Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 13.03.1959 – 4 StR 30/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_SiR_30/59 2262 071
InNanen des Volkes In der Strafsache gegen
Karola Le b. u A geboren am JR. ö in wegen fahrlässiger Tötung usa;
nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichtier Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr.,Fliiner als beisitzende Richier,
Oberstaatsanwalt ED in .acr Verhandlung;
Landgerichterat Dr’ MM bei der Verkündung ‚als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für fecht erkamnt;
Auf die Kevision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 47. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufsehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaisers-- lautern zurückverwiesen.
Von Rechis wegen
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Die Angeklagte, die seit dem Tode ihres im WB 1954 verstorbenen Ehemannes gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter eine Metzgerei und Gastwirtschaft in Re PB beireipt, fuhr am 15. April 1958 gegen 19.30 Uhr nach Einbruch der DEnnerung bei leicht dunstigem Wetter mit ihrem Mercedes-Personenwagen 170 D auf der Bundesstraße @® in Richtung CE: Sie hatte eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/st und Abblendlicht eingeschaltet. Kurz nach dem Orisansgeng von SC überholte sie einen Lastkraftwagen und unmittelbar darauf einen Volkswagen. Ohne sich wieder ganz nach rechts einzuordnen, steuerte sie auf der ungefähr 200 m geraden und übersichtlichen, 6,80 m breiten Straße sleich wieder nach links, um den Opelwagen des Kaufmanns ZU zu überholen. Dieser wollte gerade zwei vor ihm fahrende Radfahrer überholen. Er bog deshalb nach links aus und fuhr dann, noch auf seiner rechten Fahrbahnseite, fast an der die Straßenmitte kennzeichnenden weißen, unierbrochenen Leit-- liniz entlang. Die angeklagte gab ihm ein karnzeichen und begann mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st, ganz auf der linken Straßenseite fahrend, ihn zu überholen, Als sie ungefähr in halber Höhe des Opelwagens war, stieß sie nit dem zuf der Mitie seiner Fahrbahn mit Abblendlicht in schneller Fahrt entgegenkommenden Kraftradfahrer ID zusammen. Er prallie mii seinem Fahrzeug auf die linke Lampe des Wagens der Angeklagten. IB wurde durch die Wucht des Anpralls gegen die Wirdschutzscheibe geschleudert und flog darauf über den Mercedeswagen hinweg in den Straßengraben, wo er toi liegen blieb.
Kurz vor sem Zusammenstoß hatte die Angeklagte noch ver-- sucht, nach rechts auszuweichen, Dabei war sie mit dem vorderen rechten Aotflügel gegen den Opelwagen gesioßen, der dadurch
des jberholens den Gegenverkehr nicht hinreichend sorgfältig r=obacktei, infolgedessen den Kraftraäfahrer auf der linken Straßenseite nicht rechtzeitig erkannt und dadurch den Uniall herbeigeführt hat. Es kommt mithin nicht mehr darauf
an, ob die Angeklagte den Unfall noch durch Abbrechen des Überholungsvorgangs hätte vermeiden können, als sie, in lıalber Höhe des Opelwagens fahrend, den nach den restsiellungen des Tatrichters schnell herannahenden Kraftradfahrer plötzlich vor sich auftauchen sah, wie das Landgericht offensichtlich annimmt.
Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Anseklagte im Augenblick des Zusammenstoßes vollständige auf der linken Fahrbahn fuhr oder - wie die Revision meint -— ınfolge ihrer Ausweichbewegung nach rechts wieder etwas - 20 cm - auf die rechie Seite geraten war. Die Beschwerde- "ührerin läßt zudem außer acht, daß der Kaufmann ZB nit seinem Opelwagen nach den Urieilsgründen ganz nahe an der Zeiilinie entlangfuhr, wobei sein genauer Abstand von der S;raßenmitie naturgemäß nicht _festgestellt werden konnt:, Die vom Landgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegten Maße stellen ersichtlich nur Annäherungswerte dar.
2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Begründung, mit der dis Strafkammer cin erhebliches Mitverschulden des Motorradfahrers verneint hat.
Der verunglückie Lauth kam nach den Feststellungen in schneller Fahrt mit Abblendlicht daher und fuhr auf der Mitte seiner Fahrbahn, also mit seinen Rädern etwa 170 m von der Leitlinie entfernt. Neben der Fahrbahn verlief an veiden Seiten ein 40 — 50 cm breiter, nicht asphaltierter Sandstreifen, der inm ein weiteres Ausweichen nach rechts gestattete. Auch Lauth war verpflichtet, seine Fahrbahn genau
ins Schleudern geraten war, aber von seinem Führer ZB» wieder aufgeliangen werden konnte. Sowohl dieses Fahrzeug als auch das Kraftrad des Verunglückten und der Wagen der kngeklagien wurden beschädigt.
Tas Landgericht hat die Angeklagie wegen fahrlässiger Tötung in Nateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu sechs Honaten Gefängnis verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beirägt ein Jahr. Die Aus. setzung der Freiheitsstrafe wurde abgelehnt.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muß im Ergebnis Erfolg haben.
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Lanägericht hat auf Grund einer Augenscheineinnanme festgestellt, daß die Angeklagte den enigegenkommenden ZSraftradfahrer auf eine kntfernung von über 130 un bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt auch dann noch hätte senen können, wenn er sein Scheinwerferlicht nicht eingeschaltet gc-Labt hätte, Bei pflichtgemäßer Beobachtung des Legenverkehrs Cas Urteil aus, erkennen können, daß die linke Fahrbshnseite nicht frei sei, ebenso wie dies der von ihr überholie Volkswagenfahrer In bemerkt und es daraufhin unterlassen habe, sie Angeklagte seinerseits zu überholen. Da diese erst danach zum überholen angesetzt habe, hätte sie den Motorradfahrer sogar noch besser sehen und von einer Überholung absehen, gegebenenfalls aber dieses Vorhaben abbrechen müssen.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich eindeutig die Überzeugung des Tatrichters, daß die Angeklagte schon vor Begim
des Jberholens den Gegenverkehr nicht hinreichend sorgfältig peobachtei, infolgedessen den Kraftradfahrer auf der linken Straßenseite nicht rechtzeitig erkanni und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. Es kommt mithin nicht mehr darauf
an, ob die Angeklagte den Unfall noch durch Abbrechen des Überholungsvorgangs hätte vermeiden können, als sie, in Lalber Höhe des Opelwagens fahrend, den nach den Fesistellungen des Tatrichters schnell herannahenden Kraftradfahrer plötzlich vor sich auftauchen sah, wie das Landgericht offensichtlich annimi.
Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Anseklagte im Augenblick des Zusammenstoßes vollständig auf der linken Fahrbahn fuhr oder - wie die Revision meint - infolge ihrer Ausweichbewegung nach rechts wieder etwas - 20 cm — auf die rechte Seite geraten war. Die Beschwerde- “ührerin 158t zudem außer acht, daß der Kaufmann ZB nit seinem Opelwagen nach den Urieilsgründen ganz nahs an der
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„eitlinie entlangfuhr, wobei sein genauer Abstand von der »traßenmitie naturgemäß nicht festgestellt werden konnte, Die vom Landgerickt seinen Berechnungen zugrunde gelegten Maße stellen ersichtlich nur Annäherungswerte dar.
2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch segen die Besründung, mit der dis Strafkammer ein erhebliches Mitverschulden des Motorradfahrers vermeint hat.
Der verunglückie I kan nach den Feststellungen in schneller Fahrt mit Abblendlicht daher und fuhr auf der Mitte seiner Fahrbahn, also mit seinen Rädern etwa 170 om von der Leitlinie entfernt. Neben der Fahrbahn verlief an veiden Seiten ein 40 — 50 cm breiter, nicht asphaltierter Sandstreifen, der ihm ein weiteres Ausweichen nach rechts gestattete. Auch IB war verpflichtet, seine Fahrbahn genau
zu beobachten. Er hätte die Angeklagte deshalb auf der 200 m geraden und übersichtlichen Straße möglicherweise schon eine Zeitlang sehen können, ehe er den vor ihr fahrenden Opel-- wagen erreicht hatte, wenn sie, ebenfalls mit Abblendlicht fahrend, auf dieser Strecke kurz hintereinander einen last... wagen und einen Volkswagen überholt und sodann, ohne sich auf der rechten Straßenseite wieder einzuordnen, auch den vor ihr fahrenden Opelwagen zu überholen begonnen hätte. wenn ein Xrafifanrer auch nicht allgemein damit zu rschnen braucht, daß ihm auf der linken Seite ein Fahrzeug entgegenkommt, so muß er seine Fahrweise doch danach einrichten, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, daß ein Gegenfahrer zum Überholen ensetzen will, obwohl die linke Fahrbahnseite nicht auf die dazu erforderliche Strecke frei ist. Hinzu kommt, daß gerade in der Dämmerstunde, in der das abgeblendeie Scheinwerfer - licht seine volle Leuchistärke noch nicht entfalten kann und das Erkennen eines wegenfahrzeugs sowie seiner Entfernung wesentlich erschwert ist, die Gefahr des Übersehenwerdens, namentlich für einen Motorradfahrer, der nur einen Scheinwerfer hat, oder einer Fehlschätzung der Entfernungen info}ge der persönlichen Verschiedenheit der Anpassungsfähigkeit der Aussen an die veränderten Beleuchtungsverhälinisse besonders ıroß ist. Das nötigt zu sorgfältigster Beobachtung des Gegenverkehrs und veranlaßt erfahrene Araftfahrer vielfach dazu, in der Überholung begriffene vegenfahrer durch Blink- oder Hupzeichen auf sich aufmerksam zu machen. Auch IB hätte Gaher, falls er die mit Abblendlicht nahende Angeklagte mehrere dicht hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen seh, an die Gefahr denken müssen, daß sie seine intfsrnung felsch einschätzen könnte. “«r näite dann seine Fahrt soTort ve:langsauen und möglichst weit nach rechts ausweichen müssen, zumal er auf seiner Fahrbahn noch etwa 1,70 m Platz dazu hatte. wenn er solche »leßnahmen nicht getroffen hat,
obwohl er das Fahrzeug der Angeklagten schon eine Zeitlang auf der linken Fahrbahnhälfte hätte wahrnehmen können, liest die Vermutung nahe, daß er den Gegenverkehr nicht aufmerksam
u
genug beobachtet hat und deshalb nicht die durch die Verkehrs--
lage gebotene Vorsicht walten ließ. In diesem Fall wäre eine erhebliche Mitschuld an dem Verkehrsunfall entgegen der keinung der Strafkammer nicht auszuschließen (vgl. BGH in VRS
14, 292, 296) o
3, Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite des Ver.- gehens der Straßenverkehrsgefährdung geben Anlaß zu recht-- lichen Bedenken.
Enigegen der Annahme der ıevision ist das Urteil des Senats vom 25, Februar 1954 in BGHSt 5, 392, 396 allerdings »icht dahin zu verstehen, daß eine rücksichtslose Fahrweise nur bei bewußter Fahrlässigkeit vorliegen könne. Wie die Derlegungen auf S, 395, 396 erkennen lassen, wird eine bewußt iehrlässige Verletzung der in § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StüB beseichneten Verkehrsregeln und Herbeiführung einer Gbemeingefahr der unbewußten gleichgesetzt, die dann nach der Auffassung des Senats vorliegt, wenn ein Fahrer sich aus wleichgültigkeit um die mögliche Verletzung der ihm obliegenden Pflichten keine bedanken macht unä so von vornherein jede hücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen 1&äßt. Der letzte Satz dieser Sntscheidung soll demgemäß nur hervorheben, daß derjenige, der aus gelegentlicher Unaufmerksamkeit sezxen die bezeichneten Verkehrsvorschri ften verstößt, sich
weder bewußt über- seine Pflicht hinwegsetzt noch aus, Gleich-
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gültigkeit hendelt.
Das Landgericht hat hier zwar zugunsten der Änseklagien nur angenommen, sie habe unbewußt fanrlässig grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. Das Urteil führtzur näheren Begründung indes aus, sie habe sich ihres ungehinderien Vorwärtskommens wegen "über alle- eindeutigen und erkenubaren Tatumstände hinweggesetzt", ohne an andere Verkehrs. teilnehmer zu denken. Sie habe zum mindesten aus Gleichgül-- tigkeit; sich nicht auf ihre Pflicht als Fahrerin besonnen und Hosmungen gegen ihre ungestüne Fahrweise - Überholen mehrerer Fahrzeuge innerhalb kürzester Zeit und auf kürzesie untiernung - nicht in sich aufkommen lassen. Sie habe sich um die Möslichkeit der Verletzung derihkr obliegenden Pflichten keine Gedanken gemacht; sie sei unbekümnmert um. die Folgen ihres Verbaliers einfach drauflosgefahren. Aus Denkbequenlichkeit, Leichtsinn und mangelnden Veraniwortungsgefühl, also aus wleichzüliigkeit, habe sie die ihr obliegenden Pflichten nicht bedacht und jede kücksicht auf andere Verkehrsteilnshner
veruissen lassen.
Hierbei hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, daß er zuvor die Einlassung der Angeklagten nicht widerlegt hat, sıe habe vor Beginn der Überholung nur in weiter Ferne ein kleines Licht gesehen, das sie für eine Fahrradbeleuchtung senaltien habe, erst als sie ungefähr in halber Höhe des Opelwagens und der Zusammenstoß also nicht mehr vermeidbar gewesen sei, habe sie plötzlich ein ganz helles und großes Licht zuf sich zukomnen sehen, Damit wollte die Angeklagte, wie ihre weiteren Hinweise auf die Abenddämwerung und die dunstise Iuft erkennen lassen, geltend machen, sie habe sich über Gie äntfernung des Verunglückien getäuscht und ihn weger ter in der Dämmerung und dunsiigen luft geringen Helligkeit
seines Lichts für einen langsam fahrenden Radfahrer gehalten, deshalb sei sie durch sein plötzliches Auftauchen ummittelbar vor ihr überrascht worden. Das Landgericht hat ihr auch im Rahmen des § 222 St6B nur vorgeworfen, daß sie den Gegenverkehr vor und während der überholung nicht sorgfältig senug beobachtet und die Überkolbewegung nicht - wie der
ihr folgende Volkswagenfahrer Lu@ - abgebrochen habe. Dami' sieht der zur Begründung der kücksichtslosigkeit erhobene Vorwurf nicht in Einklang, daß sie sich über alle eindeu:. an andere Verkehrsteilnehmer zu denken. Wenn die Angeklagie, wie ihr nicht widerlegt worden ist, sich über die Entfernung und die Geschwindigkeit des ihr entgegenkommenden Fahrzeugs sowie den Umstand, daß es sich um ein Motorrad handelte, infolge der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse getäuscht und sich infolgedessen zur Überholung des Opelwagens entschlossen lat, so kann sie sich nicht über für sie eindeutige Tatumstände hinweggeset2t haben. Bedenken bestehen auch gegen den weiteren Vorwurf, daß die Angeklagte Hemmungen wegen ihrer ungestümen Fahrweise, nämlich das Überholen "mehrerer Fahrzeuge innerhalb kürzester Zeit und auf kürzeste Entfernung", nicht in sich habe aufkommen lassen. Denn das ÜDerholen des lastkraftwagens und des Volkswagens könnte, sofern es nicht in einer unübersichtlichen Kurve geschah, nicht als schuldhaft angesehen werden, weil sie dazu noch hinreichend Zeit hatte, wie der Geschehensablauf ergibt.
3. Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Ganzen:
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht vor allem klären müssen, ob die Angeklagte den Lastkraftwagen und den Volkswagen noch in der leichten Rechtskurve nach dem Ortis-
aussang von SEE oder - was zulässig wäre - erst auf der anschließenden geraden Strecke, die bis zur Unfall-
swelle nur 70 m betrug, überholt hat und ob der Krafirad- {fahrer IB auch diese beiden Überholungsvorgänge, im Hinblick auf seine Fahrgeschwindigkeit und die Sichtverhältnisse, beobachten konnte. Sodann wird es den Sachverhalt nochmals daraufhin untersuchen müssen, ou der Vorwurf der Rück sichtslosigkeit nach den obwalterden Väistäicen „ufrechterhalten werden kann.
Die Erwägungen, die den Tatrichter zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bewogen haben, werden im Falle eines erheblichen Mitverschuldens des Verunglückten schon destalb hinfällig, weil die Angeklagte ihr eigenes Verschulden nicht bestritten, sondern sich nur auf dieses Witverschulden sowie ihre Täuschung über die Fahrzeugart und deshalb über die Fanrgeschwindigkeit des Herannahenden berufen hat. Auf mangelndes Verständnis und mangelnde Einsicht kann daraus Ohnehin nicht geschlossen werden.
Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird das Landgericht auch das Persönlichkeitsbild der Angeklagten nach den vrundsätzen der Intscheidung des Buncesgerichtsnofs vom 14. Dezember 1954 (B6ISt 7, 165, 167) hoch näher zu erforschen haben, Auf das ausgezeichnete Leuwundszcugnis Bl. 30 d.A. wird hingewiesen,
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Der Senat hai aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Krumme Seibert
Leng-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner ist auf Urlaub abwesend
und kann deshalb Nicht unterschreiben.
Rotberg
Rotberg
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