Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 14.04.1959 – 1 StR 488/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Nachslagirk Ja me
Amtliche Sammlungs ja 2309 007 5}
StGB § 42 m; StPO § 429 &
Die Fahrerlaubnis darf auch im Sicherungsvorfahren (88 429 a L£ StPO) entzogen werden.
BCH, Urt.v. 14. April 1959 - 1 StR 488/58 LG Stuttgert
1_SiR_ 488/58
ImNanmen des Volxes In dem Sicherungsverlahren gen den Maler Bruno ? aus VE /Lenäkreis
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einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung
hat der 1. Sirafsenat des Sundengerlehtshofs in der Sitzung vom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel . Bundesrichter Martin. Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner ale beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.
: - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justibangbstellter m»
nn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanktı
"gue die "Revision. der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1958 insoweit" aufgehoben, als die Entziehung der Fahrerlaubnis. abgelehnt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen’
Gr ü PN er
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren (§§ 429 a ff StPO) die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet. Nach den Fesistellungen setzte sich dieser im Zustand krankheitsbedingter Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StBG) an das Steuer eines unverschlossen abgestellten Omnibusses, fuhr - obwohl nur im Besitze des Führerscheins der Klassenl und 3 - mit dem Wagen los, prallte während der Fahrt auf ‘einen vorschriftismäßig entgegenkommenden anderen Omnibus auf und ergriff nach dem Unfall die Flucht. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit (§ 42 m StGB) hat das Landgericht abgelehnt. Es hielt den Antrag sachlich für begründet, weil der Beschuleigte an
einer schleichenden Schizophrenie mit plötzlich auftretenden
paranoiden Schüben leidet, die ihn unwiderstehlich zum Führen von Kraftfahrzeugen drängen und zu einer schweren Gefahr für den Verkehr werden lassen. Gleichwohl glaubte es, dem Antrag nicht entsprechen zu dürfen, weil nach seiner Ansicht im Sicherungsverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig ist. Das Ziel dieses Verfahrens sei,
so Zührt die Strafkammer aus, ausschließlich auf die EIntscheidung gerichtet, ob der Beschuldigte in einer Heiloder Pflegeanstalt unterzubringen sei. Daß andere Maßregeln der Sicherung und Besserung im selbständigen Sicherungsverfahren nicht verhängt werden dürften, ergebe sich nicht aur aus § 429 a StPO, sondern für die Entziehung -der Fahrerlaubnis auch aus § 42 m StGB, wonach die Fahrerlaubnis nur im Strafverfahren entzogen werden dürfe. Das Sicherungsverfahren sei kein Strafverfahren; es schließe nur
äie Lücke, die enistehe, wenn ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden könne, weil die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten von vornherein feststehe.
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Die Revision der Staatsanwalischaft hält demgegenüber die Entziehung der Fahrerlaubnis auch im Sicherungsverfahren für zulässig, wobei sie das Schuizbedürfnis der Sefentlichkeit in den Vordergrund stellt. Der Senat tritt .der Revision bei.
1. Für die Ansicht des Landgerichts spricht aller-
ings der Wortlaut des § 429 a StPO, in dem als Antragsziel nur die Unterbringung eines straffällig gewordenen "Zurechnungsunfähigen in einer Heil- oder Pflegsanstalt genannt wird. Hierbei ist jedoch zu bedenken, daß die Siche-Zungsmaßregel der Tahrerlaubnisentziehung erst äurch Art. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) geschaffen worden ist, bei der Einführung des Sicherungsverfahrens also noch nicht berücksichtigt werden konnte. Das Straßenverkehrssicherungsgesetz hat nun freilich gewisse Vorschriften der Strafprozeßoränung ausdrücklich an den neuen Rechtszustand angepaßt (Art. 3 des Gesetzes). So hat es, um die Fahrerlaubnisent-Ziehung zu einer voll wirksamen Maßnahme vor allem gegen leichtsinnige und rücksichtslose Kraftfahrer werden zu lassen, durch Ergänzung oder Abänderung der §§ 212 b Abs. 1, 232 Abs. 1 und 233 Abs. 1 und 2 StPO bestimmt, daß die Fahrerlaubnis auch im beschleunigten: Verfahren (§ 212 StPO) sowie.auf Grund einer in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Hauptverhanälung (88 232, 233 StPO) entzogen werden darf, obwohl sonst in diesen Fällen auf. Meßregeln der Sicherung und Besserung nicht erkannt werden darf (Begründung zum Regi erungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen: im Straßenverkehr, BTdrucks,. Nr. 2674 vom 10. Oktober 1951 S. 17). "Andrerseits wurde ein selbständiges Entziehungsverfahren nicht vorgesehen. Weder in der vorgenannten Begründung zum Regierungsentwurf (aa0 8. 7 £) noch in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen vom 22. Oktober 1952 (BTDrucks.
Nr. 3774) noch in den Beraturigen des Bundestags (Stenografische Berichte Bd. 9 S. 7045 ff, Bd. 13 5. 10946 S£, Bd. 14 S. 11566 ff) ist die Frage eines solchen Verfah-
rens auch nur angeschnitten worden. Hieraus mag im Zu-
sammenhalt mit den tatsächlich vorgenommenen Änderungen der Strafprozeßoränung (Art. 3 Straßenverkehrssicherungsgesetz) gefolgert werden, daß der Gesetzgeber ein selbständiges Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis
nicht einführen wollte. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, daß der Richter nach -geltendem Recht gehindert ist, in einem gemäß § 429 a StPO eingeleiteten Verfahren neben . der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf die Entziehung. der Fahrerlaubnis zu erkennen.
2. Für die Zulässigkeit sprechen im Gegenteil gewichtige sachliche Gründe.
a) Nach § 42 m Abs. 1 StGB darf und muß die FTahrerlaubnis — beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur seinem zu Sirafe verurteilten, sondern auch einen wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochenen Kraftfahrzeugführer entzogen werden. Das ist eine Besonderheit, die außer der Unterbringungsanoränung nach § 42 b StGB keine sichernde Maßregel aufweist. Der Grund hierfür liegt auf der Hands Ein Kraftfahrzeugführer, ‚der im Zustande der
(verschuldeten oder unverschuldeten) Zurechnungsunfähig-
keit "bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines. Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines Krafifahrzeugs obliegenden Pflichten" eine mit Strafe beärohte Handlung begangen- und sich dadurch "als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen‘ erwiesen hat", ist für'die Allgemeinheit nicht ungefährlicher, ja meistens noch gefährlicher als ein zurechnungsfähiger Täter.
Nun knüpft § 42 m StGB dis, Pahrerlaubnisentziehung allerdings an einen förmlichen Freispruch nach § 260
ade fi
Abs. 1 StPO an; ein solcher kommt nur im Strafverfahren, nich; auch im Sicherungsverfahren in Betracht. Indes ist cieser formale Gesichtspunkt für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Auch das Sicherungsverfahren
spielt sich in den Formen ‚des Strafverfahrens ab (8 429 b StPO)
und wird mit Recht als "unechier" Strafprozeß bezeichnet. Die Feststellungen über die Person und die Tat des Beschuldigten werden grunäsätzlich in gleicher Weise und nach den gleichen Regeln getroffen wie im ordentlichen Strafverfahren (vgl. BGHSt 11, 319, 321 f). Auch das Verhandlungsergebnis bemißt sich nach ähnlichen Grundsätzen wie im Strafverfahrens Bleibt zweifelhaft, ob der Beschuläigte die ihm zur Last gelegte,mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat oder ob ihm ein Rechtfertigungs- oder anderer Schuldausschließungsgrund als der der Zurechnungsunfähigkeit zur Seite steht, so ist der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abzulehnen. Stellt sich - abweichend vom Eröffnungsbeschluß - die (erheblich verminderte) Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten heraus, so ist das Sicherungsverfahren in das Strafverfahren überzuleiten und der Täter wie ein Angeklagter zu behandeln, also bei erwiesener Schuld zu Strafe zu verurteilen. Ergibt sich, daß der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat,und erfordert die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt, so ist diese anzuordnen. Der geschilderte Verfahrensgang zeigt, daß der im Sicherungsverfahren ‚ergehende Ausspruch über die Unterbringung des Beschuldigsen der Sache nach einen. Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit enthält, wie ihm % 42 m StGB voraussetzt.
In äiesen Zusammenhang darf nicht überschen werden, daß es bisweilen vom Zufall abhängt, ob die Zurechnungsunfähigksit. eines Beschuldigten vor oder nach der Entschließung der Staatsanwaltschaft über die Anklageerhe-
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bung ermittelt und demgemäß die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten im selbständigen Sicherungsverfahren beantragt oder Anklage im Strafverfahren erhoben wird. Vom Standpunkt des Landgerichts aus wäre bei gleicher sachlicher Dringlichkeit im zweiten Falle die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig, im ersten Falle aber unzulässig. Ein solches Ergebnis wäre höchst eigenartig und mit dem Zweck des § 42 m StGB unvereinbar. Es könnte nur hingenommen werden, wenn. ersichtlich wäre, daß der Gesetzgeber es aus bestimmten Gründen in Kauf genommen hätte oder wenn überragende Verfshrensgesichtspunktie, .” etwa das Gebot der Rechtssicherheit, dazu zwängen. Beides ist nicht der Fall. Es liegt vielmehr nahe, anzunehmen, daß Gie Entziehung der Fahrerlaubnis im Sicherungsverfahren nur deshalb nicht vorgesehen wurde, weil die seltenen Fälle,
in denen ein geisteskranker oder'sonst schuldlos zurechnungsunfähiger Kraftfaährzeugführer eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, übersehen wurden. Die Bundestagsver- ! handlungen zeigen, daß man bei dem Fall des freispruchs wegen Zurechnungsunfähigkeit im Strafverfahren in erster Linie an Trunkenheit gedacht hat; hier kommt die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt und damit das Sicherungsverfahren nach den §§ 429 a ff 8:RO kaum je in Frage.
b) Die vom Senat vertretene Auffassung liegt auch im wohlverstandenen Interesse ägs Beschuläigten. Denn für die Entscheidung der Trage,. ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, kann im Einzelfall ‚erheblich sein, ob der Täter weiterhin Gelegenheit, hat, ein Kraft fahrzeug zu. führen. Sie kann, wenn der Zurechnungsunfähige nur im Zusammen- - hang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs gemeingefährlich ist, zu verneinen sein, falls dem Täter die Tahrer-
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lsubnis entzogen wird und gewährleistet ist, daß er sich nicht ohne solche an das Steuer sines Kraftifahrzeuges setzt.
Andrerseits macht die Anordnung der Unterbringung die Maßregel nach § 42 m St@B nicht ohne weiteres entbehrlich. Die Fälle, in denen ein selbst gemeingeflährlicher Geisteskranker auf Drängen seiner Angehörigen oder aus sonstigen Gründen vorübergehend oder vorzeitig aus der Heil- oder Pflegeanstalt entlassen wird, sind nicht selten. Bei dem Beschuldigten muß das um so mehr in Rechnung gestellt werden, als die Schizophrenie in Schüben auftritt und er zwischen einzelnen Schüben zwar defektgestört, aber nicht gemeingefährlich ist. Bliebe er im Besitze der Pahrerlaubnis, so Könnte er sich während eines "völlig abrupt und schlagartig" einsetzenden Schubes mit dem Führerschein in der Tasche an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzen ' und Unfälle schwerster Art verursachen. Wenn auch nicht auszuschließen ist, daß er sich ohne Fahrerlaubnis eines Kraftfahrzeugs bemächtigt - im vorliegenden Fall fuhr er mit einem Omnibus l0s, obwohl er keinen Führerschein der Klasse 2 besaß - ,„ so wird ihm ein solches Vorgehen durch die Entziehung der Fehrerlaubnis doch erschwert.
Daß es sich bei der Zulässigkeit dieser Maßregel im selbständigen Sicherungsverfahren um ein dringendes’' und berschtigtes Anliegen der Öffentlichkeit handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Es ergibt sich deutlich daraus, daß § 113 des nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtszommission überarbeiteten Entwurfs eines Strafgesetzbuches 1959 den selbständigen Ausspruch der Fahrerlaubnisentziehung - wie auch anderer, bisher nur neben einer Strafe zulässiger Sicherungsmaßregeln - vorsieht. Dem Anliegen wird nicht dadurch abgeholfen, daß im Falle der Unzuständigksit des Gerichts die Verwaltungsbehörde
die Fahrerlaubnis entziehen kann. Denn die Gründe, aus denen § 4 Abs. 3 StVG den gerichtlichen Feststellungen den Vorzug vor den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren ibt, treffen auf das Sicherungsverfahren nach §§ 429 a ff StPO ebenso zu 'wie auf das Strafverfahren. Hinzu kommt, daß die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 StVG nach der Ausdrücklichen Vorschrift des § 15 b Abs. 2 Satz 2 StVZO schon durch die Einleitung des der Anklageerhebung vorausgehenden Ermittlungsverfahrens ausgelöst wird. In der Regel kann sich aber die Staatsanwaltschaft darüber, ob bei Verdacht der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten das ordentliche Strafverfahren oder das Sichsrungsverfahren durchzuführen ist, erst nach dem Abschluß der Ermittlungen auf Grunä der eingeholten Gutachten schlüssig werden. Das hätte, wenn man die Entziehung der Fahrerlaubnis im Sicherungsverfahren für unzulässig halten wollte, die seltsame Folge, daß die mit der Einleitung des Ermitilungsverfahrens singetretene Sperrwirkung in den Fällen, in denen es zu einem Antrag nach § 429 a StPO und zur Eröffnung des Sicherungsverfahrens käme, nachträglich wieder entfiele und gerade das einträte, was durch die Sperrwirkung vermieden werden soll, nämlich, daß Gericht und Verwaltungsbehörde denselben Sachverhalt getrennt erforschen und verschisden feststellen. Andrerseits würden die Sperrwirkung und die Bindung der Verwaltungsbchörde an die Feststellungen des Gerichts wieder eintreten, wenn das Sicherungsverfahren gemäß § 429 b StPO in das Strafverfahren übergeleitet würde. Ein solches Ergebnis wäre untragbar.
Schließlich steht der Entziehung der Tahrerlaubnis im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, daß der Beschuldigte die Tat, durch die er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, mit einen Fahrzeug der Klasse 2 beging, für das er keine Fahrer-
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laubnis besaß; denn nach den Feststellungen des Landgerichis beschränkt sich der Eignungsmangel nicht auf Fahrzeuge dieser Klasse (vgl. dazu BGHSt 6, 183 einerseits, BGHSt 10, 94 andrerseits).
Das Urteil des Landgerichts kenn daher nicht bestehenbleiben, soweit von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist. Obwohl den Gründen zu entnehmen ist, daß die Strafkemmer die Sicherungsmaßregel auf Lebenszeit angeordnet haben würde, wenn sie die Maßnahme im Sicherungsverfahren für zulässig gehalten hätte, sieht sich der Senat durch die Vorschrift des § 354 Abs. 1 und 2 StPO gehindert, die Fahrerlaubnis selbst zu entziehen. Die Sache ist daher in diesem Umfeng an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Generalbundesanwelt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
Dr.Geier Mantel Martin Dr.Willms Dr.Hübner