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BGH Urteil vom 20.01.1959 – 1 StR 518/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

nn a ne a a m m ba tn be a m be De An StGB 88 185, 18€ Behauptet der Täter in bestimmter Form eine dem Beweise zugängliche Tatsache, so kann der Tatbestand des § 186 StGB nicht deshalb entfallen, weil seine Äußerung zusätzlich aus dieser Behauptung abgeleitete ehrverletzende Werturteile enthält. StGB 8 1935 66 Art. 5 Ein Wahlkandidat muß es hinnehmen, daß ihn seine politischen Gegner im Wahlkampf charakterlicher Mängel bezichtiigen, wern er durch sein eigenes früheres Verhalten begründeten Anlaß zur Erhebung solcher Vorwürfe gegeben hat.

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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

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StGB 88 185, 18€

Behauptet der Täter in bestimmter Form eine dem Beweise zugängliche Tatsache, so kann der Tatbestand des

§ 186 StGB nicht deshalb entfallen, weil seine Äußerung zusätzlich aus dieser Behauptung abgeleitete ehrverletzende Werturteile enthält.

StGB 8 1935 66 Art. 5

Ein Wahlkandidat muß es hinnehmen, daß ihn seine politischen Gegner im Wahlkampf charakterlicher Mängel bezichtiigen, wern er durch sein eigenes früheres Verhalten begründeten Anlaß zur Erhebung solcher Vorwürfe gegeben hat.

BGH, Urt. v. 20. Januar 1959 - 1 SER 518/58 - '

IG Karlsruhe

1_StR 518/58

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

‘, den Facharzt Dr. Wilhelm H , geboren am EEE 909 in

aus DEEEED 2. den Rechtsanwalt Franz GC > zus ri:

dort geboren am ED 1910, wegen Beleidigung

hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peeiz Burdesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willims

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GERED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteliter als Urkundäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen.das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 8. Mai 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatakasse.

Von Rechts wegen

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Gegenstand des Verfahrens ist ein Artikel, der anläßlich des Bundestagswahlkampfes Ende August 1957 in der Zeitung "Badenerland" erschien und ehrverletzende Angriffe gegen den damaligen Bundestagskandidaten der Christlich Demokratischen Union (CDU) für den Wahlkreis Karlsruhe-Staät, Staatsrat Dr. WEB, enthielt. Verantwortlicher Redakteur der Zeitung war damals der Angeklagte CB als 1. Vorsitzender des Heiratbunder Die .V., dessen Organ die Zeitung ist. Der Artikel mit den beanstandeten Äußerungen ent. hielt eine Zuschrift des Angeklagten Dr. MW, der dem Heimetbund angehört-

Auch Dr. WB wer ursprünglich Mitglied des Heimatbundes, An den Auseinandersetzungen um die Bildung des Südweststaats, die im Jahre 1951 ihren Höhepunkt erreichten und nit der Volksabstimmung über den Zusammenschluß der bis dahin bestehenden drei süäwestdeutschen Länder im November 1951 einen vorläufigen Abschluß fanden, beteiligte er sich als der Wortführer der Altbadenerbewegung in Nordbaden und verantwortlicher Redakteur der Zeitung "Badenerland". Als sich nach der Bildung Ges Südweststaats die Arbeitsgemeinschaften der .'A}tbadener in Jord- und Südbaden zum Heimatbund zusammenschlossen, wurde er stellveriretender Vorsitzender der Vereinigung. Bei den für ihn els Kandidaten der CDU erfolgreichen Wahlen zur verfassunggebenden Landesversammlung im Jahre 1952 wie zum Bundestag im Jahre 1953 setzte er sich weiterhin im Sinne

des Heimatbundes für die altbadischen Belange ein.

Dr. Vie änderte diese Haltung jedoch überraschend, als

es im Herbst 1955 im Lande Baden-Württemberg zur Bildung einer neuen Regierung unter Beteiligung der CDV kam. Damals trat er als Staaterat in die Landesregierung ein und verließ

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den Heimatbund. Dieser aufsehenerregende Übertritt eines

ihrer führenden Mitglieder in das lager der Anhänger des Südweststaats bedeutste für die altbedische Bewegung einen schweren Schlag und wurde dort als Verrat um einer politischen Karriere willer empfunden. Dabei nahm man es Dr. VB besonders übel, daß er noch kurze Zeit vorher auf einer Vorstandssitzung des Heimatbundes gegenüber anderslautenden Gerüchten seine Treue zur badischen Sache betont und die Möglichkeit eines Eintritts in die Iandesregierung von sich gewiesen hatte, obwohl er einen solchen Schritt bereits in Er-

wägung 208.

Der Heimatbund, der auf die Wahl von Bundestagsabgeorädneten seiner Richtung Wert legte, trat deshalb gegen Dr. WWW auf, als dieser bei den Bundestagswahlen des Jahres 1957 erneut im Wahlkreis Karlsrune-Stadt für die CDJ kandidierte und empfahl den altbadisch gesinnten Wählern der CDU in Kerlisruhe, aus Protest gegen die Person Dr. WEM nur ihre Zweitstimme abzugeben.

Die in der Zeitung "Badenerland!" veröffentlichte Zuschrift des Angeklagsen Dr. Heiibwandte sich im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung gegen einen Artikel der in Karlsruhe erscheinenden "Badischen Volkszeitung", der an den Ansriffen des Heimatbundes gegen Dr. WB Kritik geübt hatte. Niemand könne den Badenern, so hieß es in dieser Zuschrift, vor allem nicht einem badischen CDV-Wähler zumuten, einen Marn wie Dr. WB zu wählen, der seiner Heimat um rein persönlicher Interessen willen untreu geworden sei. Nachdem Dr. WEB ein solch dickes Fell besitze und sich bei mehrmaligen Anlässen nicht vereit erklärt habe, sich auch aktiv für die baldige Wiederherstellung des alten Landes Baden offen zu bekennen, sei es das gute Recht des Heimatbundes gewesen, etwas aggressivgegen ihn zu Felde zu ziehen, Wenn Jemand einen zwiesvältigen Charskter besitze und das von ihm

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selbst erkannte und kämpfend vertretene gute Recht für einen Staawsratsposten preisgebe, müsse er von der Bühne des poiitischen und gesellschaftlichen Lebens für immer verschwinden, Das sei uralies Sittengesetz. Deswegen sei auch jede Gefühlsduselei für die sogenannten Staaisräte von Südweststaatsgnaden unangebracht.

Wegen dieser Veröffentlichung haben der Ministerpräsident von Baden-Württemberg und Dr. WB Stirafantrag gestellt.

Das Landgericht hat die Angeklagten, gegen die das. Hauptverfahren wegen Vergehen nach §§ 185, 186, 187 a, 73 StGB eröffnet worden war, freigesprochen. Es hat das Vorliegen des Tatpestands der üblen Nachrede überhaupt verneint und ein beleidigendes Werturteil angenommen, das jedoch in Wahrung berechtigter Interessen abgegeben worden sei. Eine Überschreitung der durch § 193 SiGB gezogenen Grenzen sei nur darin zu sehen, daß die Äußerung, Dr. WEB habe von der Bühne des gesellschaftlichen Lebens zu verschwinden, So verstanden werden könne, daß damit nichi nur seine Stellung im öffentlichen Leben außerhalb seiner parteipolitischen Funktion, wie etwa eine maßgebliche Tätigkeit in sonstigen Irganisationen, sondern auch seine persönliche oder gar familiäre Sphäre gemeint sei. Den Angeklagten sei jedoch nicht nachzuweisen, daB sie die Möglichkeit dieser weiteren Ausdeutung erkannt hätten.

Die von Generalbundesanwalt veriretene Revision der Staatsanwaltschaft ersirebt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde

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Die Aufklärungsrüge, die sich auf die Fesiptellung des landgerichts bezieht, Dr. WEB habe bereits zur Zeit der Vorstanässitzung des Heimatbundes am 23. September 1955 seinen

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Eintritt in die Landesregierung in Erwägung gezogen, ist unbegründet. Das Landgericht hat diese Feststellung u.a. aufgrund folgender Tatsachen getroffen: Das erste Landesgesetz über die Institukion von Staatsräten als Kabinettsmitgliedern erging bereits am 30. September 1953, also nur eine Woche nach der raglichen Vorstandssitzung. Der Vorschlag, diese Einrichtung

in Anlehnung an ein badisches Vorbild zu schaffen und die Staatsräte den badischen Landesteilen zu entnehmen, ging von Dr. WORD selbst aus. Bei seiner Vernehmung als Zeuge gab Dr. We

MB :n, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er am 23. September 1953 schon in einer Diskussion Über den Staatsratsposten

gestanden habe, man könne dies aber annehmen. Bei dieser Beweislage, insbesondere mit Rücksicht auf die Einräumung des Verletzten selbst, brauchte sich das Landgericht nicht zur Erhebung weiterer Beweise zu diesem Punkt, etwa durch Vernehmung

an der RKegieruingsbildung beteiligter Personen oder durch Beiziehung möglicherweise vorhandener Akten über die Vorbesprechungen zur Regierungsbildung, gedrängt zu sehen. Es konnte sich darauf verlassen, daß die Staatsanwaltschaft, für die die Bedeutung dieses Punktes klar zu Tage liegen mußte, von sich aus weitere Beweisanerbieten machen werde, sofern sie das noch als sinnvoll ansah. Davon abgesehen hätte die Erhebung der jetzt vorgeschlagenen Beweise allenfalls ergeben können, daß es erst nach dem 23. Sepiember 1953 zu bestimmten Erörterungen über einen Regierungseiniritt Dr. Wi gekommen sei. De: Annahme, Dr. WB habe einen Regierungseintritt schon vorher innerlich in Erwägung gezogen, könnte es nicht im Wege stehen. Nur dies hat das Landgericht aber festgestellt,

TT. Sachrügs

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Auch die Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet.

Die Revision beanstandet allerdings mit Recht, daß das landgericht die sinngemäß an zwei Stellen des Artikels gebrauchte Äußerung, Dr. Web habe die von ihm bis dahin vertretenen

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altbadischen Ziele um des Staatsratspostens und damit um

seiner politischen Karriere willen preisgegeben, nicht als Behauptung einer Tatsache im Sinne des $ i§ 6 StGB, sondern

als Werturteil angesehen hat, das ausschließlich nach § 1§ 5 StGB zu beurteilen ist. Das Landgericht sucht dies damit zu begründen, daß es sich um aus altbadischer Sicht gezogene

und aus dem äußeren Sachverhalt abgeleitete Schlußfolgerungen bezüglich der Motive Dr. Wie handle und die Äußerungen

des Artikels nur die auf diesem Wege gewonnene Meinung des Verfassers wiedergeben sollten.Damit zeigt es jedoch nur auf, ‘daß die Angeklagten aufgrund gewisser äußerer Tatsachen auf eine damit verbundene Haltung Dr. Weib, also die innere Tatsache, geschlossen haben, Dr. Werber habe diesen Schritt

um seines persönlichen Vorteils willen getan. Das ist der Weg, auf dem man allgemein zur Feststellung innerer Tatsachen gelangt (vgl. a6St 55, 129 /”1317 ). Bei der Beurteilung einer Äußerung als Behauptung einer inneren Tatsache oder eines bloßen Werturseils kommt es, sofern es sich wie hier um eine konkrete,

dem Beweise zugängliche Tatsache handelt, grundsätzlich nicht darauf an, wie der Äußernde zu seiner Meinung cder Überzeugung gelangt ist, sondern darauf, ob seine Äußerung die innere Tatsache so deutlich umschreibt, daß auch ein nicht unterrichteter Dritter die Schlußfolgerupg mit vollziehen und die einer etwaigen Wertung zugrundeliegende Tatsache erkennen kann, oder ob die Äußerung die Mitteilung solcher tatsächlicher Anhaltspunkte vermissen 138t und nicht erkennbar macht, auf welcher Tatsachengrundlage ein ausgesprochenes Werturteil beruht. So hat das Landgericht die ‚Wendung, "Dr. WEB sei ein zwiespältiger Charakter", mit Recht als ein beleidigendes Werturteil gewürdigt, obwohl, wie es feststellt, dieses Werturteil von den Angeklagten aus der Tatsache abgeleitet wurde, daß Dr. Werber seine altbadischen Freunde bei der Vorstandssitzung vom 23. September 1953 hinters Licht geführt hatte; denn eben jener dem Werturteil zugrundeliegende tatsächliche Vorgang wird ebensowenig wie die daraus gezogene Folgerung auf eine innere Tatsache in dem Artikel selbst mitgeteilt. Degegen liegt es

geblich eigennützigen Beweggründen gerade umgekehrt. Hier wird die ehrenrührige Tatsache einschließlich der konkreten Umstände, aus denen der Briefschreiber sie ableitei, unmittelbar bezeichnet. Was sich daran an Wertung anschließt, baut auf dieser Tatsachenbehauptung auf.

& bei der Behandlung des Frontwechsels Dr. WW aus an-

Es ist deshalb auch unrichtig, wenn das Landgericht in einer Hilfserwägung jedenfalls ein die Tatsachenbehauptung über-

" wiegendes Werturteil annimmt. Davon kann, wenn es’ sich um eine in der beleidigenden Äußerung so bestimmt nach Art, Zeit und Begleitumständen bezeichnete ehrenrührige innere Tatsache handelt, nicht die Rede sein. Der Tatbestand des

§ 1§ 6 StGB trifft nicht nur dann zu, wenn der Täter Sich darauf beschränkt, die ehrenrührige Tatsache völlig kommentarlos zu behaupten, sondern selbetyerständlich auch dann, wenn . er sich zusätzlich ausdrücklich auch dazu ausläßt, in welcher Weise der Verletzte dadurch in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt wird, wenn er also in seine Äußerung auch die aus der ehrenrührigen Tatsache abgeleiteten Werturteile aufnimmt, Es kann nicht in der Hand des Täters liegen, die Anwendung des Tatbestandes der üplen Nachrede oder gar der Verleumdung einfach dadurch auszuschließen, daß er aus der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung entspringende Werturteile anfügt und damit aufs Ganze gesehen etwas noch Verwerflicheres tut. Nicht anders kann es sich verhalten, wenn im äußeren Zusammenhang mit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung ehrverletzende YWerturteile ausgesprochen werden, die nicht oder nicht ausschließlich aus dieser Tatpachenbehauptung ableitbar sind. Hier wird dann Tateinheit zwischen Vergehen nach § 186 und

§ 1§ 5 StGB vorliegen, (BEHSt 6, 159 /1617; ReBt 59, 414 /8177; 65, 358), - |

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Zu Unrecht beruft sich das Dandgericht auf Urteile des Bundesgerichtshofs, in denen gesagt wird, daß die Anwendung des § 1§ 6 StGB ausscheidet, wenn ausschließlich oder überwiegend ein Werturteil gegeben ist- (BGHSt 6, 159; BGH NIJW 55, 311). Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, in denen nämlich der Tatsachenkern, der letzten Endes jedem Werturtieil zugrunde liegt, nur unbestimmt angedeutet oder einer bäweismäßigen Prüfung unzugänglich war oder der Täter ein für sich genommen unverfängliches Geschehen etwa aus einseitiger weltanschaulicher Sicht einer ganz ungewöhnlichen und abwegigen Wertung unterzogen hatte, welche dann ihrerseits zur Grundlage von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen allgemeiner Art gemacht wurde (hierzu insbesondere BGH NIW 1955, 311).

Das Jendgericht hat offenbar an ülese Rechtsprechung anknüpfen wollen, indem es zum Ausdruck brachte, die Angeklagten hätten Schlußfolgerungen aus "altbadischer Sicht" gezogen. Es liegt Jeäoch auf der Hand, daß ein Bekenntnis zur altbadischen Sache . keineswegs eine notwendige Voraussetzung für die behandelte Schlußfolgerung war, die ebensogut von jedem anderen, auch von Gegnern dieser Bewegung, aus dem äußeren Verhalten Dr. Wu gezogen werden konnte. Schließlich hat sich die Strafkammer selbst diesen Schlußfolgerungen insoweit angeschlossen, als sie es als nicht unwahrscheinlich bezeichnet, daß Dr. vn» auf die Seite der Südweststaatanhänger um der Erreichung einer neuen politischen Plattform willen übergetreten sei.

Das landgericht hätte also bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, da es die behauptete Tatsache nicht für erweislich wahr, sondern nur für wahrscheinlich hielt, im Hinblick ‚auf diesen Teil der Äußerung vom Tatbestand des § 186 StEB und " nur im übrigen ("zwiespältiger Charakter") vom Tatbestand des ° § 1§ 5 StGB ausgsnen müssen.

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2. Für des abschließende Ergebnis begründet dieser Rechtsfehler h jedoch keinen Unterschied, da der Rechtfertigungsgrund des i §§ 193 StGB auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen | und das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in jedem Falle durchgreift. Die Strafkammer nimmt zutreffend an, daß die : Angeklagten in Wahrung berechiigter Interessen handelten, wenn sie im Wahlkampf gegen Dr. WEM auftraten, und daß sie - abgesehen von dem noch zu behandelnden Exzeß - dabei die Grenzen des rechtiich Zulässigen nicht überschritten haben. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils kann hierin grundsätzlich beigepflichtet werden. Sie sind, wie folgt, zu ergänzen:

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Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ist eine besondere Ausprägung des im Art. 5 des Grundgesetzes normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das — wie das Bundesverfassungsgericht es formuliert hat — für eine freiheitliche demokratische Staatsorduung schlechthin konstituierend ist, weil es erst die ' ständige geissige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen ermöglicht, der das Lebenselement dieser Staatsordnung ist ‚ (BrerfGE 5, 85 /205/; 7, 198 /208/). Dieser sachliche Gehalt j des Grundrechts muß bei der Auslegung des § 193 StGB berück- E. |

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sichtigi werden und namentlich dann besonderes Gewicht gewinnen, wenn es um Auseinandersetzungen im politischen Tageskampf, ganz vorzüglich aber um den Austrag von Wahlkänmpfen geht, bei denen es darauf ankommt, daß sich die Entscheidung des Volkes auf- | grund eines freien Wettbewerbs von Meinungen und Personen bil- j }

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det. Zu dem Wettbewerb der Personen, der sich am augenfälligsten bei Wahlen im Einerwahlkreis nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl sbspielt, gehört notwendig auch die Kritik an j der Person der Wahlkandidaten, die es sich gefallen lassen i müssen, an ihrem früheren politischen Verhalten gemessen zu werden. Es liegt im Sinne des Gemeinwohls, dem die freie Willensbildimg im demokrasischen Staat letzlich zu dienen hat, daß nach Köglichkeit solche Personen ais Repräsentanten des Volkes gewählt werden, die nach ihrem persönlichen Verhalten Gewähr für eine gewisse Verläßlichkeit bieten und die im Sinne des öffentlichen Wohles von ihnen für richtig erkannten Ziele ohne Rücksicht auf persönliche Vor- oder Nachteile zu ver-

folgen bereit sind. Daraus foigt, daß es auch möglich und

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zuweisen, das den Schluß erlaubt, es könnten ihnen möglicherweise solche wünschenswertsn Eigenschaften fehlen, und solche Schlußfolgerungen auszusprechen. Es liegt auf der Hand, daß die freie Kritik in solcher Richtung gerade bei dem erhöhten Strafschutz, der den im politischen Leben stehenden Personen durch $ i87 a StGB gewährt wird, praktisch ausgeschaltet werden würäe, wenn man die volle Erweislichkeit solcher innerer Tatsachen verlangen wollte. Die um der Sache willen notwendige freie Kritik kann vielmehr nur dann gewährleistet sein, wenn die Grenze des Erlaubten jedenfalls die Fälle einschließt,

von denen gesagt werden kann, daß die betreffende Persönlichkeit durch ihr eigenes Verhalten begründeten Anlaß zur Erhebung solcher Vorwürfe gegeben hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts lagen diese Voraussetzungen vor. Tr. WEB vollzog seinen Übergang ins andere lager unter Umständen und Formen, die es wahrscheinlich machten, daß er sich dabei von persönlichen Interessen leiten ließ." Seine ppiitischen Gegner durften also eine entsprechende Schlußfolgerung ziehen und zur Grundlage ihrer wertenden

Kritik machen.

Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Angeklagten hierbei — abgesehen von der einen schon bezeichneten Wendung — nicht in der Form beleidigend geworden sind. Sie haben nichis weiter getan und tun wollen, als die Dinge, die sie

aus guten Gründen und teilweise zutreffend für wahr hielten, beim Namen zu nennen und in einer derben, volkstümlichen Weise zu kennzeichnen. Zu Unrecht vermißt die Revision in dieser Hinsicht eine zusammenfassendse Gesamtwürdigung des Artikels. Das Landgericht mußte selbstverständlich die einzelnen Äußerungen, die für sich genommen für die Frage der Strafbarkeit von Bedeutung sein konnten, besonders eingehend prüfen. Die Aus- ' führungen in den Urteilsgründen zeigen aber auch, daß es sie - außerdem in ihrem Siunzusammenhang gedeutet und gewürdigt hat , ohne. dabei die Überzeugung gewonnen zu haben, daß die Angeklag-

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ten über die Verfolgung ihres politischen Anliegens hinaus eine persönliche Kränkung beabsichtigten.

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Die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten möglicherweise nicht erkannt, daß die Wendung, Dr. Wie habe von der Bühne des gesellschaftlichen Lebens für immer zu verschwinden, auch auf die persönliche und familiäre Sphäre des Verletzten bezogen werden könne, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Rechtsmittelkosten erscheint es angemessen, von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die Staatskasse auch mit den insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu belasten.

Dr. Geier Dr. Peetz Marvin

willns Hübner