Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 03.03.1959 – 5 StR 4/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Verbot der Schlechterstellung gilt auch, wenn und soweit das frühere Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden war, gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten aufgehoben worden ist.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja 2 192 064
StPO § 358 Abs. 2 Satz 1
Das Verbot der Schlechterstellung gilt auch, wenn und soweit das frühere Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden war, gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten aufgehoben worden ist.
BGH, Urt. v. 3. März 1959 - 5 StR 4/59 IG Hamburg
5 StR 4/59 (alts 5 StR 118/58)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Joachiz IL m aus Heu. dort geboren am EB 1950,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: WB u.a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.März 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . (Em
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Auf die Revision des Angeklagten IB wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30.0ktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Strafkammer gegen den Angeklagten IB für den versuchten einfachen Diebstahl eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verhängt hat,
b) hinsichtlich der gegen den Angeklagten I
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verhängten Gesamtstrafe.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten IBwezen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, eines gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls und eines gemeinschaftlichen versuchten einfachen Diebstahls, sämtliche Taten im Rückfall begangen, zu. einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis ve,urteilt. Dabei hatte sie für den versuchten einfachen Diebstahl eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis verhängt. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben. Die Strafkamer hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung von Strafen, die in einer anderen Sache verhängt worden sind, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Einzelstrafe für den versuchten einfachen Diebstahl hat sie auf vier Monate Gefängnis. bemessen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe für den versuchten einfachen Diebstahl gegen das Verbot der u Schlechterstellung (§ 358 Abs.2 Satz 1 StPO) verstoßen hat. Die Vorschrift bestimmt, daß das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Die Voraussetzungen des Verbots der Schlechterstellung sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das erste Urteil der Strafkammer war zwar nicht zugunsten des Angeklagten eingelegt worden. Der Senat hat aber das erste Urteil der Strafkammer, soweit es die Einzelstrafe für den versuchten einfachen Diebstahl betraf, gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten mit der Begründung aufgehoben,
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daß das Urteil nicht erkennen lasse, ob die Strafkammer die Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 Abs.3 StPO beachtet habe. Das Verbot der Schlechterstellung gilt auch, wenn und soweit das frühere Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des Angeklagten ‚eingelegt worden war, gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten aufgehoben worden ist (vgl. hierzu RGSt. 45, 62). Dieser Rechtsansicht widerspricht zwar der Wortlaut des
§ 358-Abs.2 Satz 1 StPO. Er stellt es nicht. auf die Wirkung ab, die die Revision der. Staatsanwaltschaft
gehabt hat, sondern auf das Ziel, das die Staatsamwalt-. ..schaft mit ihr verfolgte. Eine solche Auslegung. würde
aber bedeuten, daß die Vorschrift des § 301 StPO, die
"bei einer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft eine Aufhebung des. Urteils zugunsten des Angeklagten ermöglicht,. zum Nachteil des Angeklagten wirken könnte. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. nn
Das Verbot der Schlechterstellung gilt, in Fällen, in denen eine Gesamtstrafe ‚verhängt worden ist, auch für die: Einzelstrafen.
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Die Strafkammer durfte daher wegen des versuchten einfachen Diebstahls keine höhere Einzelstrafe als drei Monate Gefängnis verhängen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Schmitt Börker