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BGH Entscheidung vom 16.12.1958 – 1 StR 429/58

1. Strafsenat

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1_StR_ 429/58 2517 038 Ar

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Oberschüler Hasso K - E GEB aus Yop zehoren au 1938 in Fe:

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier, als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner ° Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEREREEN - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier ww als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Heil'bronn vom 4. März 1957 wird verworfen. E

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Jugenögefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO. Sie geht davon aus, aaß ein Verstoß gegen diese Bestimmung in der Regel die Revision nicht rechtfertige. Sie meint jedoch, hier müsse etwas anderes gelten, weil die Gründe erst nach 1 Jahr und 4 1/2 -Monaten abgesetzt sind. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Umstände, die nach der Verkündung eines Urteils eingetreten, sind, können auf die Entscheidung

. keinen Einfluß gehabt haben. Das Urteil beruht deshalb niemals auf dem Nichteinhalten der Wochenfrist. Würde man bei erheblichen Fristüberschreitungen einen Revisionsgrund anerkennen, so wäre dies der Sache nach ein s08. absoluter Revisionsgrund. Diese Revisionsgründe zählt

§ 338 StPO jedoch erschöpfend auf. Alle anderen Rechtsverletzungen begründen nur die Revision, wenn das Urteil auf ihnen beruht,

Außerdem könnte kein Gericht ohne Willkür den Zeitpunkt bestimmen, von dem'ab ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO ein Revisionsgrund sein soll.

0d für den Gesetzgeber Anlaß besteht, erhebliche . Fristüberschreitungen als einen Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO aufzustellen, ist hier nicht zu prüfen.

Der Senat hat die Urteilsgründe wegen ihrer verspäteten Absetzung besonders streng auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gefunden, daß ihnen in dieser Hinsicht keine Mängel anhaften.

.—

Die Revision hält die Urteilsgründe in einem Punkt für unvollständig. Sie verweist darauf, daß die Jugendkammer die Aussage der Zevein DW ausführlich wiedergibt. Sie vermißt in diesem Zusammenhang eine Erörterung der verlesenen richterlichen Aussage des Zeugen Drom:

der das Gegenteil "bekundet habe,

Der Angriff geht fehl. Die Zeugin DW hat einen Streit zwischen der Familie Kup «3 der verstorbenen Witwe IP von. Herbst_1953 geschildert. Hierauf kaun sich die Aussage des Zeugen DEE „icht beziehen; denn der Vorfall, den er in der Fanilie um GEB er 1eht nat, fällt nach seiner Aussage spätestens in das Jahr 1952.

II. In sachlicher Beziehung bestehen gegen das Urteil keine Bedenken,

1. Die Feststellungen, daß DEE, 21: der Angeklagte, ihm die tödliche Stichverletzung beibrachte, ‚weder diesen noch dessen Vater angriff oder angreifen wollte, sind rechtlich bedenkenfrei. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im -gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich. Das Urteil enthält auch nicht den von der Revision behaupteten Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Es ist an ‘der beanstandeten Stelle nicht, wie die Revision annimmt, so zu verstehen, daß PD den Angeklagten, der in einer Entfernung von 1,30 m im Flur neben ihm stand, überhaupt nicht gesehen hat. Dies wäre alleräings nach den Umständen des Falles ausgeschlossen. Vielmehr ergibt der Zur sammenhang, in dem der bemängelie Satz zu den früheren und späteren steht, eindeutig als Überzeugung des Land-

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gerichts, daß Bobrich den Angeklagten mit dem Messer in

der Hand in diesem Augenblick noch nicht gesehen hatte.

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Das war aber bei der schlechten Beleuchtung durchaus möglich.

2. Das Landgericht sieht es für nicht widerlegbar an, daß der Angeklagte glaubte, DEEEEB wolle ihn angreifen und zusammenschlagen. Es ist aber überzeugt, er hätte erkennen können, daß kaum mehr als eine Ohrfeige zu erwarten sei; dem hätte er sich durch ein Zurückweichen in das eiterliche Wohnzimmer entziehen könnenzs das sei auch zumutbar. gewesen. Diese Würdigung des Sachverhal 17;) 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen, .

Die Revision bekämpt in mehrfacher Hinsicht die Feststellung, der Angeklagte habe nur mit einer Ohrfeige zu rechnen brauchen. Indessen kommt es hierauf nicht einmal an. Der entscheidende Gesichtspunkt ist der, daß der Angeklagte dem vermeintlichen Angriff hätte ausweichen können. In diesem Funkt entscheidet sich der Tatablauf wesentlich von dem im Urteil vom 11. Mai 1955 fesigestellten. ‘ -

Der Angeklagte hat nach den Festetellungen nicht an-: genommen, daß DEE seinen vater erneut angreifen werde, dem im übrigen ein Beil zur Abwehr zur Verfügung: stand. Infolgedessen liegen die Ausführungen der Revision, er habe seinen Vater nicht im Stich lassen dürfen, neben

der Sache.

3. Die Strafzumessung 1586 keinen Rechtsirrtun erkennen. Dis Jugendkamer ist überzeugt, daß die’ Tat "ein Ausfluß der durch Erziehungsmängel bedingten schädlichen Neigungen

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des Angeklagten! sei. Deshalb reichen nach ihrer Auffassung Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitiel nicht aus, ihn von der in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Trieb- und Willensrichtung abzubrirgen. Aus diesem Grunde hält sie eine Jugendstrafe für erforderlich.

Die Revision bezeichnet es als zweifelhaft, ob. bei einer fahrlässigen Tat von schädlichen Neigungen _ gesprochen werden könne, Die Urteilsgründe ergeben aber als Überzeugung des Lanägerichts, daß der Angeklagte ohne diese - im einzelnen dargelegten und von den Eltern geförderten — Neigungen nicht zum Hesser gegriffen und DEE gestochen hätte. Dieser Schluß liegt auf satsächlichem Gebiet; er hält sich im Rakmen der Denkgesetze wie der Lebenserfahrung und bindet deshalb das Revisionsgericht.

Die Jugendkammer stellt mit Recht den Erziehungszweck in den Vordergrund. Das ist bei der mangelhaften Erziehung des Angeklagten besonders geboten.. Dieser Gesichtspunkt fällt nicht etwa deshalb weg, weil der Angeklagte am 22. Mai 1959 das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Die Eltern üben einen schlechten Einfluß auf ihn aus. Die Schulzucht allein kann ihn kaum entscheidend bessern. Die von der Jugendkammer für notwendig gehaltene Gesamterziehungdes Angeklagten in einer Jugendstrafanstalt ist deshalb auch heute noch angebracht.

Die Ansicht der Revision, die Vollstreckung der Strefe in einer Jugendstrafanstalt-. komme wegen des Alters

des Angeklagten nicht in Trage, ist unrichtig. Nach .

§ 92 Abs. 2 JGG soll’ Jugendstrafe erst dann wie Gefängnisstrafe vollzogen werden, wenn der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet hat.

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Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung “ entspricht dem Gesetz,

Dr. Geier Dr. Peetz Werner

Martin Hübher

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