Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 13.03.1959 – 4 StR 14/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Nachschl.gewerks ja 266 1 097 Id
„amtliche Sammlung: nein , SıiGB § 156; ZPO § 178 Abs. 1
sine eidesstattliche Versicherung ist gemäß dem Grundsatz
usr Wahrheitspflicht auch dann falsch, wenn sie Wesendt - liches verschweig +, dessen Offenberung
die Bedeutung das Erklärtsen grundlegend beeinträchtigen
würde (Fortbildung von RG DR 1944, 441 Nr. 5).
SCH, Urt. v. 13. kärz 1959 - 4 SiR 14/59 16 Paderborn
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4_ StR 14/59 | | N
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Heinrich H zus re, dor: geboren an @. iD a»,
wegen fahrlässiger Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Iang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr: MB in der Verhandlung, Lundgerichtisrai Dr. GEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ie _ als Urkunäsbeanter .der Geschäftsstelle, für Rechi erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen dus Urteil des Landgerichts. in Paderborn vom 4. November 1958 wird.verworfen. -
Er hat die- Kosten ‚seines Rechismittels zu . tragen. j
Von Rechts wegen
2. .
Gründe§
3 I. Der Angeklagte betreibt in; >a@siiiin> einen Großhandel nit Automaten (Münzauiomaten, Misikboxen U.4.). Zu seinen Vertretern gehörte auch der Hanjelsvertreter Peter KB. Der Gastwirt und Automatenaufstaller POEMED in ve sin hıtte vom Angeklagten durch mehrere Musikboxen käuflich erworben. Er geriet mit der Erfüllung seiner daraus in Höhe von mehr als 150 000 DM entstaßdenen Zahlungsverpflichtungen in Schwierigkeiten, verlor deri Kopf und verschwand Anfang kai 1956 unbekannten Aufenthalts. Der Angeklagte als Inhaber der Firma HB beantragte d ch seinen jetzigen Verteidiger, Rechtsanwalt HU, au 28./Mai 1956 beim Landgericht in Psderborn den ärlaß eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners P> (2,Q 9 und 10/56 16 Paderborn). In der von dem Rechtsanwalt gefertigten Antragsschrift wurde unter anderm erwähnt, daß der Schuldner PB sich, ohne irgenöwelche Nachricht, zu geben, unbekannt wohin, entfernt habe, möglicherweise ıpo Ausland. Es heißt in der Antragsschrift weiier:
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"Trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts ist die Aniragstellerin (d.h. die Firma ZB) gebunden, bezw. hinsichtlich der Gelterdmechung der. ihr ‚zustehenden Ansprüche auf Kaufpreis und Wechsel behindert, da die Geräte an verschiedenen Stellen jn GEItwirtschaften aufgestellt sind. Namen und Orte sind den Inhaber der Antragstellerin 2.32%. noch nicht bekannt. /Von hier aus unterstrichen/. Insbesondere aber weiß die Antragstellerin nicht ‚s über Art und Inhalt der zwischen dem An-Tragsgegner unä den einzelnen Gastwirten abgeschlossenen Verträge. Es bes teht durchaus- Veranlassung zu der Annahme, Geß ser Antragsgegner inzwischen. einige Geräte veräußert und den Erlöse mi +genommen hat. 2..."
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Unter‘ der Antragsschrift befand sich folgende eidesstaltliche Erklärung des Angeklagten:
"In Kenntnis der im vorstehenden Antrag enthaltenen tatsächlichen Angaben erkläre ich, der unterzeichnete Kaufmann Heinrich EP, nach entsprechender Belehrung über die Bedeutung einer eidesstatilichen Versicherung, daß die Angaben der Wahrheit entsprechen. Diese Erklärung gebe ich an Eidesstatt ab. .o0."
Der Antragsschrift beigefügt war eine eidessiattliche Versicherung des Vertreters KPD vom selben Tage. Die 2. Zivilkanmer erließ daraufhin Arrestbefehl in das Vermögen des Antragsgegners. j
Die Strafkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen fahrlässiger Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Gelästrafe von 2 000 Dä verurteilt.
Hiergsegen richtet sich äie Revision des Angeklagten, der die Verletzung des Verfaährensrechts und des sachlichen Strafrechtis rügt.
II. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.) Mit den Rügen einer Verletzung des § 261 und des § 267 StPO werden in Wirklickkeit sachlich-rechtliche Aneriffe erhoben.
2.) Das Landgericht legt der, die eidesstattliche Erklärung des Angeklagien sei - teilweise - falsch gewesen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar nicht widerlegen können,
daB er im Augenblick der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Aufstellungsorte der einzelnen Geräte persönlich nicht gekannt hatte. "Insofern wäre zwar seine Er-
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xlärung richtig, wenn man sie wörtlich nimmt." Das Landgericht lest indes weiter dar:
"Das wäre aber eine falsche Betrachtungsweise, weil es auf die Zielsetzung ankommt, für welche die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgeblich war. Mit ihr sollten die Voraussetzungen für den Erlaß des dinglichen Arrestes glaubheft, gemacht werden. Der Angeklagte mußte seine eidesstattliche Erklärung daher nach bestem Wissen und Gewissen abgeben, d.h. er durfte nur eine solche eidesstabtliche Erklärung abgeben, die den wirklichen Verhältnissen entsprach. Diesem Erfordernis wurde aber seine eidesstattliche Erklärung nicht gerecht. Sie erweckte nämlich bei den-Richtern, die über den Erlaß des dinglichen Arrestes zu befinden hatten, den Eindruck, daß der Angeklagte zur Zeit nicht nur nicht wußte, wo sich die Geräte befanden, sondern daß er. zur Zeit auch keine Möglichkeit hatte, die Aufenihaltsorte der Geräte zu erfahren. Das war aber falsch."
Die Strafkammer führt weiter aus, der Vertreter des Angeklugien, Peter KB, sei schon vorher über die Aufstellungscrie der Musikgeräte genauesteng unterrichtet gewesen. Das Landgericht fährt fort:
"War das aber so, denn durfte der Angeklagte nicht
an Eidesstatt erklären, ihm seien die Aufstellungsorte der Geräte zur Zeit nicht bekannt. Er ver-. schwieg damit den gänz wesentlichen Unstend, daß
er. jederzeit durch‘ Anfrage bei KM, der sein enger Kitarbeiter und Provisionsvertreter war, die Stand-
orie der Geräte srfahren konnte. Das gilt auch, wenn
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wan berücksichtigt, daß die eidesstattliche Erklärung vom Angsklagien abgegeben worden ist, un, wie er wußte, die Voraussetzungen für den arlaß eines dinglichen Arrestes glaubhaft zu machen, also in einer Angelegerheiti, die eilbedürftig war. Denn wie eben gesagt, war der Angeklagte tatsächlich in der lage, durch eine kurze Rückfrage bei RD die genauen Aufstellungsorte zu erfahren. KW hat an selben Tag in Po g1sichfalls eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnet. Es bestand also nicht einmal die Gefahr, daß sein Antrag verzögert wurde.
Dem Angeklagten war jedoch, wie die Strafkammer anschlie3end darlegt, nicht mit voller Sicherheit nachzuweisen, daß er auch vorsätzlich gehandelt hat; denn seiner Einlassung sei richt zu widerlegen, daß er die Antragsschrift vor sciner darunter abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht oder nicht näher durchgelesen haben, "zumal wenn man bedenkt, daß die Antragsschrift von einem Rechisanmwalt... verfaßt iet, dessen er sich in allen Rechtsangelegenheiten seit langer Zeit bedient." Es bestehe aber die Möglichkeit, daß ver Angeklagte auf die Richtigkeit der Ausführungen der antragsschrift aus diesen Gründen vertraut habe. Er hebe cann aber fahrlässig gehandelt.
"Die Fahrlässigkeit sieht die Kammer schon darin, daß er die Antragsschrift möglicherweise überheupt nicht oder nicht sorgfältig genug durchgelesen hai. Er kann sich auch nicht damit entschuläigen, daß er seinem Anwalt vertraute. Das enthebt ihn nicht der Pflicht, die Angaben solbst zu prüfen, zumal es sich um eine eidesstattliche Versicherung in einer Angelegenheit handelt, in
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der es um erhebliche Vernögenswerte ging. Der Angeklagte hätte umso mehr Anlaß gehabt, sorgfältig zu verfahren, als gegen ihn bereits einmal ein Strafverfahren wegen Abgabe einer fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung geschvebt nat und in dem er lediglich aus subjektiven Gründen freigesprochen worden ist (4 Ns 65/54 Sta Paderborn). Hätte der Angeklagte aber die-Antragsschrift mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen, dann steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß er nach ewesen seinen persönlichen Fähigkeiten in der 18ge/wäre, die Unrichtigkeit üer Angaben in der aufgezeigten Richtung zu erkennen, insbesondere in der Richtung, daß er mit seiner Erklärung nicht die volle Wahrheit sagte, wozu er verpflichtet war, und daß er nit dem Verschweigen des wesentlichen Umstandes, daß er die Standorte der einzelnen Geräte jederzeit und ohne Zeitverlust hätte erfahren können, bei den Richtern einen falschen Eindruck erweckte, nämlich den, daß er auch in absehbarer Zeit, wenn überhaupt, nicht in der Lage sein würde, die Standorte zu erfachren."
3.) Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen gehen fenl.
&) In Rechtsprechung und Lehre ist anerkennt, daß eine eidesstabtliche Versicherung auch durch Verschweigen von Wesenilichen falsch sein kann (R6St 63, 232; Schönke/Schröder, 9. Aufl., III zu § 156 StGB). Dies folgt schon aus dem in
8 138 Abs. 1 ZPO aufgestellten Gebot an die Parteien, "ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und_der Wahrheit gemäß abzugeben". Dieser Grundsatz gilt auch für
das Vollstreckungsverfahren (Rosenberg, 7. Aufl. § 61, VII 6, S. 280), ja sogar für das Arresiverfahren ganz besonders.
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Denn hier kan. der Gläubiger unter Umständen erreichen, daß Ger Schuldner durch den mitunter schwerwiegenden Eingriff einer Arrestanordnung - ohne vorgängige mündliche Verhandlung oder (dem Gläubiger auferlegte) Sicherheitsleistung - üÜberruscht wird (§ 921 Abs. 1 ZPO). Gerade hier sind eidesstetiliche Versicherungen die häufigst verwendeten Hittel der Gluubhuftmachung von Arrestanspruch und Arrestgrund
(§ 920 ibs. 2 ZPO).
Anderseits kann eine eidesstattliche Erklärung nicht schon allein deswegen, weil. irgend etwas darin fehlt oder verschwiegen wird, als falsch im Sinne des § 156 StGB geveriei werden. Solche Versicherungen werden in der Regel nicht auf Grund gerichtlicher Vernenmung, sondern sehr oft von den Erklärenden unmittelbar und ohne richterliche Übervrüfung erstattet. Jedenfalls aber verletzt das Verschveigen eires wesentlichen Umstandes die Wahrheitspflicht dann, wenn die Offenbarung des Verschwiegenen die Bedeutung des Erklärten grundlegend verändern oder beeinträchtigen würde (Ehnlich RG DR 1944, 441 Nr. 5).
%erden diese Grundsätze auf den hier zu erörtiernden Fall ungevandet, so kann der Auffassung des Landgerichts rechtlich nicht entgegengeireten werden, daß die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten falsch war, weil sie Weseniliches nicht rwiiteilte. f#äre der Versicherung die Bemerkung hinzugefügt worden, die Aufstellungsorie der Musikboxen könnten jederzeit ohne Schwierigkeit ermittelt werden, so wäre dieser Arrestgrund (§ 920 Abs. 1 und 2 ZPO) entfallen.
b) Das Landgericht konnte auch ohne Vernehmung der Richter, die den Arrestbefehl erließen, zu seiner Feststellung gelangen, da? %eseniliches nicht angegeben war; die Nichtanhbörung jener Richter wird übrigens nicht gerügt. Der Straf-
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kummer haben die Arresiakten vorgelegen. Ihr Inhslt wurde teilweise verlesen (S. 6 UA oben). Aus der Begründung des Arrestbefehls ergab sich, daß auch der Erklärung, über die Aufstellungsorte sei, zur Zeit noch nichts bekannt, seitens Ger Richter der Zivilkammer, die den Arrest anordneten, wesentliche Bedeutung beigemessen worden ist. Jedenfalls ist die Annahme des Landgerichts rechtlich möglich, daß
die Erklärung des Angeklagten gemäß ihrer Zweckbestimmung 50, wie geschehen, von den mit dem Arrestantrag angegangenen zZivilrichtern verstanden werden konnte (RG JW 1929, 1011 Nr. 13). Ob der bei ihnen erweckio falsche Eindruck sogar dshin ging, der Angeklagte. sei vielleicht überhaupt nicht in der lage, die Standorte -zu erfahren (S. 9.oben UA), kann angesichts der Fassung "z.Zt. noch nicht" zweifelhaft sein. Auch wenn die Strafkammer an dieser Stelle vtvas über das ziel hinausschießt, beeinträchtigt das den Kern ihrer Feststellungen (S. 6 unien bis 8.oben UA) nicht.
c) Auch die Begründung der Fahrlässigkeit (§ 163 Abs. l in Verbindung wit § 156 StGB; RGSt 70, 266, 267) ist rechtlich nicht angreifbar. Der Angeklagte kann sich in diesen Zusanmenhang nicht derauf berufen, er habe.der Richtigkeit
und Vollständigkeit der von seinem langjährigen Rechtsamnalt entworfenen Antragsbegründung vertrauen dürfen. An den Angeklagten, der Großhändler ist, waren insoweit strengere Anforderungen zu stellen. Die Erklärungen des Anwalts beruhten notwendigerweise auf entsprechender Unterrichtung Aurch den Angeklagten selbst. Er betrieb das Arrestverfehren in seinem eigenen Interesse. Zudem hätte er, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, durck ein früheres Verfahren gevarnt sein müssen, das im Jahre 1954 gegen ihn geschwebt hatte (S. 8 unten TA). Die Rechtssicherheit und die Rechistreue der Bevölkerung würden wesentlich erschüttert, wenn
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in Fällen wie dem hier gegebenen eine Fahrlässigkeit deshalb verneint würde, weil der Erklärende die eidesstattliche Versicherung nicht oder nicht näher durchgelesen hatte, sie &lso sozusagen blindlings unterschrieb, obwohl es sich um ein Verfahren von einiger Bedeutung und um seine eigene Sache gehandelt hatte (vgl. auch Bohne, JW 1930, 556 a.E.). - Da das Landgericht nur wegen Fahrlässigkeit verurtoilt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern hier Fragen des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit und des Irrtums (S. 6 der Revisionsbegründung) in Betracht kommen könnten (BGH in GA 1954, 118, 119).
III. De das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen 15ßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
IV. Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Roiberg Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ist durch Urlaubsabwese heit am Unterzeichnen verhindert.
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