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BGH Entscheidung vom 23.10.1958 – 4 StR 335/58

4. Strafsenat

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4 StR 335/58 22:6 031 Iu Nanen aes Volkes

In der Straisache gegen

den Bauhilfsarbeiter Rolf ZB aus Sch@B dort

geboren an WB: BD m.

wegen schweren Raubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitrung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Zundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, . Obersiaatsanwalt Dr.Dr. EEE in ser Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE Hei Asr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD - als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,

?ür Recht erkannt: Die Revision .des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Hagen von 14. Juni 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Betrügereien, Begünstigung und Sachbeschädigung mit Geldstrafen vorbestraft. Er neigt sun Alkoholgenuß. Zur Zeit des noch zu erörternden Geschehens war er arbeitslos.

Das Loendgericht hat ihn wegen schweren Raubes zu einen Jahr Gefängnis verurteilt.

Nach den Feststellungen hatte er au Abend des 22. Februar 1958 den Hilfsarbeiter Fritz ICiWB kennen gelernt, einen Beinamputierten, der am Stock ging. Der Angeklagte besaß nur sehr wenig Barmittel. ICE dagegen "protzte" mit seinen Geld, von dem er etwa 140,- IM in der Brieftasche bei sich irug. Die beiden suchten mehrere Wirtschaften auf, zuletzt die Gaststätte VB. Der Angeklagte war den Wirtsleuten als trüherer Gast schon bekannt. Da TED sich anstößig aufführte, verließen LEE und der Angeklagte auf Aufforderung des Wirts die Gaststätte kurz nach Mitternscht. Beide standen unter Alkoholeinfluß (Blutalkoholgehalt beim Angeklagten: etwa 1,7 bis 1,8 %0). Leiteritz war noch stärker angetrunken.

Bald nach dem Verlassen der Wirtschaft, so stellt das Landgericht fest, stieß der Angeklägte seinen Begleiter TC neitig vor die Brust und nahm ihm die Briefiasche nit dem darin befindlichen Geld gewaltsam weg. Dabei wurde die Hosentasche des Überfallenen seingerissen. Anschließend liert der Angeklagte davon.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgelührt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde kann nicht durchgreifen.

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Die Einzelangriffe der Revision richten sich in unzuläseiger Weise gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters (§§ 261, 337 StPO). Die Verantwortung für die Sachverhaltsfeststellungen trägt dieser.

Die Strafkanmer hat nicht verkennt, daß die Darstellung des Opfers ICE bezüglich der Vorgänge vor dem. Überfall nicht in allen Punkten zutraf. Dadurch war das Landgericht nicht gehindert, aus der Schilderung des Überfalls selbsi durch ICE in Verbindung mit der Aussage des Zeugen ROM und dem späteren Verhalten des Angeklagten die Überweugung zu gewinnen, daß dieser der Täter war. Auch die ännahme der Strafkammer, deß IB infolge des Stosses, den ihm der Angeklagte versetzte, .taumelte, aber nicht zu Boden fiel, war denkgesetzlich möglich, zunal Leiteritz am Stock ging, der ihm einen Halt gewährt

haben kann.

Daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit durch den Alkoholgenuß erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB), hat die Strafkamner als nicht ausschließbar unterstellt (6 UA). Sie hat indes aus Gründen der Allgeweinabschreckung von einer nach § 51 Abs. 2 SiGB möglichen Strafmilderung abgesehen. Auch dies ist rechtlich nicht angreifbar. "

Rotberyg

Lang-Hinrichsen

-4-

Krumnme

Flitner

Nach alledem muß die Revision als unbegründet verworfen werden.

Seibert

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