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BGH Entscheidung vom 14.08.1958 – 2 StR 316/58

2. Strafsenat

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2 SiR 316/58 2264 09 A

Im Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen .

den Bauhilfsarbeiter Hans H GUN , ohne festen hohnsitz, geboren.an RD 1933 in Wi,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen söhweren Raubes

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben: Bundesriehter Dr. Peetz - - als Vorsitzender, i Burdesrichter. Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Praf.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bunössanwali Dr. und Ma als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: "

Auf die Revision des Angeklagten wird das . Urteil des ‚Landgerichts in Köln von

4. Fehruar 1958 mit den Fesistellunger

‘ aufgehoben.

Die Sache. wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismrtiels, an das Landgericht in Aachen zurückverwiesen. .

"" Von Rechis wegen

2.

"gründe:

Die Strafkammer des Landgerichts in Köln hatte deu Angeklagten am 22. Mei 1956 wegen Beihilfe zum schweren Raube zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Lonaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte surf die Dauer von vier Jahren aberkannt, Nachdem auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhanälung angeordnet worden warsa, hat ihn die Strafkanmer wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Anrechnung der Untersuchungshafı und der bereitg verbüßten Strafhaft zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bärgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. segern dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Sin beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sach-

i licher Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/2-str-316-58#rd_3

Die Strafkamner hat auf Grund der Beweisaufnekme die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte am 8. Februar 1956 in einer öffentlichen Straße in Köln gemeinschaftlich mit u ri PD sen Angestellten DD voter Anwendung von Gewalt die Brieftasche in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen und sich äadurch des schweren Ryubes nach §§ 249, 250 Abs. I Nr. 3, 47 StGB schuldig geuacht hat. Die Feststellungen, auf die sie ihre überseugung ejützi, beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit sie ihr Glauben schenken konnte, und den Aussagen "ier Zeugen >: GR und. Big" - Zur Annahme, cev Angeklagte sei Mittäter, führt das Urteil folgendes aus:

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+3.

War der Angeklagte aber auf die Beute aus, so siert fest, daß er die Tat als eigene gewol!i hat. Es irt - unerheblich, daß er selbst nicht Gewalt angewendek

hat und auch wohl nicht zu Gewaltiätigkeiven neigt.

Es genügt, daß er sich an der Planung beteiligt, sich zur Unterstützung des | im Hintergrund gehalien und dessen Gewaltanwendung gebilligt hai.

Genügen schon diese .Peststellungen der Strafksmuer zu der Überzeugung, daß der Angeklagte EB nic: b nur Gehilfe, sondern Mittäter des schweren Raubes war, so ist darüber hinaus noch erwiesen, deß er auch dem Zeugen I) die Brieftasche weggenomnen hat.

Die Revision bemängelt, daß der als Zeuge vernomnene Rentner Heinz Fe richt vereidigi worden sei; seine Aussage sei jedoch für die Beurteilung der Taibeteiligung ces Angeklagten von erheblicher 3edeutung. wäre er vereidigi worden, so hätte sich die Strafkermer mit seiner sussags auscinandersetzen müssen. Dies sei jedoch nicht seschehen, da das Urteil sie nicht erwähne.

Die Rüge ist begründet. Nach der Sitzungsniederschrift ist RB 2}: Zeuge vernommen, jedoch nicht vereidigt worden. Es liegt somit ein Verstoß gegen § 59 StPO

vor. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruken. Da es die Aussage des KB nicht erwähnt, kann das Revisionsgerichi nicht ersehen, weshalb die Strafkemner seiner Aussage offenbar keine Bedeutung beigemessen hat. Nach der Sachlage ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Strafkanmer seiner Bekundung mehr Gewicht beigelegt und die Aussagen der den Angeklagien belastenden Zeugen anders gewertet hätte, wenn xaiser vereidigt worden wäre. Die Strafkammer hält es swar zur Annahme einer Nitiäterschaft für genügend, daß

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ä-r Angeklegte sich an der Planung beteiligt, sich zur Unierstützung der Rp in Hintergrund schalten und decau,. Cimaltamrer dung gebilligt nu%. Sie etiltei sion darübar Lincus ber nuen kırauf, daß dor Angeklagte rulbet die Briettuechs dom BED vergsnommen hat. ;s ist nicht ersichtlich, ob die SiraTkanner diaeso Feststellung euch dann gelroffen nätto, wona sic KB vereiälgt und seine Aussage alr cine voreidigte gewertet hätte. Falls diese Feststellung werticle,; wir. jedenfalls, auch wenn der Angeklagte trotzden ale „it-

iäter zu oracuten wäre, rein Tatbeitrag und danit reire Schuld zerirger. Dar Urteil konnte daher keinen Bertand

naben.

Rineichtlich der Voraussetzungen fir die Annahre eins,

ittäterrchaft sei im Übrigen auf die Jntscheidung das Bumuer-

serichtshofs in BGHSt 8, 395 hingewiesen.

Der Senat hat von der Köglichkeit des § 354 Abs. "2 ErpC Gebrauch «macht.

Dr. Peciz Busen Dr. Dowserwsjich Dr. Schalsche Lang-Firricheen

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