Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.01.1959 – 4 StR 465/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Du A 2)
y.er,
2661 034
In Namen des Volkes:
In der Strafsache gegen
den Dachdecker Berthold 0 EEE . aus CEE-GEB, geboren am WS. UNE GE in St CHEND,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. -Flitner : - ‘.. v: nn “ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt erg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Aschaffenburg vom 7. Juli 1958 wird verworfen. "
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte
zu tragen.
Von Rechts wegen
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Dar Angeklagte fuhr am 16. November 1957 mittags mit einem DEW-Lieferwagen von StB auf üer Am Landstraße nach CORE. Dort begegnete er kurz vor der rechtsseitigen sinmündung der WOMEEB-VED-Straße, die mit einem sog. "vereinsamten Dreiecksschild" gekennzeichnet war, einen Lastzug, der seine rechte Straßenseite von 2,90 m Breite ganz beanspruchte, aber die Mitte der Fahrbahn nicht überfuhr. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 kn/st in einem Abstand von 0,80 m an ihm vorbei und richtete seine Aufmerksamkeit nur auf diese Begegnung. Deshalb beobachtete er nicht, daß der siebenjährige Schüler Karl Heinz EBD auf einem Tretroller von rechts aus der WOEBEB-VEMD-Straße herauskam und in die AED Straße hineinfuhr. Er bemerkte den Knaben eret, als dieser unmittelbar vor seinem Wagen — 5 m nach Beginn der Einmündung - war. Obwohl er versuchte, nach links auszuweichen, und bremste, konnte er einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden, Der Junge wurde zur öeite geschleudert und erlitt einen Schädelbasisbruch, an dem er kurze Zeit darauf - starb.
Des Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1, Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil die Revision keine Beweismittel angibt, deren sich der Tatrichter zur weiteren &rforschung des Sachverhalts noch Hätte badienen müssen (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO).
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2, Unlösbare Widersprüche sind in den Urteilsgründen nicht enthalten,
a) Zu Beginn der Sachverhaltsschilderung wird allerdings mitgeteilt, der Angeklagte habe sich mit seinem Wagen etwa 20 m vor der rechtsseitigen Einmündung der TOHEED-VORB-Straße in Ale Ai Straße befunden, als ihm ein Lastzug aus Richtung entgegengekommen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt das Urteil jedoch im Gegensatz zu der Einlassung des Angeklagten, er sei dem Lastzug erst 5 m vor der Straßeneinnündung begegnet, ausdrücklich fest, daß die Begegnung mit dem Lastzug mindestens 20 m vor der Einmündung der WOREEEED-VEiB-Straße abgeschlossen, gewesen war. Dasselbe hebt der Tatrichter nochmals bei der rechtlichen Würdigung hervor. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Strafkammer den Ort der Begegnung In dem einleitenden Satz der Sachverhaltsschilderung zunächst nur allgemein und ungenau bezeichnet, seine genaue Feststellung aber bei der eingehanden Darstellung der Beweiswürdigung getroffen hat. Die Urteilsausführungen lassen mithin keinen zwoifel daran aufkommen, von welchem Sachverhalt das Land-- gericht tatsächlich ausgegangen ist. Auf den Ort dieser Begsgnung kommt es Übrigens nicht entscheidend an (vgl. Nr. 4 .. dleses Urteils).
b) Die Revision versteht auch die Urteillsgründe falsch, wenn sie meint, der Tatrichter habe zwar zunächst als unwiderlegt bezeichnet, daß der Angeklagte den Jungen erst unmittelbar vor dem Unfall gesehen habe, später aber im Widerspruch hierzu unterstellt, daß er ihn doch rechtzeitig bemerkt habe; denn nur dann hätte der Angeklagte - wie das Urteil zu seinen Ungunsten annehme - sein Verhalten auf das Kind und seine etwa "unvorhergesehenen Handlungen" einstellen und den Unfall auch voraussehen können, weil
er sich auf ein verkehrsmäßiges Verhalten von Kindern nicht verlassen durfte. Wie sich nämlich eindeutig aus den Urteilsdarlegungen ergibt, macht’ das Landgericht dem Angeklagten vielmehr gerade zum Vorwurf, daß er den Jungen nicht, rechtzeitig bemerkt habe, weil er nicht in die Wendelin-Velth-Straße hineingesehen habe, Mit den beanstandeten, allerdings nicht ganz klar ausgdedrückten Sätzen will es offensichtlich die Ursächlichkeit dieses pflichtwidrigen Unterlassens für den tödlichen Unfall begründen, indem es dem Sinne nech ausführt: Der Angeklagte hätte, wenn er rechtzeitig in die Seitenstraße geblickt hätte, den Jungen auch erkennen können. Dann hätte er bestimmte - im einzelnen aufgeführte -- Gegenmaßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ergreifen können und auch vornehmen nüssen, weil er sich nicht darauf verlassen durfte, daß sich das Kind verkehrsmäßig verhalten werde; andernfalls hätte er mit einen Unfall rechnen müssen. Dieser Gedankengang 15ßt keinen nechisfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
f Ei 3, Der Schuldvorwurf der Unaufnerksankeit ist auch ‘ zutreffend begründet.
2 Ein Kraftfahrer: ist nach § 1 StVO allgemein verpflichtet, nicht bloß.seine Fahrbahn, sondern auch die angrenzenden Straßenteile daraufhin im Auge zu behalten, ob von dort- ‘ her Verkehrsgefahren ärohen. In erhöhtem Maße gilt dies bei i der Annäherung an eine Seitenstraße, weil er von dorther Ver-B", kehr erwarten muß. .Um einer Gefährdung anderer aus dieser >, Straße kommender Verkehrsteilnehmer begegnen zu können, muß b er sich yor allem einen Überblick über die Verkehrslage auf der Seitenstraße verschaffen, indem er — soweit es ihm möglich ist - in sie hineinsieht. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, muß selbst der Benutzer einer Vorfahrtstra-Be sein Augenmerk auf den aus einer nicht bevorrechtigten
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Seiwenstraße hsrannahenden Verkehr richten, um für den Fall
der Verletzung seines Vorfahrtrechts das zur Abwendung cires Zusammenstoßes Erforderliche tun zu können (vgl. VAE 1940, 925 BGH 4 StR 657/57 vom 6. Februar 1958). Das gilt erst recht für die Annäherung eines nicht vorfahrtberechtigten Pahrzeugführers an eine Straßeneinmündung, wie im vorlisgenden Fall.
Der Angeklagte mußte sich hiernach der ihm aus seinen täglichen Fahrten gut bekannten Einmündung der vREEED-VERB-Straße aufmerksam nähern und in sie hineinblicken, sobald es ihm möglich war, um die dortige Verkehrslage in sich aufzunehmen. Diese Verpflichtung bestand nicht nur im Hinblick auf die Möglichkeit, daß aus der Seitenstraße plötzlich Fahrzeuge einbiegen und gefährdet werden konnten, sondern auch gemäß § 1 StYO zum Schutze aller "Anderen",
Z« B. von Fußgängern, die an der Straßeneinmündung unerwartet auf die Fahrbahn der Aschaffenburger. Straße hinaustraten konnten. Sie galt auch zugunsten des spielenden Kindes, das mit einem Roller auf der Fahrbahn einer Straße in eine andere hineinzufahren in Begriff war. Das dies nach
§ 45 StVO verboten -ist, hat nur Zür die Berlicksichtigung eines #itverschuldens im Eahmen der Strafzumessung Bedeutung.
4. Dem Angeklagten war es nach den Urteilsfeststellungen auch möglich, rechtzeitig in die TORE VEEEB-Straße hineinzusehen. Durch die Begegnung mit dem Lasizug durfte er sich nicht ablenken lassen, so daß er seine Verkehrspflichten im übrigen nicht mehr erfüllen konnte. üar das nicht möglich, so mußte er seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzen, notfalls sogar anhalten. Überdies war diese Begegnung nach den bindenden Urteilsfeststellungen schon 20 m vor der Straßeneinmündung abgeschlossen. Spätestens von diesem Au-
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genblick an konnte sich der Angeklagte also ungestört der Beobachtung des von der Seitenstraße nahenden Verkehrs zuwenden; denn die westliche — rechte — Fahrbahnseite, die der Schüler ZB benutzte, war schon 30 m vor der Zinmündung in einer länge von 24 m einzusehen. Der Junge bewegte sich auch während der ganzen Zeit, die zur Zurücklegung dieser Strecke durch den Angeklagten erforderlich war, in dem einsehbaren Raum; denn POEEEEED, der dem Angeklagten in einen Abstand von 12 bis 15 m folgte, sah ihn schon 30 m vor der Straßeneinmündung in einer Entfernung von ungefähr 10 m auf die ACER Straße zufahren. Der Angeklagte hätte ihn daher ebenfalls sehen müssen, selbst wenn er erst 20 m vor der Einmündung 'in die Seitenstraße hineingeblickt hätte. Falls sich der Junge langsamer genähert haben sollte, als der Tatrichter angenommen hat — was der Verteidiger in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat — ,„ so hätte ihn der Angeklagte entsprechend länger sehen und seine Fahrweise um B0 eher auf das kind einstellen können.
5. Äuf jeden Fall konnte er den Unfall auch vermeiden. Der Zusammenstoß ereignete sich nach den Feststellungen 5 m nach Beginn der Einmündung der WegEiEn-WEB-Straße. Der Angeklagte hatte also sogar nach der Begegnung mit dem Lastzug noch 25 m bis zur Unfallstelle zurückzulegen, wozu er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 45 km/st 2 Sekunden brauchte. Auf dieser Strecke hätte er sein Fahrzeug zwar bei berücksichtigung einer Bremeverzögerung von 4,5 5 m/sec” und einer Reaktions- und ‚Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden nicht völlig zum Stillstand bringen können. Er hätte eber wenigstens seine Geschwindigkeit erheblich herabmindern und das Kind durch Hupen zum Anhalten oder Lahgsamerfahren vearanlassen können, Schließlich hätte er noch gefahrlos nech links ausweichen können, so daß ein Zusammenstoß mit Sicherheit vermieden worden wäre.
Daß der Unfall voraussehbar war, bedurfte keiner besonderen Begründung, weil es eine jedem Kraftfahrer geläufige Erfehrungstatsache ist, daß mangelnde Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, besonders an Straßeneinmündungen, zu tödlichen Unfällen führen kann,
Nach alledem muß die Revision als unbegründet verwor-
fen werden.
Rotberg Krumne Seibert ' Hospner : „Pdtner ı. 1