Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.02.1959 – 5 StR 649/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 649/58 2192 069
l.
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Kaufmann Fritz G aus Dein, dort geboren am 1912,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Steuerberater und vereidigten Buchprüfer
Edmund KB aus B dort geboren am EEE 1904,
- Sachbezeichnung: de MB u.a. -
wegen gemeinschaftlichen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Februar 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revisionen der Angeklagten GEB uni Kin gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.Oktober 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dem Angeklagten Ge wird die in dieser Sache nach dem 29.Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründezj
Die Strafkammer hat den Angeklagten G@B unter Frei- ‚sprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges .in. ‚zwei Fällen (Fälle S@WEB und ı ) zu einer Gesamt-. strafe von zwei Jahren Gefängnis und den Angeklagten Kg» wegen ‚gemeinschaftlichen Betruges (Fall a) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten hat sie die. erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
‚Die Revisionen der Angeklagten rügen: Verletzung‘ dcs Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben ‚keinen Erfolg.
he Revision des Angeklagten co.
1, Das: Urteil, kann auf der gerügten Verletzung. des. % 275: StPO. nicht. beruhen. Die Frist des 8 275 Abs.l StPO ist im’ vorliegenden Fall auch nicht in einen solchen Maße überschritten worden, daß an der Beurkundungswirkung der 'Urteilsgründe Zweifel bestehen können (vel. ‚BGH NJW ‚1951, 9705 BGH-MDR 1953,309)., 0 2
‚Die ‚Rüge einer Verletzung der §§ 261,, 264 StPO kann ‚nicht. darauf gestützt werden, daß.der..Zeuge. cc in der . Hauptverhandlung vor der Strafkamer. Aussagen. zum Fall En gemacht‘ habe, die im Urteil nicht oder nicht richtig. wiedergegeben seien. Das Revisionsgericht kann und darf, :nicht. prüfen, was ein Zeuge in der Hayptverhänälung „ausgesagt. hat. Es ist'an das gebunden, was das „Urteil über .die: Aussage mitteilt. " “
| ' Es bedeutet auch keine Gesetzesverletzung,. insbesondere “keinen Verstoß gegen § 261 StPO, daß die Strafkammer. die Aussage des Zeugen GB teilweise als unglaubhaft. angesehen
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hat, obwohl sie den Zeugen vereidigt hat und obwohl, wie ‚die Revision behauptet, der Zeuge keinen unglaubwürdigeren Eindruck gemacht habe als ein anderer Zeuge, dem die Strafkammer geglaubt hat. Die Entscheidung, die die Strafkammer insoweit getroffen hat, hält sich im Rahmen der gemäß.
§ 361 StpO dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.. Das gilt auch für die Schlüsse, die die Strafkamer aus der Einlassung des Mitangeklagten ‚SC und aus ‚gem Fall
PO. 2ezogen hat.
Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß die zum Fall Stamm auf., „grund der Aussage. des Zeugen Si» getroffene. Feststellung, daß nicht nur über Geschäfte mit ..der Israel-Mission, sondern auch über Geschäfte mit Oststaaten gesprochen worden sei, "der protokollierten ‚Aussage liegenden I Fall nicht grundeätzlich zu entscheiden, ‘ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in’ dem ein Zeuge nicht
in der Hauptverhandlung, sondern durch einen beauftragten
" Vernehmung nicht oder jedenfalls nicht. so gemacht. habe, wie’ sie im Urteil wiedergegeben ist. SEE hat ausweis- ‘lich der Niederschrift über: :seine Vernehmung nicht ‚nur
" bekundet, daß GW und Kim von Geschäften mit der
. 'Israel-Mission gesprochen haben,. sondern, weiterhin. aus- " "gesagt, Sinn .der, ganzen Verhandlungen. sei. gewesen, ‚daß die Firma Sch@ib als Käufer u.a. auch Geschäfte in Stahl
„.„.und Eisen abschließen solle, die als Dreiecksgeschäfte
über. die. Firma ff 7) abgewickelt würden. Daß die Straf- ‚kammer hieraus geschlossen hat, es. seien auch Geschäfte mit Oststaaten gemeint gewesen, kann aus Rechtsgründen
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nicht beanstand et werden.
‚Ob der Angeklagte GW SEWEW gegenüber erklärt hat, das Geschäft SED &: Halb werde "in Kürze" abgewickelt, oder ob er gesagt hat, es werde "noch" abgewickelt, ist rechtlich unerheblich. Die Strafkammer hat den Betrug zum Nachteile des SW darin geschen, daß GB und Kain SED vorspiegelten, die Firmen Sch und In Könnten Geschäfte in Stahl und Eisen mit der Israel-Mission und Oststaaten durchführen, an ‚denen er sich beteiligen könne, und daß sie Sm hierdurch zur Hingabe von Geld veranlaßten. "Das Urteil ergibt klar, daß hiermit nicht das Geschäft Sim & Ze. sondern andere Geschäfte gemeint waren.
ES. bedeutet auch keine Gesetzesverletzung, insbesondere keinen Verstoß gegen $. 261 StPO, daß die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, die Bestimmung des Israel-Vertrages über den Ausschluß von Zwischenhändlern sei Gi bekannt, se» dagegen nicht bekannt gewesen. Was die. Revision hierzu ‚vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die -tatrichterliche Beweiswürdigung. Sp@@ war zwar bei der Sch@@@ auch noch nach dem Inkrafttreten des. Israel-Vertrages als Sachbearbeiter. für die Israelgeschäfte tätig. Das Urteil stellt .aber ausdrücklich fest, daß er von der Israel-Mission nur "unverblünte" Absagen erhielt und daß .er nur noch Aufträge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Israel-Vertrages abwickelte.. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang etwa geltend machen will, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht, (§ 244 Abs.2 StPO) verletzt, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an einer" hinreichend bestimmten Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision. zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen. müssen (BGHSt 2, 168).
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3. Die Revision meint, der Annahme eines Betruges stehe in beiden Fällen entgegen, daß im Urteil gesagt werde,' der Angeklagte habe gehofft, daß die Firmen Sch» und TB saniert würden, und im Fall Se außerdem, daß der Angeklagte die Gelder, die er von Stamm erhielt, "zum Erwerb: von Anteilen der Firmen verwenden sollte und wollte. Der Einwand greift nicht durch.
Die Strafkammer hat im Fall ME den Betrug darin gesehen, daß GEB ind der Mitangeklagte Sci 'vorspiegelten, die Firma Sch@e könne der durch co i vertretenen Firma ME iilegale Ost-West-Geschäfte vermitteln, für deren Vorbereitung sie’Geld benötige, '
“ und’daß’sie hierdurch Gö@B veranlaßten, Geldmittel:zur
- Verfügung. zu stellen. Im Fall. SB hat die Strafkamner
“ den- Betrug darin gefunden, daß GEB und KB vorspiegelten, SW könne mit GEW ürer die Firmen Schgib und ICE Geschäfte in Stahl und Eisen mit der Israel-Mission und: Oststaaten machen,.;und ihn hierdurch veranlaßten, an GEB 7000 DM zum gemeinschaftlichen Erwerb des Geschäftsamteils KW an. der. Firma JE und weitere 20.000 DM (7000 DM und 13.000.DM) als Darlehen zum Erwerb eines Geschäftsamteils an der Firma Schein zu zahlen. Beide Betrugstaten waren mit der Hingabe der Gelder vollendet. Die Hoffnung des. Angeklagten auf eine Sanierung der Firmen schließt weder: den Täuschungs- noch den Schädigungsvorsatz aus. Sie läßt allenfalls den... Willen des Angeklagten erkennen, die. Schäden, die er durch die 'Betrugstaten herbeiführte, nachträglich wiedergutzumachen, falls die Sanierung gelingen sollte. -.. rm
Der Annahme des Betruges im Fall SW steht auch nicht eritgegen, daß der Angeklagte die Gelder 'zum: Erwerb von Geschäftsamteilen der Firmen verwenden sollte 'undwollte. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der ' Angeklagte bei seiner Hoffnung auf Sanierung der Firmen
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an andere Geschäfte dachte als an die Auslandsgeschäfte in Stahl und Eisen, an denen SW interessiert war.
4. Was die Revision zur Rechtfertigung der Verfahrensund Sachrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
5. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten GB betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben.
B. Revision des Angeklagten Kg.
l. Die Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO), mit denen geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte über näher bezeichnete Tatsachen durch Befragung der Angeklagten und von Zeugen, die vernommen worden sind, weiteren Beweis erheben müssen, greifen nicht durch. Eine. Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt. werden, daß der Tatrichter es unterlassen hat, an einen Angeklagten oder an einen Zeugen, den er gehört hat, bestimmte Fragen zu stellen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen gestellt worden sind.
Die weiteren Verfahrensrügen sind in Wahrheit Sachrügen. | | u 2. Zu Unrecht meint die Revision, es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Behauptung der | Angeklagten, daß über die Firmen ICE rd Schw _ . Geschäfte mit der Israel-Mission und Oststaaten getätigt . werden könnten, und der Zahlung der 27.000.DM durch SB en GB. Es ist zwar richtig, daß GEB bei dem ersten . u Gespräch mit SB erklärt hat, das Geschäft mit SB .. & Hm könne durchgeführt werden, und. daß er dabei. SC um einen Provisionsvorschuß für dieseg Geschäft gebeten hat. Es ist ferner auch richtig, daß im weiteren
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Verlauf der Verhandlungen für Stamm die Hoffnung auf
das Zustandekommen des Geschäfts Sp : ri v Bedeutung war. Stamm hat aber keinen’ Vorschuß auf dieses Geschäft gezahlt. Nach den Feststellungen des Urteils haben GEB und KB Stamm bei den späteren Verhandlungen vorgespiegelt, daß über die Firmen JB uni Scregm Geschäfte mit der Israel-Mission und Oststaaten getätigt werden könnten, an denen er sich beteiligen könne, und ihn hierdurch veranlaßt, an CB zunächst 7000 DM zum gemein- "schaftlichen Erwerb des Geschäftsamteils X _) an der. Firma IB uni alsiann weitere 20.000 DM (7000 DM und 13.000 DM) -äls.Darlehen :zu’zahlen, das. GB zun Erwerb
des Geschäftsamteils KB an der Firma Sch verwenden sollte. Nur hierin hat die Strafkammer den Betrug geschen,
3.. Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, eB fehle am ursächlichen Zusammenhang zwischen 'siner Täuschungshandlung und: der Eihwilligung' des’ S@WWW in die Einlösung des Schecks über 13.000 Di. Nach den Feststellungen des Urteils hatte Siiibien Scheck GEB zunächst mit dem Vorbehalt übergeben, daß er erst eingelöst werden dürfe, wenn die Abschlüßunterlagen für- das Geschäft SB & |) vorlägen. Es ist:richtig, daß'die' Strafkammer nicht hat feststellen.können, welche ‘Versprechungen des Mitangeklagten Sc, der CB auf Zahlung drängte, SM alsdann dazu bestimmt haben, auf den Vorbehalt zu verzichten und in ‘die sofortige Einlösung 'des Schecks einzuwilligen. Hierauf Kommt es aber nicht an. Gee und |] hatten _ bereits durch unwahre Erklärungen SB in den irrigen Glauben versetät, Bs könnten unter seiner Beteiligung. über die Firmen MD) und Schn Geschäfte mit der Israel-Mission und Oststaaten getätigt werden. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, "daß seimb sich in diesem Irrtum nicht nur bei der Hingabe des Schecks an. Sc, sondern -- auch noch in dem Zeitpunkt befand, als er ‚sich mit der
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sofortigen Einlösung des Schecks einverstanden erklärte.
Ob Scp zusätzlich getäuscht hat, ist unerheblich. Selbst wenn das nicht geschehen sein sollte, ändert dies nichts
an der Tatsache, daß die Täuschungshandlung der Angeklagten jedenfalls einer der Umstände war, die S@@Mb veranlaßten, der Einlösung des Schecks zuzustimmen.
4. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß SW einen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 27.000 DM.erlitten hat. 0.
Die Zahlung von 7000 DM'an Guse zum Zwecke des gemein-. schaftlichen Erwerbs des Geschäftsamteils Kg an der: Firm: Jim bedeutete für Sb eine Vermögensminderung. Sie wurde nicht dadurch ausgeglichen, daß SiMzugleich einen Anspruch auf Übertragung des Geschäftsänteils erwarb. Dieser Anspruch war schon deshalb keine gleichwertige - Gegenleistung, weil nach den Feststellungen des. Urteils die Firma ICE eine "Briefkastenfirma" war, die nur. zu sogenannten Dreiecksgeschäften benutzt werden sollte. Sie hätte weder Büroräume noch sonstige Anlagen und war ohne jedes Kapital.: Es. war zur ‚Tatzeit noch kein einziges Geschäft über sie. durchgeführt worden.
Die darlehensweise Zahlung von insgesamt 20.000 IM (7000 DM und 13.000 DM) an Ge» bedeutete für sn gleichfalls eine Vermögensminderung. Der Anspruch auf Rück- “- zahlung des .Darlehens war kein gleichwertiger Vermögens-. zuwachs.. Bargeld ist grundsätzlich mehr wert. als ein 'bloßer Zahlungsanspruch. Das gilt hier um Te) mehr, als GEB das Geld zum Erwerb eines Geschäftsamteils an der 5 Firma Sch verwenden sollte und auch verwandte, ‘von der das Urteil feststellt, daß sie sich in erlisblichen Schwierigkeiten befand. An dieser rechtlichen’ "Beurteilung ändert auch nichts, daß zur Sicherung der Darlehensforderung ein Wechsel. über 20.000 DM gegeben wurde.,, den: der
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Mitangeklagte SciB ausstellte und GE akzeptierte. Auch die Wechselforderung. war kein gleichwertiger Vermögenszuwachs. Das beweist der Umstand, daß der Wechsel mehrfach prolongiert und gestückelt werden mußte und auf
die Wechsel- und Darlehensforderung von 20.000 DM insgesamt
nur 11.500 DM gezahlt worden sind.
5. Zu Unrecht: meint die Revision weiterhin, daß bei der Berechnung des Vermögensschadens, der I ) durch den Betrug entstanden ist, der Betrag von 11.500 .DM abgesetzt werden müsse. Der Betrug war spätestens in dem Zeitpunkt vollendet, in dem der Scheck über 13.000 DM eingelöst wurde. Die spätere Rückzahlung von 11.500 DM war nur eine Wiedergutmachung des Vernögensschadens, den die Angeklagten durch Täuschung herbeigeführt hatten.
6. Ob die Feststellungen des Urteils die Auffassung _ rechtfertigen, der Angeklagte Kb have sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil. verschaffen wollen, braucht nicht geprüft. zu werden.. Die Feststellungen des Urteils ergeben jedenfalls, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, einem anderen, nämlich Ggp, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. . |
7»: Daß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten GEB als teilweise glaubhaft, teilweise unglaubhaft angesehen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
'8. Die Feststellungen über die Ausstellung des Schreibens vom 28:0ktober 1953 durch KB schlie Ben nicht aus, daß ud den’ 'Inhalt des Schreibens. SP vorgetragen hat..
‚9. Das weitere Revisionsvorbringen ist offensicht- a lich ‚unbegründet. Don
10%. ‚Auf ‚die allgemeine Sachrüge hin hat der ‚Senat das Urteil, soweit .es den Angeklagten ı ) betrifft, " in vollem Umfange. geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel
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sachlichrechtlicher Art ergeben, durch den der Angeklagte beschwert ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schmitt Börker