Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Beschluss vom 04.09.1958 – 1 StR 343/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Prlegt ein "Gastwirt. Fleisch in einem Kühl- ' schrank seiner Gaststätte aufzubevahren und es seinen Gästen auf_ der Speisekarte anzubisten, so kann schon in dem Beginn des Verbringens von verdorbenen Fleisch vom Erverbsort zur. Gaststätte ein Versuch des Feilhaliens i.9. von § 4 Nr. 2 Lebt liegen.
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Gesetz: Leine $ A Ir. 2 2318 089
Rechtssatz; Prlegt ein "Gastwirt. Fleisch in einem Kühl-
' schrank seiner Gaststätte aufzubevahren und es seinen Gästen auf_ der Speisekarte anzubisten, so kann schon in dem Beginn des Verbringens von verdorbenen Fleisch vom Erverbsort zur. Gaststätte ein Versuch des Feilhaliens
i.9. von § 4 Nr. 2 Lebt liegen.
Aktenzeichen: 1 StR. 343/58.
Urteil Ferienstrafsenat BGH. LG Bauberg {un ’' ..
von A. Septeuber. 1958: :
In Namen des Yolkes
In der Strafsache gegen
IL.) Gen Vertzeter Jo
W Kreis , 2.) die Ehefrau Maria H geborene Bd aus eboren am 1909 in He (Landkreis h,
. wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesestz
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1958, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Nichter, Oberstaatsanwalt Bin der Verhandlung, . Bundesanwalt MB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten Josef und .
Haria HEERES Een das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. März 1958 werden
veworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmititels zu Tragen.
Yon Rechts wegen
set H [rn Een y SALE 1909, in De
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Josef TB "<cen fortgesetzten, teils gemeinschaftlich begangenen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz (Feilhalten verdorbener Lebeusmittel) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen Frau SED 72: üic Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangenen Feilhaltens verdorbener Lebensmittel eine Gerängnisstrsfe von vier Monaten ausgesprochen; die Strafvollstreckung ist bei ihr zur Bewährung ausgesetzt worden. j
Die beider Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts sowie einer Verfahrensvorschrift.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1.) Die Rüge, die Strafkammer hätte den erkrankten Mit-
"anzeklagten Rudolf KÜMM nicht als Zeugen vernehnen dürfen, ist unbegründet. Durch Beschluß vom 28. November 1957 ist des Verfahren gegen ihn vor Beginu der Hauptverhandlung abgetrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden. Das Hauptverfahren wurde bis zum 21. März 1958 nur gegen die beiden Beschwerdeführer und den Tierarzt Dr. SciMD durchgeführt. In der Haupiverhandlung vom 21. Härz 1958 erklärte der Steatsamwalt ausweislich der Sitzungsniederschrift, daß er in Richtung gegen die Eheleute Hy die Vernehmung des Rudolf SO nich: mehr für erforderlich halte. Er beantragte, das Verfahren gegen Dr. Sci abzutreanen und insoweit den früheren Nitengeklagten x als Seugen über verschiedene Punkte zu veroehmen. Nach Anrörung der Beteiligten trennte die Strafkammer das Verfuhren gegen Dr. Saat unä vestimnte für ihn Termin sur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf 1. April 1958;
sie ordaste ferner die Vernehmung des früheren Mitange-
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klagten Rudolf KW als Zeugen durch einen beauftragten äichter an. Die Hauptverhandlung wurde dann am 21. März 1958 gegen die beiden Beschwerdeführer fortgesetzt. An diesem Tage erging das von ihnen angefochtene Urteil. Rudolf Ks wurde am 26. März 1958 in seiner Wohnung als Zeuge vernommen. Daraus ergibt sich, daß Rudolf WB nur in dem ahgotrennten Verfahren gegen Dr. Sc und erst nach Eriaß des gegen die Beschwerdeführer ergangenen Urteils vernommen worden
ist. Überdies wer die Vernehmung des Rudolf KÜEB als Zeuge nach Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens zulässig (RGSt 27, 312, 315; RE IJW 1912, 943 Nr. 28; vgl. BC2St 10, 8, IL).
2.) Auch die Sachrügen können keinen Erfolg haben.
Soweit die Angeklagten die Beneiswürdigung des Yatrichters durch eine andere ersetzt wissen wollen, sind die "Rügen unzulässig (§ 337 StPO). Die Feststellungen sind rcchtlich bedenkenfrei; sie enthalten auch keine \Widersprüche. Das Revisionsgericht hat daher von den durch den Yatrichter Testgestellten Sachverhalt auszugehen (§ 261 StPO).
3.) Densch war der Beschwerdeführer HD seit Januar 1954 Pächter einer Gaststätte in IB. Er gab dort auch Hitvtagzepen aus. Die Speisekarte stellte er im Benehmen mit seiner nitangeklagten Ehefrau auf, die auch die Speisen zubereisotc. Der Beschwerdeführer beschaffte die Fleisch- und furstweren; er stellte auch selbut Wurstwaren her und richtete des Tleiech für die Küche zu. Er bezog die Fleischveren zum Teil
aus der Freidank des Ketzgers Rudolf KW.
Soweit Josei EEE Üderiretungen nach äem Fleischbeschaugesetz zur Lest gelegt waren, hat die Staatsanwalt-
schaft die Anklage vor Eröffrung des Hauptverfahrens zurückzenommen, da die Strafverfolgung inzwischen verjährt war.
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4.) Bei einer am 11. Februar 1958 vorgenommenen Durchsuchung wurden ir Kühlschrank der Gsstwirtscheft verlorbene Fleisch- und Wurstwaren vorgefunden. Nach den Feststellungen beabsichtigte Josef HE auch diese Waren in kleineren Mengen, dem Angebot in der Speisekarte entsprechend, in seiner Gaststätte zu verwenden und zu verkaufen. Damit hat er:sie feilgehalten (Rspr R6St 10, 157). Der Zustand der Fleisch- und Wurstwaren war ihm und seiner Frau nach der Überzeugung der Strafkammer bekannt.
Die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen die §§ 4 Nr. 2 und Il Abs. 1 LebiiG ist daher rechilich bedenken-
frei.
5.) Es bestehen aber auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen ver. suchten Feilhaltens von verdorbenen Lebensnittöln (§ 11
Abs. 2 Lebiit).
Am 11. Februar 1958 kaufte der Beschwerdeführer vor . dem Metzger Rudolf « I kg Kalbfleisch, das nach den Feststellungen verdorben war. Er wollte das Fleisch, dessen Untsuglichkeit für den menschlichen Genuß er erkannte, zu seiner Gaststätte verbringen und es dort sofort in Kühlschrank aufbenahren, um es den Gärten wie üblich auf der Speisekarte anzubieten. Beim Verlassen der Freibank wurde der angeklagte festgenommen und das Fleisch sichergestelit. .*
Der Revisionsführer will nur eine straflose Vorbereitungshandlung begangen haben. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Grenze zwischen Vorbereitungs- und Tatbestandshandlungen des Peilhaltens ist flüssig und immer nur nach Lage des Binzelfalls zu bestimmen (u.a. RG JR 1927 Rspr. Nr. 778). In dem Urteil finden sich keine Anhaltspunkte
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dalür, daß der Tatrichter bei Prüfung der Frage, ob das Verbalten des Angeklagten als Vorbereitungs- oder Versuchshandlung zu würdigen ist, von rechtlich zu beanetandenden Erwägungen ausgegangen ist.
Allerdings wäre es rechtsirrig, wenn die Strafkammer schon den Ankauf des Fleisches als Versuchshandlung angesehen hätte (RGSt 6, 46). Das Landgericht hat jeäoch "äie ersten Schritte zur Verwirklichung" des Planes in der "jbernahme des Kalbfleisches" und in dem "begonnenen Abtransport" gefunden. Es ist bei den besonderen Verhältnissen des Falls rechtlich nicht zu beanstanden, ‘daß die Straikammer schon den Beginn des Verbringens der verdorbenen Ware zum Kühlschrank als Versuch des Feilhaltens gewürdigt hat. Der Ort, an dem die Ware feilgehalten werden sollte, stand hier anders als in dem in Rspr. RGSt 9, 528 erörterten Fall Test. Allerdings war die Ware noch nicht bearbeitet (Rspr. R6St 6, 334; 724). Das stent aber der Annahme einer Versuchshandlung hier nicht entgegen. Wie äie Feststellungen ergeben, wurden die zuf der Speisekarte angebotenen Sachen auch sonst in a.ö8eren Stücken im Kühlschrank verwahrt und erst nach Beetellung abgeschnitten und zubereitet. Wer das Fleisch - sei es auch in größeren Stücken -— einmal in Kühlschrank verveiri, so bedurfte es nur noch des anbietens auf der „Deisekart> und das Vergehen des Feilhaltens 1.8. von | 4 Wr. 2 LebiG war vollendet. Das Landgericht konnte nach alledem bei den besonderen Verhältnissen des Gaststätten- | betrisbs in dem Vorgehen. des Angeklagten Betätigungen erblicken, die unmittelbar in denjenigen Zustand ausmünden, in ien die Ware feilgehalten ist. Den inneren Tatbestand hat die Strafkammer. rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
5.) Daß der Tatrichter die unter Nr. 4 und 5 erörterten Fälle als fortgesetstes Vergehen gewürdigt het, beschwert den Angeklagten nicht.
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7.) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung der Ehefrau HD a1: Mittäterin in dem unter Nr. 4 erörterten Fell. "
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich als Überzeugung des Landgerichts, daß sie die strafbare Handlung ihres Ehemannes nicht nur hat fördern wollen, sondern daß sie die Straftat als eigene gewollt hat
8.) Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen läßt, sind beide Revisionen zu verwerfen.
Rotberg . Mantel Scharpenseel Seibert Hübner
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