Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 17.09.1958 – 2 StR 289/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
2 SR 289/58 2264 034
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
!en Polizeikommiesar i.R. Franz K lm :.: : gm.
seboren am (ED '295 ir. ZB (kreis si).
wegen Betruges Ucds
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs iu der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscka Bundesrichter Dr. enges Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richier,
Bundesanwalt Dr. als Vertrete r Bundesanwalschaft,
Justizobersckreiär iD als Urkundsbe er Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 31. Januar 1958 wird verworfen. . Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Fan
VA -2-
eründges
Die Sirafkamuer hat den Angeklagten wegen Tortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle "begangen in Tateinheit mit § 267 StGB", zu einer Gesamtetrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt: Sie hat die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beenstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechis. Sie hat keinen Erfolg.
1. Verfahrenerügens ‘
1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig; die Revision gibt die Beweismittel nicht an, deren sich die Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).
2. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist unbegründet. Die Revision trägt selbst vor, daß die Strafkammuer die beantragte Anhörung des früheren Dienstvorgesetzten des Angeklagten deshalb abgelehnt hat, weil sie die in sein Wissen gestellten Tatsachen als wehr unterstellte; diese Entscheidung entsprach dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dafür, deß die Strafkemuer sich an ihre Zusicherung nicht gehalten habe, gibt das Urteil entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Anhalt.
3. Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet.
1. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil_des saarländischen Staateg könnte zwar insofern zu gewissen Be-
Genken Anlaß geben,als die Strafkammer bei der Würdigung ihrer Feststellungen die Yäuschungshandlung des Angeklagten nicht in seinen unwahren Angaben selbst, sondern jn einem Unterlassen, nämlich darin gesehen hat, daß er die Angaben später nicht richtiggestellt hat. Im Ergebnis ist
dies jedoch ohne Bedeutung. Die Voraussetzungen des Beirugrs eind einwandfrei festgestellt. Wie sich aus den Derlegungen des Urteils, insbesondere aus der Wendung ergibt, daß der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinaus planvoll auf den von ihm schließlich auch erreichten rechtswidrigen Erfolg hinarbeitete,hat er dadurch getäuscht, daß er bei seiner Bewerbung um Einstellung in den saarländischen Polizeiäienst durch unwahre Angaben in seinem Lebenslauf und durch Vorlage einer inhaltlich falschen Urkunde sein Geburisdatum um
drei Jahre zurückverlegt hat. Er wollte auf diese Weise eine ihm nicht zustehende vorzeitige Pensionierung err'eichen. Das ist ihm auch gelungen. Der Schaden des saarlänäischen Staates beläuft sich auf über 900 000 Franken.
Das Vorbringen der Revision ist unbeachtlich. Soweit sie geltend machi, aus der Unterlassung der Richtigstellung seiner früheren unwahren Angaben könne aem Angeklagten kein Vorwurf gemacht werden, liegen ihre Ausführungen neben der Sache, Die Behauptung, der Angeklagte habe nicht in der Absicht getäuscht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvortcil zu verschaffen, widerspricht den Urteilsfesistellungen. Soweit dort einmal von der "Absicht rechtswidriger Zusignung" die Rede ist, handelt es sich, wie auch die Revision einräumt, um cinen offensichtlichen Schreibfehler.
Unrichtig ist die Auffassung, der Beisrug sei bereits nit der Anstellung des Angeklagten im Jahre 1948 tatsächlich beendet gewesen, die erst im Jahre 1957 einsetzende Sirafvarfolgung esi daher gemäß § 57 Abs. 2 StGB verjährt.
...
.4-
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl: die Urteile vom i2. Dezember 1956 - 2 StR 479/56 - und vom
6. November 1957 - 2 StR 320/57 -), beginnt die Verjährung der Strefverfolgung eines Betruges erst mit dem Tage der letzten Zahlung, wenn vom Geschädigten auf Grund der Täuschung - und zwar solange diese andauert - laufend Zahlungen geleistet werden. Diese Zahlungen sind der mit dem Betceug erstrebte Erfolg. Erst wenn dieser zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist, ist die Begehung der
Tat im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB abgeschlossen (vgl. auch NOSt 62, 4185 71, 59, 64)»
Die gegenteilige Auffassung der Revision, die offenbar auf der Erwägung beruht, daß im Anstellungsverirag ZU- gleich die Verpflichtung des Dienstherrn zur Leistung ailer künftigen Bezüge des Beauten, auch seiner Pension, begründet sei, würde hier übrigens zu keiner anderen äntscheidung führen. Die Revision verkennt, daß der Angeklagte im vorliegenden Full mit der Täuschung nicht seine Anstellung im Jahre 1948, sondern seine vorzeitige Penzionierung im Jahre 1955 erreichen wollte. Auch nach ihrer Auffassung würde daher der Betrug frühestens mit dem Zeitpunkt der Pensionierung als beendet anzusehen sein; eine Verjährung der Strafverfolgung wäre mithin auch unter diesen Voreussetzungen nicht eingetreten.
2. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil, der Sasrknappschaft in Tateinheit mit Urkundenfälschung läßt ebenfalls keinen Rechisfehler erkennen. Hiergegen halt auch die Revision, jedenfalls in der Sache selbst, keine Einwenävagen erhoben.
3. Im Strafausspruch ist das Urteil gleichfalls nicht zu beanstanden. Die änwendung des saarländischen Straffrei-
vb
un no .
hceitsgesetzes vom 22. Dezember 1956 kam nicht in Betracht
($% 2 Abs. 2, 7 Abs. 1); die Revision geht irrtümlich davon aus, daß das Verfahren wegen Betruges zum Wachteil des saarländischen Staates wegen zintritts der ätrafverfolgungsver-Jährung einzustellen sei. Die vntscheidung über die Siraofausseizung entspricht der seit dem 1. August 1956 auch im Saarland geltenden Fassung des § 23 Abs. I StEB ı§§ 1,3, Abs. 2 des Gesetzes Nr. 518 über die Änderung der Strafgesctzes
vom 8. Juli 1956 - Amtebl, S. 973).
Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha
kenges Flitner