervieten persönlichen Verhältnis steht. Dies muß "erkennen lassen, daß er in ihren unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und beide daran ‚gemeinschaftlich interessiert sind. Die Hendlung der ausbeuterischen Zuhälterei besteht im übrigen Garin, daß der.Täter durch Ausnutzung des unsittlichen Ervierbs der Dirne ganz oder vi teilweise von ihr den Lebensunterhalt bezieht. Das kann in Natur oder in weld geschehen, auch - wie sier - in Beiürägen zu einer gemeinschaftlichen Kasse, wem . nur der kann das unsittliche Gewerbe der Dirne als £rwerbsquelle für seinen.Lebensunierhalt benutzt, ohne einen rechtlich begründeten Anspruch darauf zu haben. Doch genügt zur Ausbeutung die Führung einer. gemeinschaftlichen Haushalts- . kasse nicht, wenn der aus ihr besizittene Aufwand des Kanne? über seinen eigenen Beitrag nicht hinnusgeht (vgl. BGHSt 4, 316, 318).
Die hierzu erforderlichen genaueren Feststellungen 2ehlen im Urteil. Aus ihm ist insbesondere nicht zu entnehnen, wieviel der Angeklagte und wieviel seine Tochter in die gemeinsame Kasse eingeschossen haben und ob der Angeklagte mehr als seinen Beitrag aus ihr (vgl. BGHSt 4, 317) und wieviel er unmittelbar von der Tochter bezogen hat.
Die Frage, ob sich der Angeklagte auch der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht hat, berührt Art und Umfeng seiner Schuld, Das. angefochtene Urteil ist deshalb, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuldund Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,
3. Aufzuheben war: das Urteil ferner, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen seines Verhaltens gegenüber anderen Dirnen als seiner Tochter nach § 180 Abs. 1 StGB (im angefochtenen Urteil irrigerweise als § 181 StöB bezeichnet) verurteilt hat, da es in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter und gegenüber anderen Dirnen eine fortgessetzte Handlung erblickt.
twegenüber den Arigriffen der Revision auf die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber anderen Dirnen als seiner Tochter sei bemerkt;
Die Darlegung .. des Landgerichts, der Angeklagte habe den Dirnen, um von ihnen Leld dafür zu erhalten, seine Wohnung zu Unzuchtszwecken zur Verfügung gestellt und damit der Unzucht Vorschub Beleigtet, ist nicht dahin zu verstehen, daß der Angeklagte für : ‚schuldig ‚befunden sei, den Dirnen Wohnung im Sinne von $° 160 Abs. 3 StGB ‘gewährt zu haben. Dayon könnte nur dann .gesprochen "nerden, wenn der Angeklagte. den Dirnen Räumlichkeiten - im tegensatz zu den Feststel-
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lungen des Landgerichts - als dauernden Aufenthalt überlas-. sen hätte (RGSt 62, 221). Davon kann aber keine Rede sein, - Die Wohnung des Angeklagten diente den fremden Dirnen nur - als Absteigequartier. ä Auch in den übrigen nicht erörterten rechtlichen Dar- ' legungen des Landgerichts, insbesondere bei der Annahme einer Tateinheit zwischen § 181 und § 180 Abs. 1 StGB (vgl. IM Nr. 49 zu § 73 StGB) tritt kein Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten zu Tage.
Rotberg Bundesrichterin Krumme kann Seibert infolge Krankheitsurlaubs nieht unterschreiben.
Rotberg Leng-Hinrichsen Flitüner
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