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BGH Entscheidung vom 02.12.1958 – 1 StR 380/58

1. Strafsenat

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1_StR 380/58 | | 2317 035 Un

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Direktor Otto V aus BB zetoren an GEERBEBER 1503 in

2. den Sparkassen-Oberinspektor Hans 7 EB aus DAMM dort geboren andiiEE 1910,

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier, als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof EEE ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > .. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revisiondn der Angeklagten VE und TED vir3 das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. März 1958, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Die Strafkamer hat die Angeklagten je wegen fortgesetzter Untreue und Schwerer Bestechlichkeit verurteilt,

Ve zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis,

Tittus zu neun Monaten Gesamtgefängnis unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung, heide Angeklagten ferner zu Geldstrafen. Ihre Revisionen haben Erfolg.

I. Sachrüge.

Veth als Direktor und TED als Leiter der Krediiabteilung hatten die Städtische Sparkasse Dep äurch eipen "Rahmenverirag" mit der Firma KW, einer Bekleidungswerkstätte, verpflichtet, Teilzahlungskäufe ihrer Kunden durch Gewährung von Krediten an diese zu finanzieren. Sie überwachten dabei weder genügend, ob die Kunden eine Anzahlung in der ihnen nach dem Rahmenvertrag obliegenden Höhe geleistet hatten, noch überprüften sie ausreichend den fristgemäßen Eingang der Teilleistungen. Wiederholt überschritten sie eigenmächtig die im Rahmenvertrag bestimmte und vom Verwaltungsrat genehmigte Höchstgrenze für den Gesamtkredit; sie verabsäumten auch, für dessen alsbaldige Sicherung zu sorgen. Über die ungünstige ‚Entwicklung des Kreditgeschäfts unterrichteten sie den Verwaltungsrat bewußt falsch und unvollständig, so daß die Sparkasse beträchtliche Nachteile erlitt, Für ihr pflichtwidriges Verhalten. nahmen sie je einen Maßanzug an, den ihnen die Firma mp =\s Weihnachtsgeschenk üher-

reichte,

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Be

An sich wäre rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in diesem Sachverhalt den Tatbestand der Untreue und der schweren Bestechlichkeit gefunden hat: jedoch bestimmt das Urteil den Schuldumfang - für beide Straftaten — teils unrichtig, teils 15Bt es ihn nicht sicher erkennen.

1) Nach seinem Aufbau, der auf die Zeitfolge anstatt auf die gesetzlichen Tatbestände hingeoränet ist, bleibt ungewiß, ob die Strafkammer den Angeklagten die festgestellten pflichtwidrigen Handlungen für beide. Straftaten oder nur für die Bestechlichkeit unbeschränkt angerechnet hat. Das ist von Bedeutung; denn für § 266 StGB sind anders als für § 332 StGB nur solche Pflichtwidrigkeiten erheblich, die der Sparkasse nach der Vorstellung der Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig waren. Das scheini das Landgericht für deren Verhalten bis Ende November/ Anfang Dezember 1954 nicht anzunehmen; dennoch ist es im Urteil augenscheinlich zur Begründung des Untreuetatbestandes mit herangezogen.

2) MB retana sich vom 15. November bis 13, Dezember 1954 in Krankheitsurlaub. Ihm kann daher die Überziehung des vordem auf 800.000.— IM genehmigten Kredits nicht ohne weiteres schon seit "Ende November/Anfang Dezember '954" zugerechnet werden.

Nach seiner Rückkehr am i4.: Dezember 1954 erhielt er unwiderlegt die Mitteilung, daß Dr. IB der ständig den Vorsitz im Verwaltungsrat führte, und VB die Erhöhung des Gesamtkredits auf 1,2 Mio DM genehmigt hätten; er äußerte zu Wi sein Mißfallen darüber, Die Strafkammer weint, er sei verpflichtet gewesen, auch Dr. IB zu

das Bedenkliche dieser Maßnahme hinzuweisen, weil seine Stellung als Leiter der Kreditabteilung zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich sehr selbständig war. Indessen ist nicht festgestellt, daß er sich einer solchen besonderen Verpflichtung bewußt war; bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten VE hatte er Vorstellungen erhoben, Es ist auch nicht eindeutig festgestellt, daß Dr. IP das von veranlaßte Kündigungsschreiben vom 1. Dezember 1954 unbekannt geblieben war. In einer Unterredung, die er und Veth mit | um den 10. Dezember 1954 führten, scheint es erörtert worden zu sein. ZB erklärte damals, "es würden Schwierigkeiten entstehen, wenn die Sparkasse nicht weiter finanziere", während VB von der Forderung TB sprach, das Delkredere von 10 % auf 20 % zu erhöhen. Allerdings hat | den Verwaltungsrat in der Sitzung vom

26. Januar 1955 unvollständig unterrichtet; dadurch ist jedoch, wenigstens nach den bisherigen Feststellungen,

kein weiterer Schaden mehr entstanden.

3) Die Strafkemmer sieht Pflichtwidrigkeiten der beiden Beschwerdeführer auch darin, daß sie entgegen allgemeinen Richtlinien für Sparkassen, die nur für langlebige Gebrauchsgüter Kaufkredite zulassen, diese für kurzlebige Verbrauchsgüter gewährten, und daß sie sich nicht zuvor ausreichende Gewissheit über die wirtschaftliche Lage der Firma Kb erschafften, ferner auch darin, daß sie die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Zunden nicht prüften. Indessen hat, wie festgestellt ist, der Verwaltungsrat das Kreditgeschäft mit Tip wiederholt und ausdrücklich gebilligt, weil nach seiner Auffassung die Sparkasse "gezwungen" war, zur Aufrechterhaltung ihrer Rentabilität dereriige Geschäfte abzuschließen. Daher *önnen dis Angeklagten insoweit, Gurch den Abschluß des

Rahmenvertrages, nicht pflichtwidrig gehandelt haben. Ferner fehlt es an der Feststellung, daß die wirtschaftliche Lage der Firma Kfüpp vein ersten Vertragsabschluß entgegen den von den Angeklagten eingeholten Auskünften so ungünstig war, daß es deshalb zum Vertragsabschluß nicht gekommen und die Sparkasse dadurch vor Schaden bewahrt geblieben wäre. Die Prüfung, ob die Kunden zahlungs fähig

_ waren, oblag nach dem Rahmenvertrag der Firma ra :

Die Angeklagten hätten insoweit pflichtwidrig nur gehandelt, wem sie die Prüfung der Firm ZEN =: vnzulänglich erkannten.

4) Tittus hatte, wie erwähnt, sich über die Ausweitung des Kredits auf 1,2 Mio DM und über die dadurch bewirkte Rücknahme der von ihm veranlaßten Kündigung des Rahmenverirages VB gegenüber ungehalten gezeigt. Damit ist die Feststellung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen, daß rn dieses Verhalten VW - bei Entgegennahme des Weihnachtsgeschenks — gebilligt hatte,

II. Da das Urteil hiernach aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß, bedürfen die Verfabrensrügen keiner Erörterung. Das Landgericht wird aber bei der Frage der Vereidigung des Zeugen Dr. SE vr üiten müssen, ob sich gegen im ein Verdacht der Beteiligung am ungetreuen Verhalten der Beschwerdeführer daraus ergibt, daß auch er sur gleichen Zeit ein ähnliches Weihnachtsgeschenk von TO sihie1t, - insbesondere falls er von der Kündigung des Kredits durch TE Kenntnis hatte. Dabei wird zu beachten sein, daß für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO schon ein entfernter Verdacht genügt, und ferner, daß es Tür den inneren Tatbestand nach § 332 StGB von Bedeutung sein kann, ob die Beschwerdeführer das Geschenk von Zn

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deswegen annabmen, weil auch Dr. OEM, ihr Vorgesetzter, sich einen gleichartigen Vorteil hatte gewähren lassen.

Die Werteidigung hat in der Verhandlung vor dem S>- nat angeregt, die Sache gegebenenfalls an ein benachbarics

Gericht zurückzuverweisen. Mu einer solchen Anordnung sieht der Senat keinen hinreichenden Anlaß.

Dr. Geier Mantel Martin

Hübner Dr. Hengsberger

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