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BGH Entscheidung vom 09.09.1958 – 4 StR 519/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanmnen des Volkes In der Strafsache gegen

äen Landwirt Carl BD OEEEEEB aus EEE: geboren am ®@. EEE GE ir 7 e .

wegen Verkehrsunfallflucht

hat der 4. Sirafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, Februar 1959, an. der teilgenomuen haben;

mmetspiäsigent Dr. Hotberg els Vorsitzender,

_ Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner “ Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Obersiaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandlung,

Obersteatsanwalt EEEEEED bei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter au als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für kechkt erkannt;

I. Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. September 1958 wird verworfen.

Er hat die Äosten seines Rechismittels zu tragen.

II. Auf äie Revision der Staatsanwalischaft wird das ‘ genannte Urteil insoweit mit den Feststellungen auf. gehoben, als die Vollstreckung der gegen den Ange-- klagten erkannten Gefängnissirafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist;

In diesen Unfeng wird die Sache zur neuen Verhandlung und änischeidung, auch über die Kosten des echtsmivvels der Staaisanwaltischaft, an das Land-- gericht in Köln zurückverwiesen:

Ven Rechts wegen

- DD

Gründe§

mm wen wenn

Die Sirafkammer hat den Angeklagten unier Freisprechung im übrigen vegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gefängnis. strafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung eusgesetzt.

Pie Revision dos Aügeklagten. ersirebt. die kufhebung des ganzen Urteils; sie beanstandet das Verfahren und rügt ‘ die Verletzung des. sachlichen: sechts. Sie hat keinen Erfolg.

... 2, Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mur.

Eu gigen - ‚die Aussetzung der Strafvollstreckung; sie beanstandet

nür die Anwendung des § 23 Abs. 2 StCB und die Nichtanwendung

der Nr. 1 des 3 Absatzes dieser Vorschrift. In letzterer Hinsicht. ist sie gerechtfertigt.

I. Die Revision des Angeklagten.

1. Die eine Verletzung der §§ 244 Abs, 2, 261 und 267 StPO behauptenden Verfahrensrügen äringen nicht durch.

a) Das Landgericht hat der Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO dadurch genügt, daß es alle für erwiesen erach- ‚teten Tatsachen angegeben hat, in denen es die gesetzlichen . Merkmale des § 142 StGB fand. Eine Angabe der Beweismittel, auf denen diese Feststellungen beruhen, schreibt das Gesetz

‚nicht vors

E .D) Die Urteilegründe geben e euch keinen Anhalt für eine Verletzung des § 261 StPO. Darauf, daß. die schriftlichen Ur- " teilsgründe von der mündlichen Urteilsbegründung abweichen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGH MDR 1951, 539 und BayObi& MDR 1953, 2485: Geier in Iöwe/Rosenberg 20. Aufl. Ann. 5 b zu § 268 St?0).

ce} Auch die Aufklärungsrüge muß gemäß § 344 Abs-Satz 2 StPO "die den Jangel. enthaltenden Tatsachen" angeben; dazu gehört die Bezeichnung der Beweismittel, von denen sich der Tatrichter eine bessere Aufklärung des Sachverhalts ver - sprechen konnte. Solche gibt die Revision nicht an,

"Soweit sie Angaben des Urteils darüber vermißt, worau? der Sachverständige Dr. sum» seine Annahme gestützt hai, daß der Angeklagte ein Anstoßgeräusch wahrgenommen haben müßte, ist auch keine sonstige Verfahrensvorschrift verletzt; Worauf das Landgericht seine entsprechende Über.. ‚zeugung stützt, ergibt sich aus seiner Feststellung, daß der Angeklagte "angesichts der erblickten Gefahren situation aufmerksam hinhörend. fremde Geräusche neben den normalen typischen Geräuschen (seines Wagens) erwartete"

(UA S. 18) und daß er sich "auf den schon vor dem Zusamnenstoß bemerkten Fußgänger konzentrierte und ihn — ängstlich und gespannt blickend und horchend - verfolgte, als er nicht nur die Beule in den Kotflügel schlug, sondern in unmitiel-- barer Nähe des Angeklagten den Rückspiegel abbrach und kraizend die Tür einbeulte, neben der der Angeklagte fast

- in Tuchfühlung saß" (UA S. 16). Den ersten Anprall des Fußgängers auf die linke Stoßstangenseite und den linken Kot-Flügel hat der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts "im hellen Scheinwerferlieht. bemerkt", also gesehen: "Mit diesen Feststellungen ist auch die von der Revision als . widerspruchsvell angesehene Würdigung. ‚der Aussagen der Zeu- .., innen Zander und Hemmersbäch- ‚durchaus vereinbar.

5 Daraus, daß § 142 Abe. 3 StGB für ‚begonders schwere

_ Fälle eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis androht;, folgt nicht, wie die Revision meint, die Notwendigkeit eine: "besonderen Begründung der Strafhöhe", wenn naca Abs. 1 dieser Vorschrift auf neun Monate Gefängnis erkannt wird. Nach

den Straisunessungsgründen hat die Strafkammer "den Spieiraum des ordentlichen Strafrahmens" (vgl. BGHSt 5, 124, 130) für ausreichend und innernalb dieses Rahmens eine Gefängnisstrafe von neun Monaten aus den angeführten, rechtlich nicht angreifbaren, Gründen für erforderlich gehalten. Dabei durfte sie seinen in der Hauptverhandlung gezeigten Mangel an echter innerer Zinsicht in das Verwerfliche seines Tuns berücksichtigen. bs ist kein Rechtsfehler, daß der Tatrichter in diesem Zusammenhang aus der "arroganten Weise, mit der der ‚Angeklagte in der Hauptverhandlung dem Vertreter der Staatsanwaltschaft begegnete" auf ein "bis zur Überheblichkeit ausgeprägtes Selbstbewußisein" des Angeklagten schloß,

Alle sonstigen Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.

Il: Die ision der ltschaft.

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Die Strafkammer begründet die von der Revision- der Staatisanwaitschaft allein beanstandete Aussetzung der Straivollsireckung zur Bewährung damit, daß es sich bei dem Angeklagten "um ein einmaliges ,„ wenn auch äußerst verwerfliches Versagen" handele und zu erwarten sei, "daß der noch nicht vorbestrafte Angeklagte unter der Einwirkung einer Aussetzung der Strafvollstreckung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde,"

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwartung künftigen Wohlverhaltens im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB, wie die ‚Staatsanwalt schaft meint, mii der bei der Strafzumessung be- ‚rücksichtigten Feststellung unvereinbar ist, daß der Angeklagte "seine Verteidigung nicht auf ein Bestreiten beschränkve, sondern sich in überheblicher Verkrampfung und in arro-- ganter Weise gebärdete, die eine echte innere Einsicht vermissen ließen."

‚Dementsprechend schließt die Erwartung, der Angeklagte werde

'es nach der ilechtsprechung nicht aus, daß das öffentliche

Denn keinesfalls entband diese Annahme die Strafkamner von der Berücksichtisung des zwingenden Verbots des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StüaB, wonach die Sirafaussetizung nicht angeordnet werden dar T . wenn das öffeniliche Inieresse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Mit dieser Frage setzt sich das Urteil nicht auseinander. Auch bei begründeter Erwartung, daß die Strafe dem Angeklagten eine Lehre für sein ganzes Leben sein werde, können das Bedürfnis der Allgemein-- heit nach Ausgleich der in der Tat liegenden vorsätzlichen schweren, "äußerst. verwerflichen", Verletzung der Rechtsordnung und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken, eine Vollstreckung der Strafe notwendig wachen (BGHSt 6, 125; VRS 13, 245:.13, 28). Eine so wenig fühlbare Rückwirkung der staatlichen Strafhoheit auf einen solchen Fall überheblicher Nichtachtung einfachster Verkehrspflichten nach einen von eigenen Fahrzeug verursachten Unfali, wie siedas Verschonen mit der Strafvollstreckung hier bedeuten würde, kann geeignet sein, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, daß mit ernstlichen strafrechtlichen Folgen eines so schwerwiegenden Verhaltens im Straßenverkehr nicht gerechnet zu werden brauche, Ein solcher Eindruck kann die weit verbreitete Rücksichislosigkeit im Straßenverkehr unterstützen und damit eine den Interessen der Allgemeinheit zuviderlaufende weitere Zunahme derartiger Taven begünstigen:

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in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen,

Interesse aus dem Gesichispunkt der Abschreckung anderer und die Sühne für begangenes Unrecht die Vollstreckung der Strafe Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter allen den vesichis-- punkten, die der Senat in den Urteilen VERS 13, 24 = HDR 19°”: 5369 Nr. 41 unä BGHSt 11, 393, 396 aufgezählt nat.

Des Urteil muß daher in dem von der Revisicn der Staats anwalischafi beantragten Umfang aufgehoben und zur Abwägung der erwähnten Gesichtspunkte an die Strafkamner zurückverwiesen werden: ıs erscheint sachgemäß, das Verfahren semäß % 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des üeneralbun-- desenwalis:

Rovwberg Seibert Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner

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— P f