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BGH Urteil vom 27.06.1961 – 1 StR 465/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_465/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Leonhard A iD aus EEE; zeboren am

GE 902 in zB, Kreis su

wegen fortgesetzter Unzucht wit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende: Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Juszrizangestellter ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Juni 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägb.die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, den das Landgericht wegen Unzucht mit iindern in fünf, zum Teil fortgesetzten Fällen zu zwei Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt hat, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte das Alter der zur Tatzeit 10 bis 13 Jahre alten Mädchen gekannt und in allen Fällen aus wollüstiger Absicht gehandelt hat. Aus dem Urteilszusamnenhang geht aber zweifelsfrei hervor, daß der Angeklagte gewußt hat, daß die Kinder noch nicht 14 Jahre alt waren. Daß er auch durch sein Treiben gegenüber Rosemarie Hg Sieglinde Mg und Gisela SER seine Ge- | schlechtslust erregen und befriedigen wollte, ergibt sich ohne weiteres aus seinem Verhalten. Er hat den Geschlechtsteil der Mädchen berührt und Rosemarie eo ] sein Glied anfassen und daran reiben lassen. Insoweit greift auch die Revision das Urteil nicht ausdrücklich ano

b) Die Revision will die Handlungen des Angeklagten gegenüber Rosemarie Hg, Sieglinde Mg und Gisela SC richt ais ärei selbständige Handlungen gewürdigt wissen. Das könnte zichtig sein, wenn das Landgericht festgestellt hätte, daß der Angeklagte zur Erregung und Befriedigung seiner Geschlechtslust das an

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Unzuchtshandlungen nicht beteiligte, dabeistehende Mädchen veranlaßt hätte, geflissentlich zuzusehen, als er das andere Kind unsittlich berührte, sein Glied entblößte und Rosemarie et] daran reiben ließ. Dann würde er dadurch das zuschauende Mädchen zur Unzucht verleitet haben. Die von ihm gegenüber Sieglinde Mund Gisela SCHE verübten Unzuchtshandälungen würden sich dann jeweils zum Teil mit der gegenüber Rosemarie HB pegangenen Straftat decken, die die Strafkammer als fortgesetzte Handlung angesehen hat; auf diese Weise würden die Verfehlungen des Angeklagten gegenüber den drei Näd- ) chen tateinheitlich zu einer strafbaren Handlung verbunden sein. Daran würde sich auch ıdadurch nichts ändern, daß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB höchst persönliche Rechtsgüter der Kinder schützt (BGHSt 1, 20; 6, 81; Urt. v. 2. Februar 1954 - 1 StR 688/53 - und v. 9. Dezenber 1958 - 1 StR 560/58).

So war es nach den Feststellungen der Strafkamner hier jedoch nicht. Zwar hätte das Landgericht diesen Gesichtspunkt -— wie auch die innere Tatseite - etwas eingehender behandeln sollen; aus seinen Darlegungen ergibt sich aber zweifelsfrei, daß es ihn nicht außer ) acht gelassen hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber Gisela Sp (UA 6) hat es ausdrücklich erwähnt, daß der Angeklagte nach der unzüchtigen Berührung Giselas Rosemarie Hg "bei dieser Gelegenheit" wieder zum Onanieren an seinem Glied veranlaßte. Daraus geht hervor, daß nach der Ansicht der Strafkammer die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an Gisela SC und an Sieglinde MW und andererseits die.an:oden.gagenübgr„Resemarie

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HD ewar zum Teil bei derselben Gelegenheit geschahen, sich aber nicht - auch nicht teilweise - deckten (vgl. auch BGHSt 3, 289, 295). Das Landgericht, das den äußeren Hergang der Verfehlungen des Angeklagten auf Grund seines Geständnisses jeweils im einzelnen und bestimmt ermittelt hat, hat auch nirgends festgestellt, daß eines der Mädchen, das zugegen war, als der Angeklagte an einen anderen unzüchtige Handlungen vornahm oder es zu deren Verübung oder Duläung verleitete, neugierig oder interessiert zusah. Daher ist die Annahme der Strafkammer, daß das Verhalten des Angeklagten gegenüber Rosemarie HB, Sieglinde Mg und Cisela SEE ürei selbständige Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bildete, rechtlich nicht zu beanstanden.

ce) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Helga Bw nicht eine fortgesetzte, sondern zwei voneinander unabhängige Straftaten gesehen hat, Die Strafkanner hat diesen Punkt ausdrücklich geprüft. Sie hat das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs aber nicht, wie die Revision meint, aus dem Grund, weil bei dem einen Vorfall Heidi DEE zugegen war, sondern deshalb verneint, weil sie insoweit keinen Gesamtvorsatz des Angeklagten hat feststellen können, Die Ansicht des Landgerichts, daß das Verhalten des Angeklagten gegenüber Helge > &B :ı: zwei selbständige Straftaten zu beurteilen sei, beruht daher auf zutreffenden Erwägungen.

Ob die Meinung der Strafkammer, die Straftaten des Angeklagten gegenüber Rosemarie Hp und Sieglinde mg seien fortgesetzte Verbrechen, richtig ist, braucht hier

“ nicht erörtert zu werden. Der Angeklagte ist durch diese Annahme der Strafkammer nicht beschwert.

2. Der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe dem Anscklagten in den Fällen Rosemarie Hg und Sieglinde Mg nildernde Umstände versagt, weil er strafrechtlich voll verantwort lich sei, trifft nicht zu. Das Landgericht hat die Annahme mildernder Umstände in diesen beiden Fällen abgelehnt, weil der Angeklagte sich an den beiden Kindern oft und besonders schwerwiegend vergangen und die Leichtfertigkeit und Geldsucht der Mädchen schamlos ausgenutzt hat. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerfrei. Auch sonst sind die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Seibert Wwillms Fischer Mei Sanders