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BGH Entscheidung vom 28.08.1958 – 1 StR 316/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 316/58 2518 009
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
die Hausfrau Hedwig _S geborene HE geschiedene TORE = > ee: am 1967 in
zur Zeit in Untersuchungshafi, wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. MED in der Verhandlung,
Iendgerichtsrat Dr. ED Hei ücr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschafi,
Justizangestellter > als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urieil des Landgerichts Darmsiadt vom 14. März 1958
im Falle Son SD Spinnvcherverband und ferner in sämtlichen Sirafsussprüchen, je mit den Feststellungen, aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhsndlung und Enöscheidung, auch über die kosten des Rechismiticls,
an das Landgericht zurückverwiesen.,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
B.
2.
Gründe,
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Die Ptrafkemner hat die Angeklagte wegen betrugss im Rückfall in sechs Fällen, zum Teil in Yateinheit mit Urkundenfälschung und mit unbefugter Führung eines akademi.-- schen Grades, als gefährliche üewohnheitsverbrecherin, jedoch unter Wilderung der Strafe gemäß 3 51 Abs. 2 StGB, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Lefängnis und zu VWeldstrafen verurteilt. Sie hat ihr ferner auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung jeder Handelsiätigkeii untersagt und ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die “evision hat mit der allein erhobenen Sachrüge zum Teil #rfolgo
1. Der Pchuldspruch ist nur im Falle Son Ss GE Spianweververband rechtlich zu beanstanden.
Die »«ngeklagte täuschte hier durch Telegramm die sie fälschie, der Geschäftsinhaberin, Frau Se. (EEE in dersn Diensten sie stand, und ferner dem Süddeutschen Spinnweberverband vor, die Firma Ki ir EEEEBn=2: Frau Son EEE © ie Sroßen AuStras; zur Liererungvon Schürzen erieilt. Sie veranlaßte dadurch den Spinnweberverband zum Abschluß eines Vertrages mit ihrer Firma iber Lieferung von Schürzenstoffen im herie von 150 COO DM gegen handelsübliche Sicherheiten und zu Tsilleistungen hierauf; Frau Son EEE >esiimmie sic, aus den gelicelerten Stoffen Schürzen anzufertigen und an die Firma N | abzusenden. Dann brachte sie ihrer vorgefeßtien Absicht entsprechend die Sendungen in ihre Verfügungsgewalt, verschleuderte sie großenveils unä verunireuie den
Erlös; nur gelegentlich führte sie an Frau SciiP (>
GE Teilneträge av.
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Die Ptrafkammer hai diesen »achverhali (außer als Urkun.. Genfälschung) als einen in einer natürlichen Handlungscin.- heit besangenen betrug zum Nachveil der Frau Sc - VE 2 Ges Spinnweberverbandes gewürdigt, wobei "Ger wesamischaden von über 20 000 Di die beidan Leschä--
nicat uniereinander ausgeglichen werden kann, Dem kann der Senat nicht folgen.
digten etwa nur einmal" und nur insoweit treffe, "als er |
a) sine natürliche Handlungseinheit scheidet aus. Die Yeilhandlungen sind zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orien begangen, können also Unbeteilisten nicht als ein einziger Vorgang erscheinen (BGIISt 4, 219), Allenfalls könne sine Zussemmenfassung zu einer rechtlichen Handlungs - einheib (fortgesetzien Handlung) in Betracht.
Indessen ergeben die bisherigen Feststzllungen nicht, daß die ungeklagte den Beirusstaibesiand gegenüber dem Spinnwebsrverband verwirklicht hat. Danach hat sie den von ihr erstrebten Vernögensvorteil nicht, wie das § 263 StGB vorausseizt (BGHST 6, 115), ummittelbar durch diesclbe Vernögensverfügung erlangt, die dem Verbande den Vermögensschaden verursachte. Dieser erlitt einen Nachteil nach der Annahme des Landgerichts im wesentlichen curch — unbezehlt gSchliebene — Stofflieferungen an die Firmz Sc - EEE. Davon hatte die Beschverdeführerin keinen unmiitelbaren Vorteil. Ihre Absicht sing dehin, Stoffe und Schürzen in ihre Verfügungsgewalt zu bringen, un sie zu eigenem Nuizen in weld umzusetzen. Das gelang ihr den Feststellungen zufolge erst später, durch eine neue Irrefühsung ihrer ärbeitgeberin. Daß sie dieser durch die Täuschung des Spinnstoffverbandes einen rechtswidrigen Vermögensvorwsil hätte verschaffen wollen, ist nicht festgestcelli; die
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Leistung handelsüblicher Sicherheiten spricht dagegen. Ob dieser Unstand auch die Annahme ausschließt, der SpinnstofTtverband habe überhaupt Schaden selitten, sei es bloß durch eine Vernögensgefährdung infolge des Vertragsabschlusses, muß die Sirafkammer gegebenenfalls prüfen; desgleichen, welche Vorstellungen die Angeklagte hierüber hatte.
b) Bei dem - nach den gesetzlichen Merkmalen ausreichend Tesigestellten - Betrug gegen Frau Sc in GEREEED is; der Schuldunfang ungewiß. Einmal hat die Strafkammer entsprechend ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt. die Höhe des von der Beschwerdeführerin verursachten Schadens nicht bestimmt. Zum anderen 1äßt das Urteil nicht im einzelnen «rkennen, wie die Angeklagte die leizie, an die rirne KB nicht mehr abgesandte Teillieferung an sich brachte, ob auch dies in einer dem § 263 StGB emisprechenden Weise geschah. Bei einer strafbaren Handlung, die (wie hier) in mehreren Abscmitten, also fortgesetzt, verwirklicht wird, muß jedes Teilstück der Nandlung den sirafbaren Watbestand erfüllen.
In der neuen Verhandlung wird sodann zu prüfen sein, ob die Angeklagte sich durch Mißbrauch der ihr von Frau SC: EEE einzezäunien Verpflichtungs- una Verfügungsbefugnis auch der Untreue (§ 266 StGB) schuldig semacht hat. § 5358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen; diese Vorschrift untersagt nur eine strensere bestrafung. Zum rechtlichen Verhältnis zwischen Beirug und Untreue sieh= BGHSt 8, 254, 260.
II. Die Aufhebung des Schuldspruchs in dem eben behandelten Falle zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtisirafe mit sämtlichen im Urteil neben ihr bestimmten Maßnahmen nach sich. Aber auch alle anderen Stralaussprüche haben keinen Bestand.
le Die Verurteilung der Ängeklagien als gefährliche vewohnheitsverbrecherin ist nicht ausreichend begründet. kn sich nicht zu beanstanden wäre die Rechtssnsicht des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe die zweiie Tai nach ihrer ersten Verurteilung und die jetzi abgeurteilten Toten nach der weiten Verurteilung begangen. Allerdings liegt dieser Meinung nur je eine rechiskräftige Einzelstrafe aus Gesmtstrafentscheidungen zugrunde, die zunächst infolge Anfechtung im übrigen aufgehoben und erst später, neu, getroffen wurden. Die zweite Yat der Angeklagten liegi daher zeitlich Kzwar nach Kechtskraft der ersten Einzelstrafe, aber vor der ersten vesamtstrafe; ebenso verhält es sich mit den jetzt abgeurveilten Taten und der zweiten Verurteilung: Die Gesamtsirafentscheidung ist aber nur für die Anzahl der nach § 20 a St6B erheblichen Verurtei lungen maßgebend, nicht jedoch auch für das dort Yorausgeseizie (SCHSt 7, 178) zeitliche Verhältnis der Taten und Verur-- teilungen. Dieses bestimmt sich nach den Einzelveruriei-- lungen (RÜSt 68, 4275 RG JW 1935, 932 Nr. 13 und 1939, 619 Nr. 22 Ru HRR 1934, 1489 und 1955, 7125, BGH 5 StR 479/53 vom 3. November 1953).
Indessen fehlt es an der Darlegung, daß gerade jene zinseliaten den verbrecherischan Hang der Angeklagten kennzeichnen. Für die erste Tat, einen fortigeseizien Betrug, (der übrigens schon mit der Verkündung des Kevisionsurteils und nicht erst mit dessen Eingsng beim Oberbundesanwalt rechtskräftig abgeurveilt war) ist nicht einmal der zugrundeliegende Sachverhalt dem Urteil sicher zu entnehmen. Die zweite Einzeltat ist eine Unierschlagung, als Biscntunsver- „ehen den hier in Rede stehsnden Vermögensstraftaten daher on sich nicht fernsiehend. Immerhin hätte ausgeführt werden müssen, inwiefern sie au[l siner Neigung der Angeklagten zu
strafbaren Handlungen und nicht auf bloßer Gelegenheit beruht? der insoweit nur knapp mitgeieilte Sachverhalt läßt das nicht erkennen, Tatsächlich hat die Sirafkammer nur angenommen, daß die Beschwerdeführerin zu Betrügereien neise, Die Urteilswendungen z.B. von der "ständigen Wicderholung" und dem "lawinenartigen" änschveilen der Verfehlungen der Angeklagten treffen auf die früheren Hengtaven nicht oder doch nicht ersichtlich zu, Das Lendgericht grün-- det also jene Überzeugung augenscheinlich vor allem auf die übrigen Straftaten der Beschwerdeführerin, d. h. solche, für die das in § 20 a Abs. 1 StGB geforderie zeitliche Verhältnis zu den Verurieilungen nicht besteht. Das ist
im nahmen dieser bisher allein angewendeten Vorschrift
unzulässig.
In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, cb etwa 3 20 a abs. 2 StuB auf die Angeklagte zutriffi. Daß ihre Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert ist, nindert nicht ihre Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin, wie die Nevision irrtümlich meint (BGH NJW 1957, 1932 Nr. 18 und die dort angeführten Entscheidungen). Das Landgericht wird aber die früheren Strafiaten der Beschicr-- deführerin, falls es wiederum auf sie zurückgreifi, nicht bloß zusammenfassend mitteilen, sondern auch in ihren wesentlichen Zügen, nach Anlaß, Zweck und kuslührungsart darlegen müssen; anders 1äßt sich nicht erkennen, ob sie einer ihr innewohnenden verbrecherischen Neigung entispringen (BCH NIW 1953, 673 Nr. 16 und 1954, 846 Nr. 19). Auch wird für die neuen Straftaten zu erörtern sein, ob sie für einen verbrecherischen Hang der Angeklagten kennzceichnend sind, soweit sie sie in ihrer "Kopflosigkeit" begangen hat, Der Klarstellung wird bedürfen, ob sich ihre Verurteilung als Gewohnheitsverbrscherin (wie nach dem Urteil) nur auf die Beirugstaven oder (wie nach dem Urteilssatz)
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auch auf die mit ihnen innerlich zusammenhängenden anderen Versehen bezieht.
2, Der "atrichter hat den § 79 StGB nicht angewendet, obwohl er erkannte, daß die jetzt abgeurteillen strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin sämtlich zeitlich vor ihrer Verurteilung von 3. Härz 1955 in 5 XIs 15/53 des Landgerichts Darmstadt liegen. Ob das nach dem Beschluß Ges üroßen Senats für Strafsachen vom 30. Juni 1958 - 0885t 2/58 - zulässig war, kann dahinsiehen. Inzwischen hat die Boschwerdeführerin nach dem Urveilsinhalt die Ussanistrafe in 3 Kls 15/53 verbüßt, Die Gesamtstrafenbildung ist dahsr nicht nachholbar. Die Strafksmmer muß sper eine dadurch etwa entstandene Härte in der Strafzunessung aussleichen (BEHSt 2, 230g BEH NIJü 1953, 1879 Nrozl).
Rotberg Mentel Krumme
Bundesrichier Dr.Schalscha ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verkindert, Rotberg Hübner