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BGH Entscheidung vom 13.10.1959 – 1 StR 412/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 Stk 412/59 2308 0?0

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Heinz M EEE ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1921 in Ip. zur Zeit in Unier-

suchungshaft, wegen fortgessetzten schweren Diebstahls i.R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshoefs in der Sitzung vom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richier, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ep als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltscnaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom

27. Nai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Eintscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzien schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheilsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts"und zwar insbesondere die Nichtenwendung des § 42 e StGB*. Der Senat hat hierin im Gegensatz zum Generalbundesanwalt keine Beschränkung der Revision au? den Stralaussvruch gesehen. Das Urteil war daher in seinem ganzen Umfange nachzupräüfen.

Die Revision ist bezründet.

l. Der Angeklagte beging in der Zeit vom 11. April 1956 bis zum 4. Dezember 1956 in Mainz und Bingen insgesamt 36 teils vollendete, teils versuchte schwere Diebstähle. Nach den Feststellungen der Strafkammer beschloß der Angeklagte, der als illegaler Flüchtling von keiner Seite Unterswätzung erhielt, seinen Lebensunterhalt in Zukunft von Straftaien zu bestreiten und zu diesem Zwecke Einbruchsdiebstähle in Bingen und Mainz zu begehen. Aus diesem Zweck und aus dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten schließt die Strafkammer, daß der Angeklagte von vornherein darauf aus war, "den Gesamterfolg in Teilakten zu verwirklichen" und nimmt Gesamtvorsatz an. Dem kann nicht beigetreten werden.

Die Feststellungen können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes die Annahme eines einheitlichen, von vorneherein alle begangenen Straftaten als Teilstücke eines Ganzen umfassenden Gesamtvorsatzes nicht rechtfertigen (vgl. RGSt 51, 3205, 308;

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66. 236, 239; 70, 51, 52; 72, 211, 213; 75, 207, 209; BG3Sı 1, 313, 315; 2, 163, 167; NJW 1953, 1112).

Der Angeklagte ist in Geschäfte verschiedenster Art, in eine Kirche, eine Schule, ein Gewerkschaftshaus und ein Finanzamt eingedrungen und hat sich wahllos Sachen aller Art angeeignet. Was der Angeklagte im voraus geplant hat, war in Wirklichkeit nichts anderes als ein allgemeiner Entschluß, zur Fristung seines Lebensunterhaltes je nach Bedarf zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen. Ihre Ausführung im einzelnen war nach Ort, Zeit und Art noch gänzlich ungewiß (vgl. RGSt 72, 211, 214). Dies ergibt sich für die in Mainz begangenen Einbrüche ausdrücklich aus den Feststellungen der Strafkammer. Danach ging der Angeklagte in der Regel so vor, daß er zunächst eine Kinovorstellung besuchte und sich dann anschließend die Objekte für die Nacht aussuchie. Aber auch hinsichtlich der in Bingen begangenen Diebstähle enthalten die Feststellungen keine Anhaltspunkte, daß er sich von vorneherein bestimmte Geschäfte oder wenigstens bestimmte Arten von Geschäften ausgesucht hätte, um dort unter Ausnutzung bestimmter für ihn günsliger Gelegenheiten nach und nach Diebstähle zu begehen. Damit ist für eine Zusammenfasdung aller begangenen Strafisten zu einer rechtlichen Einheit kein

Raun.

2. Die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, sie könne die letzte Überzeugung davon nicht gewinnen, daß die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordere. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, daß bei dem Angeklagten, der rücksichtslos entschlossen und auch instande dazu sei, jede sich bietende Schwäche seiner Umwelt für seine verbrecherischen Neigungen auszunutzen, eine wesent-

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liche Änderung seiner Einstellung zur Umwelt nicht zu erwarten sei. Erfahrungsgemäß lasse bei Persönlichkeiten wie dem Angeklagien erst nit zunehmendem Alter, nämlich gegen Ende des fünfien und Anfang des sechsten Lebensjahrzehntes, die kriminelle Aktivität nach. Die Kammer halte es aber dennoch nicht für ausgeschlossen, daß auf den Angeklagten die jetzt

zu verbüßende Strafe einen gewissen kindruck mache und ihn mindestens für einige Jahre von der Begehung weiterer Straftaten abschrecke. Sei dies aber der Fall, so werde der Angeklagie, ohne erneut rückfällig zu werden, jenen Lebensabschnitt erreicht haben, von dem der Sachverständige glaube, caß die kriminelle Aktivität des Angeklagten abklingen unä

cie bei ihm vorhandenen positiven Eigenschaften die Oberhand gewinnen werden. Angesichts dieser Möglichkeit könne die Prognose für den Angeklagten nicht so ungünstig sein, daß

er schon jeizt auch für den Zeitpunkt seiner Hafitenilassung noch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei,

vor dem die Allgemeinheit im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch Sicherungsverwahrung geschützt werden müßte.

Diese Erwägungen sind teilweise nicht schlüssig und nicht £rei von Rechtsirrtum:

Zunächst hat die Strafkammer offenbar übersehen, daß der ‘etzt 38 jährige Angeklagte nach Verbüßung der verhängten Strafe erst gegen 45 Jahre alt sein wird. Auch wenn man e8 nicht für ausgeschlossen hält, daß er unter dem Eindruck der Strafe danach sich windestens einige Jahre stiraffrei führt, so bleibt doch noch eine erhebliche Zeitspanne, bis seine kriminelle Aktivität voraussichtlich erlahmen wird. Im übrigen Sewertet die Strafkamner diese Möglichkeit selbst als recht zweifelhaft und gering. Wenn sie dennoch die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung verneint, SO beruht dies auf einer irrtümlichen Auslegung des Begriffs der Gefährlichkeit. Zwar

stellt die Strafkamner zutreffend auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft ab, soweil es um die Anwendung des § 42 e StGB geht. Das Gericht muß ferner die volle Überzeugung haben, daß die Öffentliche Sicherheit die Verwahrung in diesem Zeitpunkt noch erfordert. Richtig ist auch, daß die Gefährlichkeit des Täters in Zeitpunkt der Entscheidung noch keine Vermutung der Gefährlichkeit für den Zeitpunkt der Sirafverbüßung begründet und nichi die Frage nach der Boinendigkeit der Sicherungsverwahrung beantwortet (vgl. BGH 2 StR 206/53 vom 11. Augusi 1953 - Leitsatz NJW 1953, 1559). Dadurch ändert sich jedoch nichts an dem Begriff der Gefährlichkeit, wie er seit langen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichishofs feststeht. An dicser Auffassung, die der Senat erst jüngst in einer Entscheidung vom 17. kärz 1950 - 1 StR 82/59 - ausführlich dargelegt hat, wird festgehalten. Dort wird ausgeführt: "Danach ist Gefährlichkeit - vor allem für den Bereich der Maßregeln der Sicherung und Besserung - Rückfalls- oder Wiederholungswahrscheinlichkeit. Das Urteil über die Gefährlichkeit ist also nicht an die Gewißheit künftiger erheblicher Rechisgutverletzungen geknüpft. Die Rückfallwanrscheinlichkeit und demit die Gefährlichkeit ist vielmehr schon bei einer gesteigerten, überwiegenden Köglichkei‘ gegeben. Wie die bloße Möglichkeit des Rückfalls nicht ausreicht, die Gefänrlichkeit des Täters zu bejahen, so genügt ungekehri die nicht den Grad der Wahrscheinlichkeit erreichende blo3e Möglichkeit der Besserung nicht, die Gefährlichkeit zu verneinen (RGSt 71, 216, 218; BGHSt 1. 66; vel. ferner Bruns JZ 1958, 647 ff)".

Dies hat die Strafkammer offensichtlich verkannt.

Mc

3. Das Urzeil mu3te daher in seinen ganzen Unfange aufgehoben und die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache in diesen Umfang beantragt.

Dr. Geier Dr. Peetz willms Hübner Dr. Faller