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BGH Entscheidung vom 04.09.1958 – 5 StR 646/58

5. Strafsenat

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5 StR 646/58 2192 074

'.ImNamen des V [e) Ik es

In der Strafsache gegen

den Chemiker Conrad S EB zus Ey

dort geboren an ib 1927, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Opiumvergehens u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10,Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.September 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Opiumvergehens

in Tateinheit mit Betrug im Rückfall verurteilt worden ist,

2. in allen Strafaussprüchen einschließlich der Nebenfolgen.

II. Im übrigen wird die Revision verworfen,

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung ünd Entscheidung - auch ‚über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Reehts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Opiunvergehens in Tateinheit mit Betrug im Rückfall, wegen kückfallbetruges in drei Fällen und wegen Meineides zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für arei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, "als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

‚. Die Revision des Angeklagten rügt "die Verletzung formellen ‚und materiellen Rechts". Die Verfahrensbeschwerde “ ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge

hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange 'nach auf die richtige Anwendung des sachlichen Rechts geprüft. Hierbei haben sich hinsichtlich der Verurteilung wegen Be-

truges im Rückfall in drei Fällen und wegen Meineides keine Rechtsfehler ergeben. Nicht bestehenbleiben kann je- "doch die Verurteilung wegen Opiumvergehens in Tateinheit mit Rückfallbetrug..

Zwar hat die Strafkammer. die Tat des Angeklagten in-

soweit ‚zutreffend als Vergehen gegen das Opiumgesetz

. (vel. dazu BGHSt '9,370,372; 1,130,131): und als Betrug angesehen. Jedoch enthält das Urteil in seinen Ausführungen

über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Wider- -

spruch,.

Das Urteil kommt hinsichtlich aller Taten des Angeklagten einmal zu dem Ergebnis, die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht völlig aufgehoben gewesen (Ua S,15/16), es seien daher nur die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB zu bejahen. Demgegenüber heißt es jedoch an anderer Stelle (UA S,6), der Angeklagte sei bei der Beschaffung von Opiaten (also nur bei den Vergehen gegen das Opiumgesetz in Tateinheit mit Betrug) "auf Grund der Gewöhnung nicht mehr in der Lage gewesen, seinem verbotenen Verlangen die notwendigen Hemmungen entgegenzusetzen",

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Dieser Widerspruch läßt sich nicht lösen. Das muß zur Aufhebung des Urteils führen. Zwar ließen sich die Feststellungen auf Seite 6 UA anfangs auch dahin verstehen, als habe die Strafkammer erst für die Zeit ab Frühjahr 1957 feststellen wollen, der Angeklagte sei hemmungsunfähig. Ob dem so ist, geht aber aus dem Urteil nicht mit genügender Klarheit hervor, das Landgericht spricht vieimehr anschließend ganz allgemein von der Zeit "von "1954 bis zu seiner Verhaftung im Mai 1957" als der Zeit, in der sich der Angeklagte auf betrügerische Weise Opiate verschafft hat. Im übrigen würde auch die Feststellung, daß der Angeklagte erst ab Frühjahr 1957 hemmungsunfähig wear, nichts daran ändern, daß dann wenigstens für diesen Teil der fortgesetzten Handlung $' 51 Abs. 1 StEB in Betracht käme.

‘Aus diesem Grunde mußte hie Verurteilung des Angeklagten wegen Opiumvergehens in Tateinheit mit Rückfall-. ... betrug‘ im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden. In den übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten waren nur die Sträfaussprüche aufzuheben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß diese durch die auch im Schuldspruch aufgehobene Verurteilung des Angeklagten. zu dessen Ungunsten beeinflußt worden sind. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe sind auch die sich zw Ungunsten des Angeklagten: aus § 161 StGB ergebenden Folgen aufzuheben. Sie .werden neben der Gesamtstrafe verhängt (§ 76 StGB).

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker