Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 11 Verfahren
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/11#abs-1 (1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/11#abs-2 (2) Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.