Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 09.12.1958 – 1 StR 519/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Sache, vegen toitgesetzter falscher Anschildigung usa.’
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1958, an ‚ger teilgenommen habens
Senistsprädident . Dr. Geier. als Vorsitzender; w Bundesrichter _ Dr. Peata Bundesrichter Mäntel . Bundesrichier . - Werner Bundesrichter . -Dr> Hengeberger als beisitzende, Richter, on Oberstaatsamyalt beim Bündengerichtenor A als Vertreter. der Bundesamyaltschaft, Justizangestellter 3 a u ‚als Urkundsheanter. der, Geschäftsstelle, für Recht erkannt: TR EEE
Die Revision dos Angeklagten gegen das Urteil des Zandgeriohte, München I vom 15. Juli 1958 wird ver-
. worfen... He Der" Angeklagte mas gie Kosten des Rechtenittels. zu em “ ZZ oo.
Ton Rechts wegen
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Die Strafkammer. hat den Angeklagten wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung in Tateinkeit nit uneidlicher 'Falschaussage und Meineid verurteilt. ‚Seine ‚Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision behauptet äie uirorschriftänäßige Besetzung des Gerichts, weil die Rauptverhenälung von 23. ‚Juni 1958 in anderer Besetzung em 3: Juli 1958. und den späteren Sitzungstagen fortgesetgt: worden. sei. Das. trifft ‚jedoch. nicht. zu. Die Hauptverhandlung von 23, Juni - 1958 ist auf kntrag des Angeklagten wegen Fichteinhaltung der Zädungsfrist: ausgesetzt worden. Das Landgericht hak hierbei allerdings den Beschluß verkündet: "Neuer "Termin. ‚zur Foftsetzung der" Hauptverhandlung wird bestiunt auf. Donnerstag, "den. 3. Juli. 1958." Am 3.Juli 1958 hat jedoch nach äer Sitzungsniederschrift eins neue Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache, der Vernehmung des Angeklagten zur Person, der. Verlesung des. Eröffnungsbeschlusses und der Erklärung des ‚Angeklagten zur. Sache begonnen. Infolge-
daß in der Sitzung vom 3. Juli. 1958 und bei dan späteren verkandlungen andere ‚Richter. ‚und ‚Schöffen nitgenirii, haben als an der Sitzung vom 23. Tanz: 1958.
2.) Die Revision beanstandet: die‘ ‚Ablehnung eines in der Hauptverhandlung von Angeklagten gestellten Beweisamtrages, deutsche und polnische Zeugen zu vornelinen. “Der Verteidiger erklärte, daß er ülese Beweisamträge, aes’Angeklagten als nicht von ihn gestellt wissen" wolle. Die Strafkemner lehnte Gie Vernehmung Ger deutschen Zeugen. an, weil’ sie "äie. ‚in. deren Wissen ge- u stellten Tatsachen‘ als wehruntersteilte.. zu. agn polnischen
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"Die Zeugen OD nn SEE: Seren Personalien und Anschriften zudem nicht bekannt sind, sind uner-
reichbar, weil mit Polen keine diplomatischen Beziehüngen bestehen und daher zur Auswittelung und Vernehmung dieser Zeugen eine Rechtshilfe weder beahsprucht werden kann noch zu erwarten ist."
Die Sirafkammer hat die Vernehmung der deutschen Zeugen nit einer Begründung abgelehnt, die § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zuläßt. Ein Rechtsfehler kann in einem solchen Falle nur dann vorliegen, wenn sich das Gericht im Urteil an die Wahrunverstellung nicht hält. Das behauptet die Revision nicht einnel. Sie wendet nur ein, die Sirafkammer und der Angeklagte hätten nicht wissen können, was die Zeugen aussagen würden. Das mag sein, ist jedoch recktlich nicht bedeutsam. Dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten ist dadurch entsprochen, daß die Strafkammer von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen ausging:
Die poinischen Zeugen hat die Strafkammer mit Recht als unerreichbar angesehen. Die dürftigen Angaben des Angeklagten zu ihrer Person reichen nicht aus, um u ermitieln, wer sie sind. Da zwischen der Bundesrepublik und Polen keine diplomatischen Beziehungen bestehen, gibt es auch keine Möglichkeit, sich an die Justizbehörden in ?olen zu wenden. Schließlich ist ss ausgeschlossen, daß die. Zeugen, selbst wenn sie der Person nach festzustellen wären, vor einen Gericht der Bundesrepublik erscheinen dürften. Ob Polen, wie die Revision behauptet, in 6:07 -Angelegehheiten bereit sei, bei der Aufdeckung von Verbrechen mitzuhelfen, kann dahingestellt bleiben. Denn es ist aus den angsführten Gründen nicht mölich, die Zeugen richterlich vernehmen zu lassen. Sie sind deshalb unerreichbar im Sifine des § 244 Abs. 3 Satz ‘2 StPO.
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3.) Die Behauptung der Revision, das Gericht habe die Herbeiziehung der Scheidungsakten des Angeklagten abgelehnt, ist unrichtigz; ein solcher Antrag ist nach der Bitzungsniederschrift nicht einmal gestellt vorden. u
4.) Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Strafkenuer habe "eventuell" gegen § 250 StPO verstoßen, weil der Vorsitzende während einer Verhandlungspause- den. Säaldiener
aufforderte, den Zeugen Zi vorzuführen, bedarf keiner Stellungnahme, da ein bestimmter Verfahrensfehler kiernit
nicht behauptet ist: u ch SEE oe
5,) Die Revision wacht zu Unrecht geltend, der \ Vorsitzende habe die Sitzungsniederschrift nicht unterzeichnet. Vs mag vielleicht sein, deß seine Unterschrift noch gefehli hat, als der Verteidiger die Akten einsah. Das wäre jedoch unschädlich, da die Unterschrift. dei unverändertem Inhalt des Protokolls jederzeit nachgeh6lt, worden kann (RG IV 1932, 2730 Nr. 32).
‘ Im übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Verfahrensmangel die’ Revision an diesem Züsamnenhang behaupten. ville Auch auf einen unvollständigen Protokoll kann das Urteil nicht beruhen. a
II. Sachbeschwerde | IB Der Beschwerdeführer Hendet sich‘ ‚Zegen die Anehme des Tandgerichts, er habs ‚sich von Haß- und. Rachegefühle bei
seinen Straftaten leiten. lassen. Damit greift: er 'jedöch. nur in unzulässiger weise die Feststellungen des Urteils an..
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Der. Senat. hat das Urteil auf die allgemeine Sachbe- ‚schwerd6 nachgeprüft und gefunden, daß es dem Gesetz enispricht.
Dr. Geier ee Dr. Peetz Mantel Werner . Dr. Hengsberger
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