Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.08.1958 – 2 StR 277/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 277/58 2264 026
In namen des Volkes
In der Strafsache gegen
des lendwirtschaftlichen Arbeiter Johann L ui
aus OD zevoren an 1908 in KB,
wegen Totschlageversuchs
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz . els Vorsitzender, Br Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Linrichsen als beisitzende Richter, Bundessnwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt En... der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 1 els Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkanrts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dee Schwurgerichte in Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1957 wird verworfen.
Er hat die Kasten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
AD
-2._
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Totschlagsversuchs unter Zubilligung wildernder Umstände und bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision erhebt er die. allgemeine Sachrüge
und Verfahrensbeschwerden.
- 2; % I. Verfahrensbescaweräen.
L. Der Verletzte > ist in der Hauptverhandlung mehrfach als Zouge vernommen worden. Nach seiner letzten Vernehmung erklärte ausweislich des Verhandlungsprotokolls der Vorsitzende, "daß sich das Gericht darüber einig sei, daß der Zeuge und Nebenkläger den Zid leisten soll". Hierauf wurde Regie beeidet. Im Anschluß an die Vereiäigung des Zeugen rügie der Verteidiger, "daß dieser Beschluß ohne Anhörung der Verteidigung ergangen sei", Die Revision beanstandet, daß überhaupt kein Beschluß des Gerichts vorgelegen habe und daß unter Verletzung des § 33 StPO dem Angeklagten und der Verteidigung kein rechtliches Gehör. gewährt worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Ob ein Beschluß des Schwurgerichte über die Beeidigung des Zeugen gefaßt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Die Mitteilung des Vorsitzenden iet jedenfalls dahin aufzufassen, daß er in Ausübung der sschlichen Prozeßleitung die Vereidigung des Zeugen anoräne; "dazu ist der Vorsitzende im Falle des § 61 StPO berechtigt (BGHSt 1, 216). Nur auf Beanstandung eines Prozeßbeteiligten oder eines Angehörigen des Gerichts ist ein förmlicher Gerichtsbeschluß erforderlich (§ 238
. Ro u ®
+.)
- 3.
Abs. 2 StPO; RGSt 68, 394, 396). Dem Angeklagten ist auch nicht das rechtliche Gehör versagt worden; sein erfahrener Verteidiger hatte vor der Eidesabnahme die Yöglichkeit, die Anordnung des Vorsitzenden zu beanstanden.
2. Die Sachversiändigen Dr. Müsch und Dr. Brandenburg sind erst am zweiten Verhanölungstag erschienen. Um sie ins Bild zu setzen, wurden in ihrer Anwesenheit der Augeklagte und die Zeugen > und Sch rochnals vernommen. Das ist im Gegensalz zur Auffassung der Reyision nicht zu beanstanden. Dr. Müsch hatte ein schriftliches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund mehrerer eingehender neurologischpsychietrischer Untersuchungen und eines ohrenärztlichen Gutachtens des Dr. Brandenburg zur Vorbereitung der Hauptverhardlung erstattet; auch Dr. Brandenburg hatte den Augeklagten bereits früher ohrenärztlich untersucht. Trovsz ihrer Abwesenheit am ersten Vernandlungstag' hatten die Sechverstiändigen am nächsten Verhandlungstage ausßreichenäe Gelegenheit, den Angeklagten zu beobachten; weitere Beobachtung durch Dr. Müsch hat auch der Verteidiger nicht für erforderlich gehalten, da er mit dessen Entlassung nach Erstattung seines Gutachtens einverstanden war. Es bestand für Dr. Müsch nach seiner einschenden Untersuchung des Angeklagten auch kein Anlaß, sich mit dem Gutachten des Dr. Luff, der Über den beim Angeklagten festgestellten 3lutalkoholgehalt gehört wurde, auseinanderzusetzen, ganz abgesehen davon, daß
das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob dies nicht gescheber: ist. Dr. Müsch hat sich über üle Zurechnungs-
Fähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung des Übrigens nicht sehr erheblichen Alkoholgenusses geäußert.
Keinesfalls brauchte sich dem Garichi die Notwendigkeit
Land 4 ..
der Ankörung eines weiteren Sachverständigen aufzuärängen, die auch der Verteidiger, wie sich aus dem Fehlen eines Beweisautrages ergibt, offenbar hicht für erforderlich gehalten hat. Hiernach ist die Aufklärungsrüge unbegründet.
II. Sachrüge. Sachlichrechtliche, den Bestand des Urteils gefährderde Rechtsfenler hat äie Nachprüfung nicht ergeben. Hiernaoh ist die Revision zu verwerfen. Dr. Peetz . Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Lang-Hinrichsen