Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 09.12.1958 – 1 StR 560/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Y sike 8 In der Strafsache. gegen den Hilfsarbeiter Georg 5 GEREEEEEREEEEn aus An. geboren am GB 1912 :: Del (Kreis u,
vegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1958, an der Peitaenennon habanı
Sonatapräsident Dr, Geier, als Vorsitzender, “ Bundesrichter. ‚Dee. Becin.. ‚Bundesrichter "Mantel Bundesrichter ‚Werner . | Bundesrichter Dr. Hongsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a als Vertreter. der Bundesanwaltschaft, ..gJus tizangestellter 0 1 “ als Urkundsbeanter der‘ Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. Juli 1958 in ‚den Fällen Heidrun CP und Renate
1.) im Schuldspruch dakin geändert, daß er insoweit wegen zwei tateinheitlich zusaumentreffender Ver- ‚brechen der. Unzucht mit Kindern verurteilt ist,
2.) im Strafaussprüch: insoweit ait den Feststellungen aufgehoben.
Aufgehoben wird. auch, die Gesamtstrafe.
Im -Unfange der Aufhebung wird dio, Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtismit tels; an. das. Landgericht zurückverviosen.
Die Revision wird im übrigen verworfen.
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.Der Angeklagte, den das Landgericht wegen. ‚Unzucht mit Kindern in sieben, zum Teil. fortgesetzien Fällen. zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, verurteilt. hat; rügt die: Verletzung des sachlichen Rechts. en BE: >
“Die Revision ist nur teilweise megründet.
Der Schuläspruch gint har. insoweit: zu rechtlichen Bedenken Anlaß, ‚als die Strafkammer die Fälle Heidrun Gum» unä.Renate zw als. zwei- selbständige strafbare Handlungen (8.74 SiGB) ‚gewürdigt hat. Das ‚wäre allerdings insoweit nich zu beanstanden, als. der Angeklagte gleichzeitig. mit der einen
. Hand an und: in ‘dem: Geschlechtsteil des" sinen "Mädchens und mit
' der anderen Hand an und in den: ‘des anderen. ‚Kindes herumgespielt hat.:Der Beschwerdeführer hat jedoch in unnittelbarem Anschluß seinen Geschlechtsteil. ‚eniblößt "und ihn beiden Mädchen vorgezeigt. „Insoweit: liegt‘ nur eine Willensbetätigung vor; der Angeklagte hat. durch ein und dieselbe Handlung sich an die beiden Mädchen: gewandt, er wollte sie: ‚zum Betrachten . seines Geschlechisteils. bringen und gich. ‚hieräurch weiterhin geschlecht ilich erregen. Durch dieses‘ Teilstück. ‚wurden die bis dahin selbständigen Verbrechen tateinheitlich verbunden. Sie sind als zwei in gleichartiger Täteinheit begangene. Ver- \prechen. nach den 3‘ i16 Abs..1" BIER 73 ‚StGB zu würdigen (BERSt I, 20 8; 6, 81). Der: Senat: kdnnden Schuldspruch ändern, üa nach den Feststellungen der Schuläunfang eindeutig feststeht. Aus ‚gen: Trteilsgründen, ergibt sich, daß
die Mädchen auf das Ansinnen.;dee: Angeklagten nicht eingegaugen sind. Der gatrichter: nat. ‚für. gie. an ‚die Stelle der beiden aufzuhebenden Hinzeldirafen neu jaüszusprechende Zinzel-Strafe eine sichere; ;Graäeer) ine SUDZE Sn
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Im übrigen bestehen gegen den Schuldspruohi keine rechtlichen Bedenken.
8 si SiGB ist entgegen der Auffassung des Beschwerde. führers nicht verletzt. Nach den Feststellungen liegt weder eine nach § 51 StGB beachtliche Debilität vor, noch sind Anzeichen für eine Geisteskrankheit oder für gelegentlich auftretende Bevußtseinsstörungen gegeben. Nach der Überzeugung der Strafkammer war der Angeklagte. fähig, die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen einzusehen, und auch in der Lage,
"dem Bewußtsein entsprechend zu handeln". Danit hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandenöer Weise die Voraussetzungen des 3 51 Abs. 1 und 2. StGB verneint.
Der Strafausspruch 188% keinen Rechtsirrtum erkennen.
Es ist auszuschließen, üaß die andere rechtliche Beurteilung der Verfehlungen des Angeklagten in den beiden Fällen sich auf die übrigen Einzelstrafen auswirken kann. Die Aufhebung ist daher nur noch auf gie Gesamtstrafe zu erstrecken... ' “
Für ER ‚neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die neu auszusprechende- Binzelstrafe die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen. darf (§ 358 StPO, vgl. BGHSt 1, 252). Das: Verbot der Schlechterstellung hindert die Strafkanmer. ‚jeüoch nicht, sine Gesamtstrafe
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