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BGH Entscheidung vom 29.04.1958 – 5 StR 118/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 118/58 2291 038

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Joachin LE zus EEE, dort geboren an > 1930,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: VEB..a. -

wegen gemeinscheftlichen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, JustizobersekretärgBin der Verhanälung, Justizangestellte Wei üer Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Strafausspruch gegen den Angeklagten L@BB petriftt.

In diesem Umfanze wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkamner h.t den Angeklagten IB wegen schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls und versuchten einfachen Diebstahls, sämtliche Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gef.ngnis v.rurteilt. Dabei hat sie dem Angeklagten für alle Taten mildernde Umstände im Sinne des § 244 Abs.2 StGB zugebilligt. Die Einzelstrafen, die sie verhängt hat, beträzen für den Schweren Diebstahl sieben ifonate, für den versuchten schweren Diebstahl vier Monate und für den versuchten einfachen Diebstahl drei Monate Gefängnis.

Die Revision der Stastsanwaltschaft greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels den Strafausspruch an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach § 244 Abs.2 StGB ist die gesetzliche liindeststrafe für einen schweren Rückfalldiebstahl bei mildernden Umständen ein Jahr Gefängnis. Die Einzelstrafe, welche die Strafksumer hier für den schweren Rückfalldiebstahl verhängt hat, liegt unter der gesetzlichen Mindeststrafe. Das bedeutet eine Verletzung sachlichen Strafrechts.

Diese Nichtbeachtung des § 244 Abs.2 StGB kann auch die Einzelstrafe für den versuchten schweren Rückfalldiebstahl beeinflußt haben. Die Strafkammer kann bei der Bemessung dieser Strafe von einer zu niedrigen gesetzlichen Mindeststrafe ausgegangen sein. Das folst aus dem Umstand, daß die Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe für eine versuchte Straftat bei Taten der hier in Rede stehenden Art gemäß § 44 ibs.3 StGB von der Mindeststrafe abhängt, die das Gesetz für die vollendete Straftat vorsieht.

-4A-

-4h-

Hinsichtlich der Einzelstrafe für den versuchten einfachen Rückfalldiebstahl läßt das Urteil nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, ob die Strafkammer die Vorschriit des § 44 Abs.3 StGB beachtet hat. In den Urteilsgründen ist nur gesagt, daß die Mindeststrafe für einen einfachen Rückfalldiebstahl bei mildernden Umständen drei lonate Gefängnis beträgt. Die Strafe für einen versuchten einfachen Rückfalldiebstahl kann nach § 44 Abs.3 StGB auf ein Viertel dieser Strafe ermäßigt werden. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten IP muß daher in diesem Fall zugunsten des Angeklagten (§ 301 StP0) aufgehoben werden.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, nur die Einzelstrafe für den schweren Diebstahl und die Gesamtstrafe aufzuheben, weil nach seiner Ansicht das Rechtsmittel hierauf beschränkt ist.

Sarstedt Schmidt Schmitt

Börker Hoepner