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BGH Entscheidung vom 07.01.1959 – 2 StR 510/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Yoikes In der Strafsache gegen

Wolfgeng 2 EEE =: SEHR» 1931 in Hgg zur Zeit in anderer

den Kraftfahrer Gerd

WER, zeboren am

Sache in Untersuchungshaft,

wegen Verabredung des schweren Raubes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bunäesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr.Menges als beisiizende Richter,

Bundesanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in. Wuppertal vom 16. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben:

1. soweit er in den Fällen "Egg" und"Ss-Licht-- spiele" verurteilt worden ist,

2. im Gesamistrafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und - Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen>

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung des schweren Raubes in drei Fällen und wegen eines versuchten schweren Raubes unier Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jehr und sechs Monaten verurteilt>

Seine Revision hat teilweise Erfolg. Die Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich im einzelnen allerdings nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Jedoch ist ihr auch die allgemeine Sachrüge zu entnehmen.

1. Im Falle EB tragen die Feststellungen die Annahme des Landgerichts nicht, der Angeklagte habe sich an dem von Erg 3 CE Vesangenen versuchten Raube als Mittäter neteiligt. |

Nach dem Urteil haben der Angeklagte, Erg und CB auf dem Rückwege von Sch nach VE beschlossen, die Witwe EEE in ihren Tabakwarenpavillon zu überfallen und ihr das Geld abzunehmen. Sie gingen auch gemeinsan zum Pavillon, Der Angeklagte entfernte sich jedoch sofort, weil er von der ihm bekannten Frau ER nicht gesehen werden wollte. In seiner Abwesenheit haben Er on CE, nachdem sie eine halbe Stunde gewartet hatten, bis die letzten Kunden gegangen waren, das’ Opfer überfallen.

Zur Mittäterschaft gehört, daß jeder beteiligte die

ganze Tat auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses

mit vereinten Kräften und mit dem Willen zur Tlatherrschaft verursachen will, so daß jeder seine Tätigkeit als miitelbarer Täter durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen will (RESt 66, 236, 2405 71, 23, 24). Zwar setzt Mittäterschaft nicht Beteiligung an der eisentlichen Ausführungshandlung voraus. Als Tatbeitrag genügt

ein Verhalten, das sich objektiv als Vorbereitungs oder Beihilfehandlung darstellt; der Taibeitrag kann sogar in einer rein geistigen Mitwirkung bestehen. Stets muß aber die Tatherrschaft hinzukommen. Deshalb reicht die bloße Beteili-- gung an einer Verabredung, wie sie hier festgestellt ist,

im allgemeinen nicht aus (vgl. hierzu RG JW 1936, 1915 Nr. 29), Auch sonst rechtfertigen die bisherigen Darlegungen des Urbeils die Annahme einer Mittäterschafi nicht. Sie geben jedoch Veranlassung, das Verhalten des Ängeklagten unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung oder der Beihilfe zu prüfen. Denn er hat, als die Beteiligten auf dem Wege nach Sc an dem Kiosk vorbeikamen, bemerkt, das Geschäft sei eine voldgrube. Außerdem ist er zweimal zu den auf eine günstige velegenheit wartenden Kımpanen Erg und (EB zurückzekehrt, um sich nach dem Fortgang der Sache zu erkundigen.

Hiernach kann die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes nicht bestehen bleiben. Da nicht ausgeschlossen ist, daß bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts eine der Bege.- hung des Raubes förderliche geistige Mitwirkung des Angeklagten festgestellt wird, die sich entweder als Anstiftung oder als Beihilfe zum versuchten schweren Raube darstellt, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. ik

2. Im Falle "Sgg-Tichtspiele Scp" (Nr. 3 des Urteils) nimmt das Landgericht an, daß rip un: cp die Grenze zum Versuch des schweren Raubes nicht überschritten) hätten, indem sie einige Zeit am Wagen des Kinobesitzers war- '$

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teten, um ihn niederzuschlagen und ihm das Geld abzunehmen, sobald er erscheinen würde. Es würdigt deshalb das Verhalten dieser beiden Täter als Verabredung eines schweren Raubes nach.

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> 49 a Abs. 2, 250 Abs. 1 Nr. 3 StCB. Ob dem beizupflichten

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oder ob darin nicht bereits der Versuch eines schweren Rzubes zu erblicken ist, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht entschieden werden. Wie der Senat in dem Urteil NIW 1954, 567 Nr. 24 = IM StGB § 249 Nr. 9 enüschieden hat, liegi, wenn der Täter einem anderen auflauert, um ihn zu berauben, .ein Versuch des Raubes allerdings erst dann vor, wenn sich das Opfer in Wirklichkeit oder nach der Vorstellung des Täters dem Tatort nähert. Wann Fr und ci ii dem Erscheinen des Kinobesitzers Techneten,1äßt das Urteil aber nicht erkennen. ‘Der festgestellte Sachverhalt läßt vermuten, daß sie meinten, er werde jeden Augenblick erscheinen; denn anderenfalls würden sie ihren Posten an seinem Wagen kaum bezogen haben. Nahmen sie aber an, daß er alsbald kommen werde, so hätten sie sich, indem sie sich zur Ausführung der Tat an seinen Wagen bereitstellten, bereits eines Versuches des geplanien Raubes schuldig gemacht:

Vern Erg vn Cm. indem sie auf den Kinobesitzer warteten, einen schweren Raub noch nicht versucht, sondern nur - im Sinne von $.49 a Abs. 2 StGB - verabredet hätten, so würden die bisherigen Feststellungen nicht ergeben, daß der Angeklagte an dieser Verabredung im Sinne des § 49 a Abs. 2 StGB beteiligt war, Sie enthalten nichts darüber, daß er gewillt war, die Tat, über das bloße in der Verabredung liegen-Ge Einverständnis hinaus äurch. einen eigenen Tatbeitrag zu fördern. Zwar hat er seine beiden Kumpane auf die Möglichkeit der Beraubung des ihm bekannten Kinobesitzers aufmerksam gemacht. Aber erst auf diesen "Tip" des Angeklagten hin beschlossen alle drei die Ausführung der Tat. Dabei wurde - nach den bisherigen Feststellungen -— keinerlei Mitwirkung des Angeklagten vorgesehen, auch nicht, wie in den Fällen Nr. l und Nr. 2, daß er sich etwa mit seinem Wagen in der Nähe des Tatories bereithalte, um Erggp una mp eine

schnelle Flucht zu ermöglichen, wenn er auch seinen Wagen in einiger Entfernung bei einer Würstchenbude stehen hatte. Bei dem Räubüberfall sollte er vielmehr nicht mitwirken, weil er den Kinobesitzer persönlich kannte. Wohl aber könnte darin, daß der Angeklagte den "Tip" zur Beraubung des Kinobssitzers gab, bei entsprechender Willensrichtung der Versuch liegen, Er ni CE zur Begehung des Raubes zu bestimmen

(§ 49 a Abs, 1 StGB).

Sollten dagegen Erg und CE, indem sie dem Kino. besitzer auflauerten, bereits mit der Ausführung des beabsich-f

vigten schweren Raubes begonnen haben, so könnte darin, daß der Anseklagtie ihnen hierfür den Tip gab, je nach der Gestalzung des Falles eine Ansiiftung oder eine Beihilfe zum schwe- .

rn kKaube liegen.

Eine enägültige Beurteilung des Verhaltens des Angeklasien ist nicht möglich, da der Sachverhalt unter diesen rechtlichen _ Gesichtspunkten nicht hinreichend aufgeklärt ist. :

Erg un GO zaven ihr Vorhaben auf, nachdem sie eine Zeit lang auf den Kinobesitzer bei dessen Wagen gelauert hatten, weil sie zu der Annahme kamen, es werde eine Spätvor. 'E stellung gegeben und der Kinobesitzer deshalb noch lange nicht erscheinen. Die Frage, ob sie, falls nur eine Verabredung vorliegen sollte, damit das Vorhaben des Raubes aus freien Stücken und somit mit strafbefreiender Wirkung aufge. geben hätten (§ 49 a Abs. 2 Nr. 2 StGB), hat das Landgericht nicht erörvert. Sie wäre zu bejahen. Zwar kam der Ansioß von außen. Entgegen ihrer ursprünglichen ärwariung verzögerte sich das Erscheinen des Xinobesitzers um die Dauer der Spätvorstellung. Sie blieben aber gleichwohl Herr ihrer Entschlüs-. ses; denn nichts hinderte sie daran, solange zu warten oder

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gegen Ende der Spätvorstellung wiederzukommen, und den var. abredeten Raub auszuführen. Danach hätten Er und CE das Vorhaben des Raubes aus freien Stücken aufgegeben (BGHST 7, 296, 299), Aus denselben Gründen würden sie, wenn sie mi dem Auflauern bereits die Ürenze zum Versuch des schweren haubes überschritten hätten, mit der Aufgabe ihres Vorhabens freiwillig von diesem Versuch zurückgetreten sein (3 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Dem Angeklagten käme, gleichgültig wie sein Verhalten rechtlich zu beurteilen wäre, das Aufgeben des Raubvorhabens aurch Er und Ci nicht zugute. Denn die Ausführung ist ohne sein Zutun vnterblieben, weil diejenigen, die allein es ausführen konnten.,. das Vorhäben aufgaben, ohne hierzu durch den Anzeklagten veranlaßt worden zu sein (vgl. einerseits § 49 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB, andererseits die Rechtspre.- chung zu § 46 Sich).

Da das bandgericht, den Sachverhalt nicht. unier sämtlichen in ‚Betracht kommenden. Gesichtspunkten aufgeklärt hat, ist auch insoweit das. Urteil aufzuheben und die Sache zurück-

zuVve rweisen.

In den Baus j". und "Le (Nr. 1 und Nr. 2 "les Urteils) der.än; jeklagte eine tätige Mitwir.: kung bei den verabredeien Raubüberfällen übernommen. Er brachte Di ) und eg "7 mit seinem Wagen zum Tatort und wartete in der Nähe, um ihnen nach vollbrachier wat die schnelle Flucht zu ermöglichen. Der Ansicht des Landgerichts, in diesen beiden Fällen sei. durch das Verhal ten Er: und ep die Schwelle des Versuches noch nicht überschrit.. ven worden, vermag der Senat‘ ni cht bei zupflichien. Die Straf.. kammer meint, in dem Augenblidh. in: dem Er und Ce ihr Vo rhaben wegen der für die Durchführung ungünstigen Un-

stände abbrachen, sei. noch keine vnmitbelbare Gefährdung der

persönlichen Freiheit des Opfers oder des Gewahrsams eingetreten gewesen: Damit verkennt sie den Begriff der Umittelbarkeit der Gefährdung. Erb una CB Hatten sich in beiden Fällen mit einem abgebrochenen Spatenstiel als Schlag= werkzeug bewaffnet, vom Wagen des Angeklagten zu dem Kiosk begeben, um dessen Besitzer zu überfallen, und dort zu diesem Zweck Aufstellung genommen. In beiden Fällen war der Besitzer in dem Kiosk. Sie wollten im geeigneten Augenblick das ausersehene Opfer niederschlagen. Dieses war in jedem Falle sowohl hinsichtlich seiner Freiheit wie hinsichtlich seines Gewahrsams dadurch unmittelbar gefährdet, daß Eng>- EB cc CM Satvereit in seiner nächsten Nähe sich befanden und nur den Augenblick abwarteten, wo sie es, unbeobach-- set von anderen Menschen, niederschlagen und berauben konnten. Spätestens als sie Posien zur Ausführung der Tat faßten, war diese im Sinne des § 43 Abs. 1 St§ 6B begonnen. Nach den Fest-- stellungen hat sich der Angeklagte demnach als Mitiäter eines. versuchten schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, Durch die Annahme einer bloßen Verabredung nach

§ 49 a Abs. 2 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.’

Daß der Strafausspruch in diesen Fällen durch die Verurtei-: lung in den Fällen "EB" und "SCER-Lichtspiele" zuungunsien des Angeklagten beeinflußt sein könnte, ist mit Sicherheit auszuschließen.

Baldus Busch . Dr.Dotterweich

Scharpenseel Menges

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