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BGH Urteil vom 13.01.1967 – 4 StR 460/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2125 937

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_460/66

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

der Schweißer Ernst KB, chne festen Wohn-

sitz, geboren an EEE 1354 in Se /OHer-

schlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Jotzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundeszerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. xotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Brindesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Ei» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtsil des Landgerichts Bochum vom 25. Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Kechts wegen

Gründezs Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs konaten verurteilt. Die Revision des An-

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geklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sacnlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdikeit der 59 Jahre alten Zeugin Frau KB, der .iutter des Angeklagten, mit der dem Gesetz entsprechenden und aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Begründung abgelehnt, sie besitze seibst die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin erforderliche Sachkunde. Besondere Umstände, die zur Vernehmung eines Sachverständigen gedrängt hätten, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat daher weder gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 noch gesen § 244 Abs. 2 StPO verutoßen.

b) Der gemäß § 247 UtPO ergangene Beschluß, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung seiner Kutter aus dem Sitzungssaal/entfernen, weil zu befürchten sei, daß die Zeugin bei einer Vernehmung in seiner Gegenwart mit der Wahrheit zurückhalten werde, läßt ebenfalls einen techtsfehler nicht erkennen. Der Angeklagte hatte im Laufe des Verfahrens durch eine Reihe von Briefen - einschließlich eines sehr ausführlichen Kassibers - energisch und hartnäckig auf seine Mutter einzuwirken versucht (Bl. 25, 89/90, 119/120 und 126/127 d.A.). Diese ist eine weiche und gemüthafte Prau (Bl. 48, 51 d.A.). kinerseits hat gie Angst vor ihrem Sohn, andererseits hängt sie noch an ihm (Bl. 128 v,

d.Ac). Sie hat sich im Verfahren unentschieden gezeigt, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollte oder nicht (Bl. 85 d.A.). Unter diesen Unständen lag eine durch genügend Tatsachen belegte bestimmte Gefahr

vor, daß die Zeugin sich durch die Anwesenheit ihres Sohnes bei ihrer Vernehmung dahin beeinflussen lassen werde, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Kammer durfte darum die zeitweise Entfernung des Angeklagten aus den Sitzungszimmer für "notwendig und unvermeidbar" halten (vel. BGISt 3, 384, 386).

2. Die Sachrüge hat dagegen Erfolg.

a) Die Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Sie richten sich im wesentlichen gegen die Feststellungen der Strafkammer, die widerspruchsfrei xotroffen, und die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehiler nicht zu erkennen sind, Soweit die Revision Ausführungen zu den Fällen 2 und 3 macht, die nach den Urteilsgründen beide in der Nacht vom 10. zum 11. Januar 1966 begangen worden sein sollen, handelt es sich eindeutig um einen Schreibfehler bei der Angabe eines der beiden Daten.

Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß es sich um Vorfälle in verschiedenen Nächten handelt.

b) Die Ausführungen zur inneren Tatseite halten einer Nachprüfung nicht stand. Die Strafkanmer ist der keinung, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich. Soweit er dabei vorher Alkohol getrunken habe, sei er zwar in gewisser Weise enthemmt gewesen. Das habe jedoch angesichts der "einer planvollen Willenssteuerung unterliegenden Zielstrebigkeit" in seinem Verualten noch nicht zu einer erheblichen Linderung seiner Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit geführt (UA 5).

Diese floskelhafte ürwägung reicht zur Verneinung einer Unzurechnungsfähigkeit oder einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus.

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in der Nacht vom 7. zun 8. Januar 1966, in der der erste ihm zur Last gelegte Notzuchtsversuch begangen worden ist, hat der erst am „ittag dieses Tages nach der Verbüßung von einen Jahr und drei wonaten Gefängnis aus der Strafhaft entlassene Angeklagte erheblich unter Alkoho. einfluß gestanden. Er hat von kittag bis in die Nacht hinein in mehreren Wirtshäusern gezecht (UA 2). Im zweiten Fall kam er nach Wirtshausbesuchen unter Alkoholeinfluß nach Hause (UA 2 v.)}. Der dritte Fall wird im Urteil als Nöhnlicher Vorfall" wie der zweite Fall bezeichnet, ohne daß ausdrücklich etwas über vorangegangenen Alkoholgenuß gesagt wird (UA 2 v.). Bei dem vierten in der Nacht von 27. zum 28. Januar 1966 begangenen Notzuchtsversuch war der Angeklagte, nachdem er abends mehrere Gaststätten besucht hatte, erst nachts nach Hause gekommen. Nur bei der Schilderung des zweiten Falles sagt die Kammer von dem nach dem Besuch von Wirtschaften unter Alkoholeinfluß nach Hause gekommenen Angeklagtenı "Er war aber weder besrunken noch so angetrunken, daß seine hemmungs- oler Einsichtsfähigkeit erheblich gemindert war" (UA 2 v.). In keinem Fall hat sie nähere Feststellungen über das Ausmaß und die Umstände des Alkoholgenusses getroffen. Zu solchen Feststellungen hätte um so mehr Anlaß bestanden, als der Angeklagte erst an 7. Januar 1966 nach der Verbüßung einer längeren Gefängnisstrafe aus der Strafhaft entlassen und darum möglicherweise mit Rücksicht auf den längere Zeit entbehrten Alkoholgenuß alkoholempfindlich war. Für die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten konnte es auch von Bedeutung sein, daß seine Mutter sich nach seiner eigenen Darstellung seinetwegen an die Suchtkranken fürsorge gewandt hat (UA 3 v.), mag es sich nun um eine Alkoholsüchtigkeit oder um eine andere Süchtigkeit gehande

haben. Insbesondere hätten auch die außergewöhnlichen Umstände der ihm zur Last gelegten Taten, die schon für sich allein ein näheres Zingehen auf seine Persönlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Zurechnungsfähigkeit nahegelegt hätten, eine Erörterung des Alkoholgenusses vor Begehung dieser Taten und der „irkung

des Alkoholgenusses auf den Angeklagten erforderlich gemacht.

Die von der Strafkammer zum Beweise der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herangezogene Zielstrebigkeit bei der Ausführung der Tat war für sich allein nicht geeignet, seine volle Zurechnungsfähigkeit zu beweisen (v«l. BGHSt 1, 384, 385). Eine technisch besonders schwierige Tatausführung oder auch sehr schwierige bei Ausführung der Tat vorzunehmende Überlegungen können zwar für die Zurechnungsfähigkeit des Täters sprechen (vgl. BGH Urt.v. 10. Februar 1959 - 5 StR 636/58 -). Im vorliegenden Fall beweist die Tatausführung jedoch nur einen mehr oder weniger starken durch den Geschlechtstrieb ausgelösten auf den Taterfolg gerichteten Willen des Angeklagten, der auch der Wille eines vermindert Zurechnungsfähigen oder der "natürliche" Wille eines Unzurechnungsfähigen sein konnte.

Wenn auch nicht besonders wahrscheinlich ist, daß der Alkoholgenuß des Angeklagten zum völligen Ausschluß seiner Zurechnungsfähigkeit geführt hat, so 1äßt sich

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diese Möglichkeit doch nicht gänzlich von der Hand weisen. Das Urteil unterliegt daher in vollen Umfang der Aufhebung

Rotberg Flitner Mayr Sanders Spiegel