Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 07.10.1958 – 1 StR 333/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

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hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin _

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot EB | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Februar 1958 wird

verworfen. | Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

II. Mit der Sachbeschwerde greift der Angeklagte im wesentlichen nur die Feststellungen des Urteils in unzulässiger Weise an.Das gilt sowohl von der Behauptung, er habe es nicht für möglich gehalten, daß seine Angehörigen Geld aus der Kassette genoumen haben könnten, wie von dem Bestreiten der Zueignungsabsicht. Daß er den Schaden nach der Aufdeckung seiner Verfehlungen wiedergutgemacht hat, steht einer solchen Absicht keineswegs entgegen. Noch weniger folgt daraus, daß er das Einverständnis der Gemeinde mit den Entnahmen aus der Kasse für eigene Zwecke angenommen hat. Die Umbuchung einer Gutschrift von

2 418.- DM von dem Sonderkonto der Sparkasse auf das Konto

der Gemeinde schließt nicht aus, daß er einen Betrag in dieser Höhe der Kasse entnommen hat. Der gesamte Geldbestand der Gemeinde mußte um 2 418.- DM niedriger erscheinen, weil der Angeklagte diesen Eingang im Kassenbuch nicht vermerkt hatte. Ebensowenig ist der Schluß der Strafkammer zu beanstanden,

daß der Angeklagte diese und zahlreiche andere Buchungen unterließ, um seine Entnahmen zu verschleiern, '

Richtig ist nur die Ansicht der Revision, daß die Strafe bei einer gleichzeitigen Verurteilung nach den §§ 266 Abs. 1 und 348, 351 StGB nur dann dem § 266 Abs. 1 StGB als dem schwereren Gesetz entnommen werden darf, wenn der Tatrichter mildernde Unstände nach § 351 Abs. 2 StGB annimmt. Fehl geht jedoch die

hierauf gestützte Rüge der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. : Beschwerdeführer übersieht den Satz der Strafzumessungsgründe:

"Es erschien danach angezeigt, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen."

Der Generalbundesanwalt hat Bedenken geäußert, ob die Fest stellungen des Urteils über die Entnahmen des Angeklagten aus der Gemeindekasse und seine Falschbuchungen klar und widerspruc frei seien, weil es unrichtige Einträge vom Jahre 1949 ab, jedoch Fehlbeträge erst vom Jahre 1952. ab anführe. Indessen hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen schon von Anfang an Gelder zu Unrecht aus der Kasge entnommen, nämlich scheinbare Überschüsse, die er dann nach Aufdeckung durch den Bürgermeiste ersetzte. Die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte habe fort setzt seit dem Jahre 1949 sich Gemeindegelder zugeeignet und, um dies zu verschleiern, die Bücher unrichtig geführt, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

Dr. Geier Dr. Beetz Mantel

Werner Martin