Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 03.09.1958 – 1 StR 644/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Werden die ‚eründe eines der Revision unterliegenden
' Urteils durchgiheh zulässigen Berichtigungsbeschluß ergänzt; - a6 wien. die.Frist zur Begründung det Revision - erst‘ durch. a eheltuns des. ‚Berichtigungeböschlussen in Teuf- gesstä
„Nas erkännende Gericht: kann die schriftlichen Urteils-R gründg, durch-Beschluß,. ‚berich tigen, wenn sich-das ‚Ver-- ; . sehen? ‘aus; TBtBachen. ‚ergibt,‘ ‚dig für”allea Verfalivans-";}. beteiligienzoffönkuhdig-sind,. und. auch der.’ent£ernte.“ Verdacht. Sinner A Repigen. ‚Nächträglichen ROSE, ausgenchlönsehl ist. “ x a2
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BGH, Urt, Y..3;. Februar 1959. 1 SER. 6A4/ 58 I& :Mügchen I
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schuhmachergehilfen Jose? H NEED zu: "AED: dort geboren am EEE 932, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar '959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier " als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martiu Bundesrichter Dr. Willms
Bundäesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Lanägerichterat Dr. nd ‘ als Vertreter der Bundssanwaltschaft,
Justizangestellter am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des ‚Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Juli “958 wird verworfen;
Der Angeklagte nat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier gemeinschaftlicher Verkrechen des schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung Zörmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen ärfolg.
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Das mit Gründen versehene Urteil des Landgerichts wurde dem Verteidiger am 19. August 958 zugestellt. Der Schriftsatz des Verteidigers mit den Revisionsamträgen und der Revisionsbegründung ging am 3. September 1958, also nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zustellung, bei dem Landgericht‘ ein. Am 7. Oktober 1958 erließ die Strafkammer unter Mitwirkung dert richterlichen Mitglieder, die an der Hauptverhamllung teilgenommen hatten, einen Beschluß, der das Urteil im Wege der Berichtigung dahin ergänzte, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in rückfallbegründender Weise vorbestraft sei durch
a) Urteil des Schöfkengerichts München vom 18. August 1952 5 18.40 8/52 - wegen schweren Diebstahls zu acht Monaten Gefängnis. Strafe teilweise verbüßt durch An-
rechnung der U-Haftz
b) Urteil des Schöffengerichts. München vom 12. Oktober 1955 - 5 Is 61,55 - wegen versuchten schweren Raubes zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis. Tatzeit 16./17. Mai 1955. Strafe verbüßt am 15. November 1956.
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Dieser mit Gründen versehene Beschluß wurde dem Verteidiger am ‘7. Oktober '958 zugestellt. Er hat darauf die Revision mit einem am 27. Oktober i958 eingegangenen Schriftsatz neu begründet.
Die Rechtzeitigkeit und damit die Zulässigkeit der Revision hängt hiernach davon ab, ob die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Lauf gesetzt worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO). Das ist.der Fall, Der Senat folgt damit jedenfalls im Grundsatz einer Entscheidung des Reichsgerichts (RG HRR 1939, Nr. 1010), die in einem ähnlichen Fall die Revision als zulässig bezeichnete, weil dem Angeklagten erst durch Zustellung des Ergänzungsbeschlusses das vollständige Urteil in der vom erkennenden Gericht gewollten Fassung zur Kenntnis gebracht und er somit erst zu diesem Zeitpunkt in den Stand gesetzt worden sei, zu dem Urteil in dieser Fassung sine Rechtfer-
wigung abzugeben. Er läßt es dabei allerdings dahingestellt,
ob ein Berichtigungsbeschluß solche Wirkungen auch dam hat, wenn er sich auf Punkte des Urteils bezieht, die für die Frage der richtigen Rechtsanwendung unmaßgeblich sind,
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oder aber — wie in dem vom Reichsgerichi entschiedenen Falle -f.
die mit ihm beabsichtigte Wirkung verfehlt. Doch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden, wgil der Be-. schluß des Landgerichts sich weder, wie offen zu Tage liegt, auf solche Nebensächlichkeiten bezogen noch, wie weiter unten darzulegen sein wird, seinen Zweck verfehlt hat,
die schriftlichen Urteilsgründe in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte zu ergänzen.
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Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung des § 267 Abs. 1:8tPO. Sie hält den Berichtigungs-
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bestrafe, nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen angene, in denen die gesetzlichen Merkmale des Rückfalls (88 244 £ StGB) gefunden werden.
Die Rüge ist unbegründet, weil der Berichtigungsbeschluß das Urteil insoweit wirkssm ergänzt und damit den ihm anfänglich anhaftenden Mangel beseitigt hat.
Die in § 267 StPO vorgeschriebenen schriftlichen Urteilsgründe müssen die Ergebnisse der Hauptverhandlung so, wie sie bei der für die Verkündung des Urteils grundlegenden Beratung ‚gesehen und gewürdigt wurden, vollständig und wahrheitsgetreu wiedergeben. Allein aus diesem Erfordernis ist die Folgerung zu ziehen, daß es auch ohne eine ausdrückliche Vorschrift in der Strafprozeßoränung möglich sein muß, bei der Abfassung der schriftlichen Begründung unterlaufene Versehen, die diese Übereinstiinmung in Frage stellen, durch einen nachfolgenden Beschluß des erkennenden Gerichts zu beseitigen. Diese Möglichkeit kam allerdings nicht unbeschränkt gegeben sein. Sie muß jedenfalls dor "ihre Grenze Finden, wo Zweifel auftreten können, ob eB sich tatsächlich um die Berichtigung eines Versehens oder um eine sachliche Änderung handelt, die eben nicht die Übsreinstimmung mii dem auf Grund der maßgeblichen Beratung Gewollten herstellen würde (§ 260 Aba. 1 StPO), sondern darauf hinaus liefe, einer nachträglichen Meinungsänderung des erkennenden-Gerichts in unzulässiger Weise Geltung zu 7erschaffen. Für einen solchen Zweifel darf kein Raum sein. Wo er sich einstellen kami, hat das Bedürfnis, die schriftlichen Urteilsgrünäe dem anzupassen, was das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung in der allein maßgeblichen Beratung, die der Verkündung des Urteils
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vorausgeht, sachlich festgestellt und rechtlich gewollt hat, gegenüber der Geltungskraft zurückzuireten, welche dem von den beteiligten Richtern unterzeichneten und den Verfahrensteteiligten mitgeteilten Urteil zukommt. Denn es wäre mit den Grundsätzen. einer geordneten Rechtspflege schlechthin unverträglich, wenn auch nur der entfernte Verdacht einer nachträglichen Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils aufkommen könnte. Daraus folgt umgekehrt, daß eine Berichtigung dann zulässig sein muß, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, dis für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung ofrensichtlich ist (BGHSt 7, 75). Dabei ist natürlich besondere Zurückhaltung geboten, wenn die Berichtigung sich nicht auf Nebensächlichkeiten wie etwa das Verschreiben eines Namens bkezieht, sondern wie im gegebenen Falle auf Tatsachen, die für die Anwendung des Strafgeseüzes wesentlich sind, so daß durch eine solche Berichtigung zugleich ein dem Urteil in der ursprünglichen Fassung scheinbar anhaftender rechtlicher Mangel beseitigt und damit u.U. einem bereits eingelegten Rechtsmittel die Grundlage entzogen wird. Hier hat die Rechtsprechung nach anfänglicher Ablehnung jeglicher Berichtigung (BEHST 3, 245) nur bei besonders gelagerten Ausnahmen von Fall zu Fall eine Berichtigung als statthaft angesehen (BGH IM Nr. 6 zu § 268 StPO im Anschluß an RGSt 6’, 388).
Ein solcher Ausnahmsfall ist hier gegeben. Die durch den Berichtigungsbeschluß den Urteilsgründen eingefügien Angaben über die rückfallbegründenden Vorstrafen des Angeklagten waren im selben Wortlaut bereits in dem Eröffnungsbeschluß angeführt. Der Bröffnungsbeschluß wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Das Protokoll vermerkt ferner
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ausdrücklich, daß die Rückfallvoraussetzungen in Richtung gegen beide Angeklagten nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses fesigestellt und als richtig anerkannt wurden. Daß die beiden Vorsirafen nebst den sonstigen für den Rückfall wesentlichen Umständen Grundlage der für das Urteil maßgeblichen, der Verkündung vorausgehenden Beratung waren, ergibt sich nicht nur aus der Fassung des Urteilssatzes, sondern auch aus dem sonstigen Inhalt der Gründe. So wird bereits am Anfang auf Seite 3 UA gesagt, der Angeklagte
sei am 15. Januar 1956 nach der Verbüßung einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen eines versuchten Verkrecheus des schweren Raubes wieder auf freiem Fuß gewasen. Auf Seite 22 UA heißt es: "Beide Angeklagten" - nämlich der Angeklagte Herrier und. der Mitangeklagte
Tlle — "sind bereits in rückfallbegründender Weise vorbestraft durch ..20.0...". Bodenn sind ausschließlich die Kückfallvoraussetzungen für Ille angeführt. Anschließend heißt es weiter: "Die Angeklagten HOEED vn 4 111e waren daher als rückfällige Diebe zu bestrafen gemäß §§ 244, 245 StGB." Aus dieser Fassung ergibt sich, daß an dieser Stelle die Rückfallvoraussstzungen auch für den Angeklagten Ha» GB auigsführs werden sollten. In den Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung werden sodann die Vorstrafen
des Angeklagten eo erörtert ünd besonders "drei unter erschwerten Formen des § 245 StGB begangene Eigentumsdelikte und eine weitere Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes" 'erwähnt.
Schon aus. diesen für alle Verfahrensheteiligten offenkundigen und urkundlich festliegenden Umständen ergibt sich zweifelsfrei, daß die Tückfallbegründenden Tatsachen, So wie sie der Eröffnungsbeschluß enthielt und wie sie in der Hauptverhandlung erörteri; wurden, Grundlage der Urteilsfindung gewessn sind. Sie wurden überdies auch, wie die
vom Verteidiger in diesem Punkt nicht beanstandete Begründung des Berichtigungsbeschlusses zum Ausdruck bringt, ' vom Vorsitzenden bei der mündlichen Urteilsbegründung mit dem ausdrücklichen Hinweis erwähnt, daß der Angeklagte TO deshaltn als rückfälliger Dieb zu bestrafen sei. Schließlich besteht Klarheit darüber, wie es zur Nichtanführung der rückfallbegrünäenden Vorstrafen des Angeklagten in der ursprünglichen Passung des Urteils gekommen ist. Nach der dienstlichen Äußerung der Schreibkraft der Geschäftsstelle ist diese nämlich .der Anweisung des Berichterstatters, für beide Angeklagten die Rückfalltaten nach dem Wortlaut des Eröffnungskeschlusses in die schriftliche Urteilsbegründung aufzunehmen, bei der Übertragung des Tonbandes nicht nachgekommen, soweit es sich um die Vorstrafen des Angeklagten Hl handelt. Zu Unrecht vermißt die Rerisi,»n, der Berichtigungspeschluß enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Richter, die das Urteil in der unvollständigen Fassung unterschrieben, ihrerseits das Fehlen der Rückfallvoraussetzungen übersehen hätten, Diese Tatsache ergibt sich so selbstverständlich aus dem Zusammenhang, daß sie in der Begründung des Beschlusses keiner besonderen Erwähnung bedurfte,
Ninmt man diese Tatsachen zusammen, so scheidet nicht nur jeder denkbare Zweifel daran aus, daß die Rückfalltatsachen in Folge eines bloßen Versehens in den Urteilsgründen unerwähnt blieben, sondern auch daran, daß Sie so, wie sie inhaltlich.durch den Berichtigungsbeschluß angefügt wurden, Grundlage der Urteilsfindung gewesen sind. Damit ist im gegebenen Falle den an eine Berichtigung sachlicher Unrichtigkeiten zu stellenden strengen Anforderungen ge-
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III. Sachrüge.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Was die Revision dazu vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nicht beachtet werden können.
Dr. &eier Dr. Peetz Nartin
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