Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 13.01.1959 – 1 StR 591/58
1. Strafsenat
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1 StR 591/58 2315 0068
Im Namen des Volkes
Iu der Strafisache gegen
den Kaufmann Jose? B u are VRR. zeroren ar EB 1912 ir (Kreis ii, zur Zeit
‚in Haft, wegen Unzucht mit einem Kinde usa.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januer 1959, an der teilgenonmen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Burdesrichier Mantel Bundesrichter Martin Bundesrickter Dr. Willmns ale beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? um» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justigangesiellter als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisior des Angeklagten gegen das Urteil üRS Tandgerichts Würzburg von 9. Juli - 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtenittels zu tragen.
Von decats wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit- einem Vergehen gegen § 175 StGB (Fall EB) sowie wegen fortgeseizter Verführung zur Unzucht zwischen Männern (Fall SW) zur Gesamieirafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt,
Der Angeklagte hat seine: Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, auf die Verurseilung im Falle Sie beschränkt.
Das Rechtemittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Merkmale einer fortgesetzten verführung des 16jährigen, in geschlechtlichen Dingen bis dahin völlig unerfshrenen Herbert Sebert zur gleichgeschlechtlichen UInzucht rechtlich bedenkenfrei dargelegt. Insbesondere Ist es nach den Feststellungen nicht zu beapsianden, daß die Strafkammer nicht nur. im ersten, sondern auch In den folgenden vier oder fünf Fällen eine Verführung des Jungen durch den Angeklagten angenommen kat. Als Herbert See an Tage .nach dem ersten Vorfall "erst richt! ig erkannte, was geschehen war", so führt das Landgericht an einer Stelle des Urteils aus, "machte er sich selbst Vorwürfe. Er nahm sich vor, sich nicht
wieder verleiien zu lassen". Das Urteil bietet keinen „nhal I8-
vuckt dafür, daß der Junge nach der ersien Verführung in der Folgezeit Gefallen an der gleichgeschlechilichen Betätigung mit dem Angeklagien gefunden und es also in Zukunft keiner "Verführung" mehr bedurft- kätte, um ihn zum Dulden und 3 Kitmachen zu veranlassen. Herbert SW der nach den Feststellungen "heute noch nicht die Erlebnisse innerlich übcrwunden kat", ging schließlich nicht mehr zum Gitarreuntorricht, den ihm der Angeklagte erteilte. Nach der Überzeugung dos Lendsorichts war dei Beschwerdeführer "in allen Fällen klar, G2ß SWR innerlich die Unzuchishandlungen ableante unä jeweils erneut das #iderstreben des SB zu überwinden war",
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Diese Feststellungen tragen den Schuläspruch. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechisirrtum erkennen. Die Revision ist demnach, zu verwerten.
Da der Angeklagte das Urteil nur teilweise angefochten hat, findet auf die Anrechnung der seit’den 10. Juli 1958 erlittenen weiteren Untersuchungshaft § 450 StPO Anwendung (BGH 1 StR 229/55 vom 12. Juli 1955 = IM Nr. 1 zu § 450 SiPO - NJW 1955, 1488
Nr. 18).
Dr. Geier Dr. Peeiz . Mantel Martin wills