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BGH Entscheidung vom 08.10.1958 – 2 StR 356/58

2. Strafsenat

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2 StR 356/58 2264 046 fr

Im Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schreiner Anton r dB aus RP, Kreis Ci

geboren au END 1917 in EM, Kreis Te. vegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Doiterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. für Recht erkamt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau (Main) vom 39.April 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit seiner zur Taüzeit kurz vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres siehenden Tochter Christel nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände und unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt

worden.

Seine Revision, mit der er Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, bleibt erfolglos.

I, Verfahrensrügen.

1. Die Revision beanstandet, daß das angefochtene Urteil die angaben der Tochter Christel im Vorverfahren verwendet, ohne daß diese auf verfahrensrechtlich zulässigem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Das Utteil ergibt jedoch, daß Christel Te in Verlaufe ihrer Vernehmung als Zeugin sich über den Inhalt ihrer polizeilichen Vernehmung geäußert und erklärt hat, sie könne gesagt haben, was im Protokoll niedergeschrieben sei. Hiernach ist ihr der Inhalt ihrer polizeilichen Aussage vorgehalten worden, was zulässig war, da sie in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemocht hat. Die Strafkemmer hat denn im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, daß Christel Hp vor der Polizei üas ausgesagt hat, was im Protokoll steht, und daß diese, nicht ihre gerichtliche Aussage der Wahrheit entspricht. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Insbesondere bedurfte es zur Einführung der Niederschrift keiner Vernehmung der Verhörs-

beamiin, die die Niederschrift aufgenommen hatte.

2, Unbsegründet ist die Rüge, daß das Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten vor dem Haftrichter hätte verlesen werden müssen. § 254 StPO gestattet die Verlesung richterlicher Protokolle im Wege des Urkundenbeveises

über ein Geständnis, zwingt aber nicht dazu, wenn kein Antrag auf Verlesung ausdrücklich gestellt wird. Auch im Wege des Vorhalts an den Angeklagten kann! die Niederschrift verwertet werden. Hier ist außerdem die Tatsache des Geständnisses auf Grund der Vernehmung des liaftrichters als Zeugen festgestellt worden.

3: Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge.

Zu erörtern ist nur die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklegven. Hierzu äußert sich die Strafkammer zwer nano. aber ausreichend. Dem Urteil ist zu entnehmen, deß des Landgericht nech dem "überzeugenden Gutachten" des Sachverständigen und dem von ihm Testgestellten Gesamtverhalien die Gewißheit erlangt hat, die Zurechnungs-Tähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht ausgeschlossen, sondern infolge des Alkoholgenusses und seiner Niedergeschlagenheit nur erheblich vermindert gewesen. Obyohl die Strafkammer sich nicht im einzelnen über die EinsichtsTähigkeit des Angeklagten und seine Fänigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln, geäußert hat, ist doch der Feststellung, daß der Angeklagte in seinem alkoholisierten Zustand auf Grund plötzlicher geschlechtlicher Erregung gehandelt hat, zu entnehmen, daß die ‚Straf-

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kammer nur seine Hemmungsfähigkeit als erheblich vernindert angesehen hat.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpensecl Dr. Schelscha Menges