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BGH Entscheidung vom 06.02.1958 – 4 StR 657/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2252 044

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Johannes A erg aus E>- StB, geboren am &. In in Bo,

2. den a Hermann aus ze, geboren

an. WED A in zum eis Ei) ,

wegen tehrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung, vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

"Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter - Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, -

Bundesrichter Prof. Dr. "Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt- Dr. Dr., k in der Verhandlung,

Staatsanwalt "pei der Verkündung "als Ver treter der Bundesamwaltschaft,.

Justizangestellter u als Urkündebsamter der Geschäftestelle,

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für Recht erkanntr nn Auf die Revision der Wevenklägerin, Frau Marie HB ir DEE wird das Urteil der Großen Strafkemmer

Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom

10. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und untscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Angeklagten fuhren am i1. Februar 1957 gegen 23.30 Uhr mit einem schweren, mit Eisenträgern beladenen Lastzug, der aus einem 8 1/2 t-Krupp-Triebwagen und Anhänger mit Ladebrücke bestand; von der Autobahnausfahrt Recklinghausen-Std in die Herner Straße nach links in kichtung Herne. "Alfering lenkte den Lastzug, if WERT als Beifahrer rechts neben ihm. An der gut. beleuchteten Einmündung der. Autobahnausfahrt in die vorfahrtsberechtigte Herner Straße hielt Age vor dem Halt-Schilä in der Abbiegung nach links in Richtung Herne, um alsdann nach links einzukiegen. Nachdem zu gleicher Zeit ein Lastzug von der Autobahnausfahrt in die Herner Straße nach rechts in Richtung Herne abgebogen war und sich weit genug entfernt hatte, stellte Wgggp fest, daß die nach rechts völlig gerade verlaufende und auf mehr als 50 m gut übersehbare Herner Straße rechts frei war. Daraufhin fuhr > an, weil die Straße nach links frei war. Er bog nach links

‚ ab und hatte die Uinkskurve in 13 Sekunden nach etwa 20 m j im ersten Gang. fast ganz "durchfahren, so daß die Triebwagen-

spitze auf ger etwa 8; ;60 m "breiten Herner Straße nur noch einen Abs tand von 1,55 vom rechten Fahrbahnrand hatte, während der ‘Anhänger schräg nach links auf der. Fahrbahnmit-

te fuhr und mit. seiner Spitze 1, ‚80 m,.mit seinem ünde 2,50 m vom rechten Fehrbahhrand entfenht war. In diesem Augenblick

fuhr der Kaufmann HB nit seinen Opel-Rekord-Personenwagen, aus der Herner Straße herankommend, ini Höhe der Einmündung der Autobshnausfahrt von hinten gegen den rechten Kotflügel des Triebwagens des Lastzugs. Sein Wagen wurde schwer beschädigt. Er selbst starb infolge der bei dem Zussmmenstoß erlittenen Verletzungen an einer Embolie,

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Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochey,

Die Revision der Ehefrau des Getöteten als Neben. klägerin muß Erfolg haben.

Ihre Verfahrensrügs braucht nicht erörtert zu wer. den, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Nach den Urteilsfeststellungen war die Herner Straß allerdings nach beiden Richtungen frei, als der Lastzug an dem Halt-Schild der Autobahnausfahrt anzufahren begann. Nach rechts war die völlig ‚gerade Straße von diesem Standpunkt aus auf mehr als 150 m zu übersehen. Der Opel-Rekord-Wagen des später verunglückten Kaufmanns H@ war noch nicht in Sicht. Sein Abstand betrug nach der Überzeugung des Land gerichts in diesen Augenblick weit über 150 m. Wäre er mit der rach den ‚Feststellungen auf der Herner Straße erfahrung gemäß üblichen Geschwindigkeit, von etwa & km/st herangekommen, so würde seine Entfernung noch 288,88 m betragen haben, weil er erst ‘3 Sekunden später auf den Triebwagen R des Lastzugs auffuhr. Selbst wenn der Beifahrer Tg», wie, die Beschwerdeführerin es für erforderlich.hält, während det Anhaltens an dem Verkehrszeichen eusgestiegen wäre, um zu prüfen, ob die Straße auf 200 n frei war, und den Lastwagen führer dann einzuwinken, hätte er den Personenwagen ebenfalls’ nicht gesehen; auf den erhöhten Sitz im Führerhaus hätte er vielleicht sogar, ‚sine weitere Sicht gehabt.

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Die beiden Angeklagten w waren auch nicht verpflichtet; während des Einbiegens in die Herner Straße herankommende Fahrzeuge durch einen Warhposten mit Lampe auf das Verkehrshindernis besonders hinzweisen. Die Einmündung der Autobahnausfahrt in die Herner Straße war durch eine Bogenlanp®

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erleuchtet und der auffallend große Lastzug an der gut beleuchteten Unfallstelle weithin zu sehen, also auch für H@B gut sichtbar, wie das Landgericht auf Grund einer Ortsbesichtigung durch Fahrproben festgestellt hat.

Das Landgericht hat aber nicht erörtert, ob die Angeklagten sich beim Erreichen der Fluchtlinie der Herner Straße, etwa 8 m hinter dem Halt-Schild, nochmals vergswissert haben, daß kein Vorfehrtberechtigter nehte. Dazu waren sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet, bevor sie in die Vorfahrtstraße einbogen, zumal sie vor der Mittellinie der Herner Straße nicht mehr anhalten konnten, um von rechts kommende Vorfahrtberechtigte vorbeifahren zu lassen, weil der Lastzug sonst den übrigen Teil der Straße für den von links herannahenden, ebenfalls hevorrechtigten Verkehr gesperrt hätte. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, wie weit die Angeklagten von dem Beginn der Fluchtlinie aus die Herner Straße nach rechts überblicken und ob sis den Personenwagen des Kaufmanns H@ von dieser Linie aus schon sehen konnten. Das hängt sowohl von der Geschwindigkeit des Wagens als auch von der Zeit ab, die der schwere und deshalb sehr langsam anfahrende lastzug bis zur Fluchtlinie brauchte. Wenn er für diese Strecke etwa 6 Sekunden benötig- . te, wäre der Personenwagen in dieser Zeit bei Binhaltung " der auf der Herner Straße im allgemeinen üblichen Geschwindigkeit von 80 km/st bis auf etwa 155 m herangekommen und hätte von den Angeklagten auf diese Entfernung wahrscheinlich bemerkt werden müssen. In dieser Richtung bedarf es indes noch weiterer Ermittlungen, zweckmäßigerweise unter , Hinzuziehung eines Sachverständigen, weil in diesem Zuseunenhang die Gestaltung der Autobahnausfahrt, besonders die

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Frage, ob sie zur Herner Straße hin Gefälle hatte und wieviel dieses betrug, von Bedeutung ist. Nach Möglichkeit wird auch die Geschwindigkeit des Personenwagens des Ver. unglückten auf Grund der an ihm festgestellten Beschädi-. gungen, die zum Teil schon aus den bei den Aktencbefindlichen Lichtpildern ersichtlich sind, genau zu ermitteln sein, R \

Für die abschließende Beurteilung des Verschuldens der Angeklagten ist die Geschwindigkeit.des Personenwagens von entscheidender’ Bedeutung. Wenn der "Vorfahrtberechtigte nämlich erkennt, daß ihm die Vorfahrt nicht eingeräumt " wird, darf er nicht auf sein Vorfahrtrecht pochen, sondern muß das zur Abwendung eines Zusammenstößes Erforderliche vun (RG VAB 1941, 224; BGH VRS 4, 323; DAR 952, 89). An gefährlichen Kreuzungen muß er rechtzeitig nach links beobachten (RG VAE 1940, 92).. Das gilt .besonders an der Einmündung von Autobahnsusfahrten in Hauptverkehrestraßen des Industriegebiets, än.denen mit, dem Einbiegen langer und : . schwerbeladener Lastzüge zu jeder Tages- und Nachtzeit zu‘ rechnen ist‘, Der Wartepflichtige darf darauf vertrauen, daß sich kein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer einer solchen Stelle mit so hoher Geschwindigkeit nähert, daß sie ihm nicht gestaitet, ein Hindernis :auf seiner Fahrbahn rechtzeitig’wahrzunehmen. Ein besonders grobes Verschulden des Vorfahrtberechtigten kann unter Umständen die Voraussehbarkeit des Unfalls und damit eine Fahrlässigkeit des Wartepflichtigen überhaupt ‚ausschließen (RG HRR .'938, 136; BGH VRS 4, 429; i0, 12; OIG München VAE 1937, 42°;

KG VRS 7, 195 £). Falls der.verunglückte Kaufmann H@& also mit einer weit höheren als ter am Unfallort angemessenen

Geschwindigkeit herangekommen sein sollte, würde der Schuld-j

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vorwurf gegenüber den beiden Angeklagten entfallen, weil sie mit einem So schnellen Herannahen eines Vcerfahrtberechtigten an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchten.

Der erörterte Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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