Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.01.1959 – 1 StR 594/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Siadtbaurat Wendelin PO zus Name ER, zeboren ar EEE ' 905 in A
wegen fahrlässiger Brandstiftung
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshols in der "Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrishter Dr, Heimana-Trosien Bundesrichter Dr, Willms
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishol als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justwizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom iT. Juli i958, soweit er verurvieili ist, aufgehoben.
Der Angeklagie wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen
Grünes
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat, wie die Revisionsbegründung ergib, die Entscheidung nur insoweit angefoch.en, als er verurteilt worden ist. Er rügl die Verletzung von Verlahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Revision ist begründet.
Allerdings geht die Rüge, das Landgericht habe § 333 Wr. 7 StPO verletzt, fehl. Das Urteil enthält Eicscheidungsgründe; sie entsprechen den Vorschriften des § 76” StPO, Soweit der Beschwerdeführer aus der mündlichen Urteilsbegründung Folgerungen Zieht, kann er damiö nich; gehört werden. Für das Revisionsgericht sind allein die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend 'Rosı 4, 3825 BGHSt 2, 63, 66).
Dagegen greift die Sachrüge durch.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Leiter des Stadsbauamts Neu-Ulm für die Feuerbeschau in dieser Stadt mitvsrantwortlich. Eine Verleizung der ihn obliegenden Pflichten kann Tür den Ausbruch des Brandes in dem Anvesen VWBstraße 10 nur vom November 1954 an als ursäch’ich angesehen werden, weil das den Brand verursachende Rauchabzugsrohr erst damals angebracht wurde. Der Brand eni-
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stard am 2. Februar 1956. Es ist nicht dargeian, daß
eine Feuerbeschau, die nach der bayerischen Verorduvng vom 9. Dezember 1936 (Bay BS. I 348) in jedem zweiten Jahr während der Heizperiode vorgenommen werden muß, .
in dem genannten Anwesen noch vor dem 2. Februar 1956 hätte durchgeführt werden können. Dem Stadibauamt muß
in Anbetracht der Größe der Stadt ein gewisser Zeilraum für die Durchführung der Feuerbeschau an sämtlichen Häusern zugehiliigt werden. Es muß ihm auch die Reihenfolge der zu besichtigenden Stadtteile überlassen bleiben. Selbsi wenn der Angeklagte die Vorschriften genau beachtet hätte, könnte daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Überprüfung der in Frage stehenden Ofenrghranlage erst nach dem 2. Februar 1956 vorgenommen worden wäre und deshalb den Brand nicht hätte verhindern können. Ein Nachweis dafür, daß der Erfolg hätte abgewendet werden können, wenn der Angeklagte innerhalb der ihm durch die Verordr..ng vom 9. Dezember 1936 eingeräumten Frist tätig geworden wäre, ist nicht zu erbringen.
Da die Feststellungen erschöpfend sind und sonsch auszuschließen ist, daß in einer neuen Haupiverhandlung sich das Ergebnis der Beweisauinahme ändern könnte, kann der Senat von sich aus auf Freisvrechung erkennen.
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Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu sragen ı§ 467 Abs. i StPO). Ihr auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, wie er beantragt hat, besteht nach Sachlage kein Anlaß (§ 467 Abs. 2 S. 2 StPO
[in Verbindung mit § 2 Abs, 1 UHaftEntsche).
Dr. Geier Mantel Martin
Heimann-Trosien wililms