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BGH Entscheidung vom 21.11.1958 – 1 StR 317/58

1. Strafsenat

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1_StR_ 317/58 | 2317 024

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Kari G zus. NGEEEREND®. , zeboren am ED 225 in. 2. die Hausfrau Marhild 8

Te geborene Ki aus N /®. , zehoren am | 927 in He Vest?.,

wegen Untreue U.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf dis mündliche Verhandlung vom 18. November ‘958 in der Sitzung vom 21. November 1958, an der teilgenommen habent.

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundssrichter Werner Bundesrichter 'Dr. Hengsterger als beisitzende Richter, Bundesemalb O7: m der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltere als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

LA ia Revisionen der Angeklagten CE uni Marhild u he das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. September 1957 je mit den Fesistellungen aufgehoben;: .

1) hinsichtlich des Angeklagten CCEEBEED : Straf-

ausspruch zu den zwei. Untreuefällen Streicher und zur Gesamtstrafe,

2) hinsichtlich der Angeklagten Marhild SED in vollem Umfange..

II, Soweit das Urteil aufgehoten ist, wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück-

verwiesen, III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat verurteilt:

den Angeklagten CP „ogen Untreue in fünf Fällen, in zwei Fällen rechtlich zusammentreffend mit Unterschlagung, ferner wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis sowie zu fünf Geldstrafen von je 50.-- DM;

die Angeklagte Marhild. SCHE esen gemeinschaftlich (mit ihrem Khemann, dem früheren Mitangeklagten 5 N begangener Anstiftung (des. Mitangeklagten CE) zur Untreue sowie wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott (ihres Ehemannes) nach § 240 Nr. 2 E® in Tateinheit mit gemeinschaftlich

(mit ihrem Ehemann) begangenen Betrug zur Gesamtstrafe

von einem Jahr Gefängnis und zu 50.—- DM Geldstrafe.

Die Angeklagten haben Revision eingelegt und sie mit der Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts begründet. u

I. Revision Yerhi1) SER -

1) Anstiftung_ zur Untreue.

. Das Iandgsricht hat die Ehefrau SCHE = uch üner ‘den 19, April 1956 hinaus als Mittäterin verurteilt, ob-. gleich sie nach diesem Zeitpunkt selbst keine Schecks mehr auf ihr Konto: gezogen, sondern nur.noch die Scheckzichung ihres Ihemannes geduldet hatte (vgl. TA 48 f, 60). Die Frage, ob auch diese Duldung schon die Angeklagte zur Mit- +äterin machte,’ obgleich der wirtschaftliche Wert sämtlicher

Schecks nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zugute kam, hat das Lanägericht nicht geprüft; es hat andererseits aber die Würdigung des Tatanteils der Angeklagten als Mittäterschaft u.a. darauf gegründet, daß sie selbst Schecks auf ihr Konto gezogen habe (TA 49). Diese Unklarheit in der Feststellung des Schuldumfangs zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Anstiftung zur Untreue, ohne daß insoweit auf die Bedenken der Revisionsbegründung eingegangen zu werden braucht, die jedoch gegenüber dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht Aurchgreifen.

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Hier beanstandet die Revision mit Recht, daß das Landgericht sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gshalten habe,

Die Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, sie habe wohl erkannt, daß ihr Ehemann teilweise zu Unverpreisen verkaufe, sie habe aber immer auf die Richtigkeit seiner Zusicherung vertraut, daß er diese Verlustgeschäfte anderweit "kompensiere" (UA 26); sie habe also nicht gewußt, daß er die Unterpreisverkäufe in der Absicht vornahn, die sröffnung des Ronkursverfahrens hinauszuschieben. Die Verteidigung hatte darauf beaniragt, den Sachverständigen Hasselmaier, der in der Hauptverhandfung. anwesend war, sein Guiachten auf die Überpreisverkäufe der Waren, die bei den Firmen SED: CB So und Be in der in Frage kommenden Zeit (Januar bis August. 1956) eingekauft wurden, erstrecken zu lassen und die Rechnungsabschriften der genannten Firmen

einzufordern, notfalls zu: beschlagnahnen. Der Beweisamtreg wuerde von Gericht abgelehnt mit. folgender Begründung:

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"Die vom Verteidiger unter Beweis gestellten Tatsachen, daß bei den Einkäufen, an denen die Angeklagte Marhild SED etsiligt war, eine starke Mischung von .billigen und teureren Preisen vorlag, daß ihr bezw. dem Angeklagten Manfred suED teilweise Rabatte von 10 % - 50 % gewährt wurden, und daß die Eheleute SCEEMEMB auch. solche Ver-.

käufe tätigten, die einen Gewinn brachten, werden als wahr unterstellt." :

Mit dieser Wahrunterstellung setzt sich das Gericht in den Urteilsgründen. nicht auseinander. Zwar erwähnt es im Falle Schneider (I 2 k, UA 17 £) einen Verkauf von Bekleidungsgegenständen mit einem Gewinn von 486.-— DM und es scheidet den Fell DaB (1.2 2, UA 12, 23) aus, weil eine Feststellung von Gewinn- und Verlustverkäufen nicht möglich sei; auch heißt es (UA 6) in dem Urteil, gen größten Teil seiner Einkäufe verkaufte der Angeklagte mit teilweise erheblichen Unterpreis an die Fa. Hop" und ähnlich (UA 22), "diese Waren hat der Angeklagte teilweise erheblich unter dem Wert veräußert", wohei übrigens die Fassung der angeführten Stellen (UA 6,.22) nicht völlig klar ist. Widersprüchlich sind aber bereits die Feststellungen zu dem (ausgeschiedenen) Fall DEE (1 2 , TA 12), wo es einerseits heißt,

es sei nicht ausgeschlossen, daß Manfred SEEEEEED "<i.n2=1- ne Posten mit Gewinn verkauft" hat, andererseits von dessen "Kenntnis" gesprochen wird, daß. er "nur zu Unterpreisen verkaufte", weiter in dem Folı ca (1:2 i, va 14 ER),

wo gesagt wird, nate gekauften Waren würden der vorgefaßben Absicht der Angeklagten entsprechend. zum größten, I eil an

die Fa. Hoggp zu Unterpreis weiterverkanft". (UA i4), während

es später ganz allgemein heißt, "sie wußte weiterhin, daß ihr Mann die Kleider unter dem Einkaufspreis an die Fa. Hagp weiterverkaufen würde" (UA 16), schließlich in dem

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Fall Gö@ (I 2 1, UA 18 ff), wo die Urteilsgründe einerseits besagen, "die von der Fa. GÖ@B bezogenen Waren verkaufte der Angeklagte zu Unterpreisen an die Ta. He" (vA 8), während es an späterer Stelle heißt, "50 am 22.6.1956 ge- : kaufte Wendemäntel verkaufte der Angeklagte dagegen am 29.6.56 mit einem Gewinn von 300.-- DM" (UA 20). Unvereinbermit der Wahrunterstellung ist es aber schlechthin, wenn es (UA 6) heißts "Ah Februar 1956 erkannte der Angeklagte, daß er bei der Fa. Ha keine günstigen Preise, sondern nur Unterpreise erhalten würde" und diese Erkenntnis in dem (ausgeschiedenen) Tall DW ausärücklich verwertet wird (ua 12). Die Feststellung betrifft zwar zunächst nur den Ehemann SEE; da aber aie Enefrau SÜD wesen Beihilfe zu dem Vergehen ihres Ehemannes gegen § 240 Nrx 2 Kö verurteilt ist, kann die Feststellung sich auch auf den Schuläspruch gegen diese Angeklagte ausgewirkt haben. |

Der dargelegts Widerspruch zwischen Wahrunterstellung und festgestellten Sachverhalt wird durch die Würdigung der Tat der Angeklagten Ehefrau SEM au späterer Stelle des Urteils (UA 25 ff) nicht eindeutig ausgeräumi. Zwar schließt die dortige Fassung nicht aus, daß auch gewinnbringend Ver- | köufe an die Firma Hop stattfanden; allein die Beweiewürdigung an dieser Stelle beruht mit auf den vorangegange-

nen Feststellungen und damit auf dem dargelegten Mangel.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 240 Nr. 2 BD muß danach ebenfalls aufgehoben werden; mit ihr fällt auch der tateinheitliche Ausspruch wegen Bebrugs . in einem Teil des Falles GB (1 2 i), die von dem Landgericht unter Berücksichtigung der Binwendungen der Beschwerdeführerin neu zu überprüfen sein wird.

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u. 6 —. .

Schließlich sei mit Rücksicht auf. die Bemerkung das Landgerichts, "ob die Angeklagte sich äurch die gemeinschaftlichen Einkäufe bei anderen Firmen außer der Fa. WB weiterer Betrügereien schuldig gemacht hat, war, da nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 264 StPO), nicht nachzuprüfen" (TA 29), darauf hingewiesen, daß der Eröffnungsbeschluß auch zur Nachprüfung weiterer, Bingeltetrugsfälle. zu Lasten der Angeklagten Marhila SB dann nötigt, wenn Tateinheit oder wenn Bortsetzungszusammenhahg in Frage kommt, wie er bei dem Enemann SEE onen worden ist. Auch das bedarf der Erörterung, ganz abgesehen davon, daß es zweckmäßig wäre, alle Vorwürfe gegen die Angeklagte in einem Verfahren zu erledigen. ' = 2

11. Bevisir ib

.1) Verfahrsnsrüge.

tie Revision beanstandet zunächst die Besetzung des Gerichts mit Berufsrichtern (§ 338 Nr. 1 8t0 i.V. m. 88 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2,.66 GWE). Die Rüge geht teils von falschen Behauptungen aus (siehe die Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Pibingen. vom 15. Januar 1958), teils widerspricht sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BEHSt 1, 265), teils ist sie nicht in der vorgaschrishenen Forn ausgeführt (Rüge der Mitwirkung von zwei Hilfsrichtert) und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 stm). oo

2) Sackrüge,.

a) Zwei, Vergehen der Intreue durch pflichtwidrige

.

Kreditgewährung an die Eheleute SEND.

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Fs besteht ein Widerspruch in den Vrteilsfesistellungen zum Schuldspruch, Dem Angeklagten wird einerseits als "weitere" Treupflichtverletzung die üunordentliche Buchund Kassenführung zur last gelegt, durch welche er ebenfalls das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse Ic <- schädigt habe (UA 47), während andererseits seine Binlas-

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unterstellt und wiederum mit der Erwägung ausgeräumt wird, der Prüfer habe "hinnen kürzester Trist die Überziehung des Kontos SEE. !estgestellt" (UA 63, ähnlich UA 45). Insoweit berichtigt der Senat selbst gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldumfang dahin, daß die unordentliche Buch- und Kassenführung keinen Nachteil für die Spar- und Darlehenskasse mit sich brachte; sie ist daher bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Da der Schuldspruch durch die übrigen Feststellungen getragen, jedoch die Nöglichkeit, daß die Einschränkung des Schuldumfangs sich auf die Einzelstrafen wegen Untreue in den Fällen SCEEE> as: enirkt nei, nicht auszuschließen ist, sind die hierfür angeseizien Einselstrafen sowie der Ausspruch über die Gesamtsirafe jeweils mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Damit entfällt zugleich die nicht zu billigends Erwägung des Landgerichis (UA 47), "Hinsichtlich der Schadenshöhe durch die.Kreditgewährung im’ Jahre 1956 kann sich der Angeklagte auch

nicht damit entschuldigen, daß -er nur die ungefähre Höhe

‚ dieses Kredits gekannt habe, denn diese teilweise Unkennt-

-« mis war Folge seiner Pflichtverletzung. durch mangelhafte

Buchführung ." Der Angeklagte kann wegen vorsätzlicher Untreue nur Insoweit bestraft werden, als er die Schadenshöhe kannte, wofür allerdings bedingter Vorsatz genügt.

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b) Im übrigen ergeben weder die Rügen des Beschwerdeführers noch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge Bedenken gegen den Schuld- und Strafausspruch. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen. :

Dr. Geier Dr. Psetz Mantel

Werner Dr. Hengsberger.

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