Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 13.02.1959 – 4 StR 469/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 469/58 266 00E
Im Namen des Volkes
In der Straisache gegen
den Volkssenullehrer Caspar Heinrich P ED zu: HB (TED. ). geboren aı @. ED ED in EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht nit Abhängi.gen U:80
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1959, an der teilgenommen haben: °
Senaispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justigangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil “ des Landgerichts in Dortmund vom 29. April 1958 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
en
Der Angeklagte ist wegen Unzucht. mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit wit. Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monsten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte würden dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Hit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Hit der Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, daß das Gericht nicht zur Vorbereitung des Gutachtens über den Geisteszustand. des Beschuldigten angeordnet habe, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder ‚Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet werde. Er beruft sich insbesondere darauf, daß eine Liquoruntersuchung eirie weitere Klärung hätte herbeiführen ‚können, nn
Der Sachverständige hat am Schluß seines Gutachtens (HA Bd. I Bl. 105) ausgeführt, eine Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt würde angezeigt ‚sein, wenn er "bereit wäre, die dort vorzunehmenden Untersuchungen än sich voruehmen zu lassen. Da der Angeklagte aber Liquoruntersuchungen äblehne, bliebe auch einer Beobachtung in! einer Anstalt wenig. Nöglichkeit, zu einer weitergehenden Erkenntnis zu kommen. Da das Landgericht eine Maßnehme nach .§ 81a StPO nicht angeordnet hat und das Urteil nicht ergibt, Ze ‘ob es sich mit dieser. Frage auseinandergesetzt hat, ist nicht . auszuschließen, daß es der Meinung war; derartige Untersuchungen könnten nicht ohne Einwilligung des Angeklagten vorge- _ nommen werden. § 81 a StPO bestimmt jedoch, daß. körperliche EingvritTe, älc von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, auch ohne
kinwilligung des Beschuldigten zulässig sind, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß eine solche Gefahr bei Personen von normaler körperlicher Beschaffenheit für Untersuchungen dieser Art nicht besteht (für Lumbalpunktionen BayerObL6 1951, 472; Löwe-Rosenberg 20. Aufl., Anm. 8 Abs. 3 zu § 81a StPo).
Insbesondere im. Hinblick auf die Schwere der dem An- ."geklagten gemachten Vorwürfe war'es erförderlich, alle
in Betracht köumenden Aufklärungsmöglichkeiten, die für die Frage der Zurechnungsfähigkeit in Betracht kommen, : zu benutzen. Unter diesen Umständen mußte es sich dem Gericht aufärängen, die Frage der Anoränung dieser Maßnahmen gemäß § 81’a, StPO zu prüfen.
Wie übrigens die Revisionsbegründungsschrift des Ver- . teidigers ergibt, ist der Angeklagte, nachdem er inzwischen über das Wesen der ‚genannten Untersuchung aufgeklärt worden ist, gewillt, diese an sich vornehmen zu lassen (Revisionsbegründungsschrift S. 2).
.. Das Urteil müßte daher aufgehoben werden.
Eines. ‚Eingehens auf die weiteren Rügen bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Jedoch wird die Straf- : kammer in der neuen Verhendlung Gelegenheit haben; die
von der 2evision geltend gemachten Bedenken zu würdigen,
Rotberg Leng -Ninrichsen
Seibert Hoepner Flitner