Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 25.03.1959 – 2 StR 566/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

: schuldig erlittene Untersuchungshaft v. 14. Juli 1904, . BGBl. III 315-2, § 2 Für die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ist ein Angeklagter, gegen den das Hauptverfahren nicht hätte eröffnet werden dürfen, weil die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war, dem wegen erwiesener Unschuld freigesprochenen Angeklagten gleichzustellen. Der Beurteilung nach $ .2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft können trotz Einstellung wegen Verjährung auch Feststellungen des Urteils zur Schuld des Angeklagten zugrunde gelegt werden (Ergänzung zu BGHSt 11, 383 und BGH 2 StR 150/57 v. 26. Juli 1957-MDR 79575 654).

2271 011

Nachschlagewerk: Ja

Amtliche Sammlung: ja

StPO § 467 Abs. 2 ; Ges. betr. die Entschädigung für un- : schuldig erlittene Untersuchungshaft v. 14. Juli 1904, . BGBl. III 315-2, § 2

Für die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ist ein Angeklagter, gegen den das Hauptverfahren nicht hätte eröffnet werden dürfen, weil die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war, dem wegen erwiesener Unschuld freigesprochenen Angeklagten gleichzustellen.

Der Beurteilung nach $ .2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft können trotz Einstellung wegen Verjährung auch Feststellungen des Urteils zur Schuld des Angeklagten zugrunde gelegt werden (Ergänzung zu BGHSt 11, 383 und BGH 2 StR 150/57 v. 26. Juli 1957-MDR 79575 654).

BGH, Urt. v. 26, März 1959 - 2 StR 566/58 LG Duisburg

ImNamen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Kriminalsekretär Kurt van de S BR aus De GEB. geboren au u 1922 ir Tom;

wegen Begünstigung im Amt

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtishofs auf Grund der Verhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung vom 26. März :959, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichier Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. August 1958 wird verworfen,

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Strafkammer hat am 18, Juni :958 gegen den Angeklagten das Haupiverfahren wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Begünstigung im Amt nach § 346 StGB eröffnet. Er wurde beschuldigt, in drei Fällen - a kis c - im April und August 947 in einem Strafverfahren als Polizeibeamter den erheblich vorbestraften Franz Rp ier Bestrafung entzogen zu haben. Auf Grund der Hauptverhandlung hat die Straf- . kammer zwei selbständige Handlungen angenommen, und zwar eine Handlung in den Fällen a und b, eine weitere Handlung in dem Falle c; in diesem hai sie den Angeklagten freigesprochen, im übrigen das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sinä der Staatskasse auferlegt worden. Dasselbe hinsichtlich der notwendigen Ausiagen des Angeklagten anzuordnen, hat die Strafkammer abgelehnt, da das Verfahren nicht die Unschuld des Angeklagten ergeben und auch nicht dargetan habe, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicdıt vorliege»

Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte "Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens", Er fühlt sich dadurch beschwert, daß das Gericht das Verfahren nicht sofort nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses eingestellt, vielmehr die Beweisaufnahne durchgeführt und Feststellungen zur Schuld getroffen hat. Die Feststellungen könnten, wie er meint, in einem Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil verwendet werden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Es trifft zu, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen bereits bei. Eröffnung des Haupt-

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verfahrens verjährt waren, da, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, die vom Amtsgericht Duisburg am 19, November 1956 auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnete Erholung eines Stirafregisterauszuges bei der Staatsanwaltschaft Duisburg die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen hat (BGHSt 11, 335):

1. In den Fällen a und b des Eröffnungsbeschlusses ist die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt, daß sich der Angeklagte einer versuchten Begünstigung im Amt nach den §§ 346, 45 StGB schuldig gemacht hat, Sie sieht sich aber an einer Verurieilung wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung gehindert und hat deshalb das Verfahren insoweit eingestellt. Die Revision greift diese Einstellung als solche nicht an, wie sich aus ihrem Antrag ergibt; sie wendet sich vielmehr dagegen, daß noch eine Beweisaufnahme durchgeführt und festgestellt worden ist, der Angeklagte habe sich einer strafbaren Handlung schuläig gemacht. Hierauf kann indessen die Revision nicht gestützt werden, weil es für ihre Zulässigkeit nicht genügt, daß der Inhalt der Urteilsgründe den Angeklagten in irgendeiner Weise belastet. Voraussetzung dieser Zulässigkeit ist eine Beschwer des Angeklagten, was mindestens grundsätzlich bedeutet, daß ihm der Urteilsspruch selbst unmittelbar nachteilig sein muß (RGSt 7, 153).

Im Falle c hat die Strafkammer das Verfahren nicht eingestellt, den Angeklagten vielmehr freigesprochen und zwar, wie aus den Gründen zu entnehmen ist, mangels Beweises. Auch hierin liegt keine Beschwer des Angeklagten. Das freisprechende Urteil stellt ihn

kn;

nicht schlechter als ein Urteil, das auf Einstellung (wegen Verjährung) gelautet hätte.

Hiervon unabhängig ist die Frage der Auslagenerstattung. Allerdings kann der Angeklagte das Urteil angreifen. soweit es ihm diese Erstattung versagt hat; er ist aber hierauf beschränkt,

2, Nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO können die einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Sie sind ihr nach § 467 Abs, 2 Satz 2 StPO aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, daß kein begründeter Verdacht vorliegt, es sei denn, daß die im 2. Halbsatz bestimmte Einschränkung einen Ersatz der Auslagen wieder ausschließt.

Wie im Falle der kinstellung des Verfahrens zu entscheiden sei, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es war aber schon nach der früheren Fassung des § 467 StPO anerkannt, daß dem freigesprochenen Angeschuldigten allgemein derjenige gleichzustellen sei, der ohne Verurteilung aus dem Verfahren hervorgehe., Hierfür spricht schon die Vorschrift des § 471 Abs. 2 StPO. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb derjenige, der gar nicht verfolgt werden durfte, ungünstiger gestellt sein soll als der Freigesprochene (vgl. RGSt 20, 118). Nunmehr ist durch die Neufassung und Ergänzung des § 467 Abs. 2 StPO die Frage aufgeworfen, ob es im Falle der Einstellung des Verfahrens allgemein bei der bisherigen Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO verbleibt, oder ob insoweit auch eine entsprechende Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2

gtPO in Betracht kommt. Der Zweck des Gesetzes und die Billigkeit sprechen für die entsprechende Anwendung.

In diesem Sinne hat auch bereits der Ferienstrafsenat

des Bundesgerichishofs mit Urteil vom 26. Juli 1957

(MDR 1957, 654) entschieden: Er hat das Verfahren gegen einen Angeklagten, der wegen Totschlags verurteilt worden war, eingestellt, da ein Vorsatz für eine Tötungshandlung ausgeschlossen werden konnte und eine eiwaige Tahrlässige Tötung verjährt gewesen wäre; die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat er der Staatskasse auferlegt. Hierzu wurde ausgeführt, daß einem Angeklagten, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat, in kostenrechtlicher Hinsicht gleichzustellen ist, wer wegen Verjährung einer etwaigen Straftat nicht mehr hätte verfolgt werden dürfen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist, so auch dann, wenn die Verfolgung unter dem im Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkt nicht wegen Verjährung ausgeschlossen war, dieser Gesichtspunkt vielmehr erst auf Grund der Beweisaufnahme wegfiel und die Tat nach einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt zwar strafbar, aber nicht mehr verfolgbar war. Ihr ist jedenfalls beizutreten für den Fall, daß bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war; denn auch hier hat sich ergeben, daß es, wie bei dem unschuldigen Angeklagten, nicht zur Eröffnung des Hauptverfahrens hätte kommen dürfen (vgl. auch OLG Hamm MDR 1957, 697). Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß das Landgericht bei Eröffnung des Hauptverfahrens offenbar von der früheren, inzwischen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1958 (BeHst 11, 355)

überholten Rechtsprechung ausgegangen ist und ange-

nommen hat, die Anordnung der Erholung des Strafre-

gisterauszugs durch das Amtsgericht Duisburg vom 23. November 1956 habe die Verjährung unterbrochen; denn diese unrichtige Rechtsauffassung kann sich nicht zu Ungunsten des Angeklagten auswirken.

Die Gleichstellung des Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Verjährung der Verfolgung nicht hätte eröffnet werden dürfen, mit dem wegen erwiesener Unschuld freigesprochenen Angeklagten hat nun aber zur Folge, daß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auch insoweit anzuwenden ist, als er den Erstattungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen wieder ausschließt, indem § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft für entsprechend anwendbar erklärt wird. Dort ist u. a, bestimmt, daß der Anspruch auf Entschädigung — damit auch der Anspruch auf Auslagenerstattung - ausgeschlossen

werden kann, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich

geschlossen hat, oder wenn der Angeklagte die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens vorbereitet hatte. Trotz Freispruchs wegen erwiesener Unschuld im strafrechtlichen Sinne will also das Gesetz dem Angeklagten jedenfalls keinen Anspruch auf Auslagenerstattung gewähren, sondern die Überbürdung auf die Staatskasse

in das Ermessen des Gerichts stellen, falls sein,

wenn auch strafloses Verhalten, wegen grober Unredlichkeit oder Unsittlichkeit Verurteilung verdient. Die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt kann und muß auch dann vorgenommen werden, wenn das Verfahren durch: Binstellung wegen Verjährung abgeschlossen wird. Wenn es schon ge-

stattet ist, den Angeklagten, der wegen Verjährung straflos ausgeht, ebenso zu behandeln, wie den Angeklagten, dessen Schuldlosigkeit sich erwiesen hat,

so ist umgekehrt kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, ihn besser zu stellen als diesen Angeklagten. Das widerspräche dem Rechtsgefühl und ist vom Gesetz ersichtlich nicht gewollt,

Der Beurteilung nach § 2 aaO müssen alle Umstände zugrunde gelegt werden, die das Gericht bis zur Binstellungsentscheidung ermittelt hat. Es kommt nicht darauf an, ob diese Entscheidung schon früher hätte getroffen werden können. Zwar braucht das Gericht seine Ermittlungen an sich nur so weit auszudehnen, daß die Frage der Verjährung mit Sicherheit beantwortet werden kann; darüber hinaus sind Feststellungen zur Schuld des Angeklagten nicht geboten. Falls sie aber das Gericht aus irgendeinem Grund, weil es etwa die Frage der Verjährung nicht früher erkennt, trotzdem trifft, dürfen sie bei der Beurteilung nach § 2 aaO nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht sinnvoll, dem Gericht die Verwertung seiner Erkenntnisse zu verbieten. Das Ergebnis steht mit dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz im Einklang, daß trotz Verjährung nicht auf Einstellung, sondern auf Freispruch zu erkennen ist, wenn das Gericht, sei es auch überflüssigerweise, so eingehende Feststellungen getroffen hat, daß die Schuldfrage zugunsten des Angeklagten entschieden werden kann. Es wäre nicht gerecht, solche Feststellungen umgekehrt für die Frage der Auslagenerstattung als nicht geschehen zu behandeln, wenn sie dem Angeklagten ungünstig sind,

3. In den Fällen a) und b) ist die Strafkanner zu dem Frgebnis gekommen, daß der Angeklagte sich der Begünstigung im Amt schuldig gemacht habe; sie hat sich also von der Strafrechtlichen Schuld des Angeklagten überzeugt. An sich geht § 2 aa0 seinem Wortlaut nach zwar gerade davon aus, daß eine solche strafrechtliche Schuld verneint worden ist. Da aber der erwiesenen Unschuld die Verjährung unter der genannten Voraussetzung gleichzustellen ist, kommt in diesem Fall der Feststellung der strafrechtlichen Schuld insofern entscheidende Bedeutung zu, als mit ihr zugleich und notwendigerweise auch eine grobe Unredlichkeit im Sinne des § 2 aa0 gegeben ist. Infolgedessen stand es wieder im Ermessen der Strafkammer, ob sie dem Angeklagten Erstattung seiner notwendigen Auslagen zubilligen wollte oder nicht. Einen Rechtsfehler läßt ihre Entscheidung nicht erkennen.

Im Falle c) ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, daß ein erheblicher Verdacht weiter be-Stehe. Sie hat demgemäß wiederum nach Ermessen über die Auslagenerstattung befunden (§ 467 Abs. 2 Satz 1 'StPO). Sachlich mußte allerdings bei dieser Entscheidung — unabhängig von der Freisprechung - davon ausgegangen werden, daß das Hauptverfahren wegen Verjährung nicht hätte eröffnet werden dürfen. Ersichtlich wäre aber die Strafkammer unter dieser Voraussetzung zu demselben Ergebnis gekommen; denn die Ausstellung einer Bescheinigung zugunsten von Walter RB zu

der der Angeklagte unter keinem Gesichtspunkt befugt

war, enthielt eine grobe Unredlichkeit im Sinne des 8 2 aaO,

Baldus Bundesrichter Prof. Dr.Dotterweich Dr. Busch ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben,

Baldus

Scharpenseel Dr.Schalscha