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BGH Entscheidung vom 05.08.1958 – 4 StR 461/58

4. Strafsenat

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F 4 StR 461/58 2 2661 01E

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i. den Anstreicher Lothar J u SHE aus zamm-"est, «m Bi

zuletzt ohne fasten Wonnritz, geboren an (>);

. den Schlosser Erwin J EB aus sem, dort geboren an @: ED ED,

beides in diesor Seche in Untersuchungshaft,

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wegen gereinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

bat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 23, Janvar 1959, aa der teilgenommen haben:

Senaispräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bunässrichter Krunmnme JZundesrichser Dr. Seibert Bundesrichter Hoeoner Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richier, Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

els Urkundsbeanter üer Geschäftsstelle,

Tür Recht erkannt: I. Dis Revision des Angeklagten JuiB zegen

das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. August 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosien seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache, seit dem 6.August 1958 erlittene Untersuchunsshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision des Angeklagten Je wird das genanrte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den

Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Io Die anzeiilagten kennen sich seit Jahren- Nach den Festswellungen äss Landgerichts waren sie ohne Arbeit und zZinkommen. Sie waren von der Firma R@B-IEMP; Straßen- und Tierbau GmbH, bei der sie einige Tage gearbeitet hatten, Ende März 1958 '"twezen Bummelei" (vistlos entlassen worden (3, 4 DA). Am 11. April kamensie iiberein, zur "Vergeltung" wegen ihrer Entlassung in die Räume ihrer letzten Arbeitgeberin einzudringen und dort

zu stehlen. Sie hielten in einiger Entfernung von dem Büro der Baufirma. Eine Polizeistreife, der die Sache verdächtig vorkam, fuhr schließlich wieder davon, nachdem TB sich ausgewiesen batte. ID blieb nun bei seinem abgestellten Kraftrad. Ic üazezen stieg in die Firmenräume ein und entwendete eine Reihe von Gebrauchsgegenstänlen sowie eine Geldkassette wit etwa 200,- DK Harigeld. Die Beute wurde zu Jul »zebracht und dor; am nächsten Tag - bis auf die Geldkassette - im weseutlichen sichergssiellt.

Der Angeklagte JTciiB zestand die Tat ein, gab jedoch einen früheren Begehunsszeitpunkt an. Auch wollte er den Diebstahl allein eusgelührt haben. Dementsprechend leugnete Ti» jede Taibeteiligung (8 ff UA).

Die Strafkammer kau zu der Überzeugung, daß Juiiimi» das sinsteigen und die Wegnahme ausführte, während IWW in Keuntris aller Umstände die Hin- und Rückfahrt und die Sicherung der Tatosgehung übernahm (16 zu III UA).

Das Larägericht hat auf Grund dessen beide Angeklagte wegen gensinschafilichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, und zwar Sue zu zwei Jahren und sechs Monaten, Sl» zu zwei Jahrer Gefängnis.

Eiergegen richten sich die Revisionen der Beschwerdeführer, mit denen sie die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen

Rechts rügen. Kur das Rechtsmittel des Angeklagten I hai sriolg,.

Dea Land,ericht b_.auchte sich nicht die Notwendigkeit surzudrängen, die Akten des arbeitsgerichts basen (wegen der Frage, ob die Kündigung gerechtfertigt war) und die Akien des Schadensersatzprozesses Ro@P-L iD Gut. ./. Tu iin beizuzsiehen. Die Strafkammer war, wie schon erwähnt, davon ausregangen, deß beide Angeklagte übereinkamen, zur "Vergeltung" bei ihrer Trühereın Firma einrzudringen und dort zu stehlen (4, 6 oben UA). Der Tatrickter hat ihnen denn auch den Ärger über ihre angeblich ungerechtfertigte Entlassung als nitwirkerde Triebleder ihres Handelns sowohl als mildernden Unstand wie auck als benonderen Strafmilderungsgrund zugutesehalten (18, 19 UA). Das Landgericht hat zudem festgestellt, CeB Su von Januar 1955 Dis Januar 1958 neun verschiedene Arbeitsstellen gehabt hatte (3 UVA). Selbst wenn übrigers die Ründigung ungerechtfertigt gewesen wäre, ist nicht evrichtlich, inwiefern der von der Verteidigung behauptete einzige Tatbeweggrund (Verärgerung) die Tat in noch milderen Licht hälts erscheinen lassen können; zumal bei einem Ängeklagten n!5 derartigen Vorsiralen, wie sie Jucknischke aufzuweisen Lat.

Die übrigen Angriffe - gegen die Strafzumessung -— sind o?fensichtlich unbegründet. Auch sonsi läßt das Urteil keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkernen.

Da? er zur Tatzeit angetrunken war, ist als mildernder UImstard berücksichtigt worden (18 UA). Es besteht kein Anhalt dafür, daß bei dem Angeklagten infolge des Alkoholgenusses die siwalrechtliche Verantwortlichkeit beseitigt oder erheblich veımirdert war. Er macht auch derartiges nicht geltend.

Sein Rechtsnitrel war sonit als unbegründet zu verwerfen.

zvisicn TB: Dazeren ılihrt die Revision ID zur Aufhebung des Urteils, soweit er verurteilt ist.

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Kurz gach Beginn der Hauptverhandlung beschloß die Strafkammer, des Verfahren gegen JMD abzutirennen. Dann wurde der Angeklagte To zur Sache gehört. Daraufhin-wurde Jas Verfahren gegen Tb wieder nit diesem Verfahren verbunden und nunmehr JB vernommen (Bl. 93 R d.A.):

Mit Recht rügt die Verteidigung des Angeklagten I; diese Verfahrenehandkabung als fehlerhaft.

Zwar liegt eine Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Angeklagten aus Zweckmäßigkeitserwägungen (BeHSt. 10,: 186, 189) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (RGSt 70, 65, 67 £f). Es nSg auch eine nur vorübergehende Abtrennung zulässig sein, etwa, um dem betreffenden Angeklagten die Anwesenheit bei einem Anklagepunkt, der ihn nicht betrifft, zu ersparen (R6St 69, 360 £f; 70 S. 69). Solche Verfahrenslagen waren hier ersichtlich nicht gegeben. Es hat sich vielmehr um eine zeitweilige Entfernung des Beschwerdeführers SED aus den Sitzungssaal gehanäelt, weil das Gericht befürchtete, ‘daß der Mitangeklagte.

Sum bei seiner Vernehmung mit Rücksicht auf die Anwesen- .

heit ID richt äie Wahrheit sagen weräe. So hat denn auch äer Vorsitzende mit Fernschreiben vom 9. Januar 1959 erklärt, die Abtrennung sei erfolgt, "un Tun zu ermahnen, die

Wahrheit zu sagen": (vgl. auch 5. 8, 14° UA). Das der Auslegung j “

zugängliche Protokoll ist daher dahin zu lesen, daß 7 während der Vernehmung des Hitangeklägten > entfernt. und dann wieder hereingeführt wurde.

In Wirklichkeit handelte es sich also nicht um eine Abtrennung ies Verfahrens gegen den Angeklagten JEW, sondern

ihn gegenüber um eine Saßnahme, wie sie in 8 247 Abs.1Satz 1 StPO.

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vorgesehen ist (zeitweilize Erifernung eines Angeklagten aus den Sitzungssaal). Dann mußte aber der Vorsitzende den Angeklagten ICHEB, Ssob:iü er wieder vorgeführt wurde (er befand sich in U-Haft; 31. 93 d-A.), von dem wesentlichen Inhalt dessen unierrichten, wss während seiner Abwesenheit ausgesagi oder sonst verhanielt worden war (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Revision behauptet, daß dies nicht geschehen sei, Die Verhandlunssniederschrift sagt über eine Unterrichtung nichts. Danach steht fest, da5 diese unterblieben ist (§ 273 Abs. 1; § 274 Satz 1 StPO). Der Vorsitzende hai zwar in dem erwähnten Feruschreiben weiter erklärt; "Nach Wiederverbindung des Verfahrens gegen I@EEEB wurde bekannt-' zegeben, daB Ju scine schon vorher in der Hauptverhandlung gemachte Aussage aufrechterhalten habe". Diese Erklärung kann jedoch mit Rücksicht auf das Schweigen der Niederschrift nicht. berücksichtigt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen,' daß die vorgeschriebene Unterrichtung des Beschwerdeführers Jin unterblieben ist. Auf diesem Verfahrensfehler kann die Entscheidung gegen ihn beruhen (BGHSt 1, 346, 350, 351):

Das Urteil gegen den Angeklagten Jordans muß daher wegen Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aufgehoben werden, ohne daß auf die - nur allgemein - erhobene Sachrüge (Bl. 110 d.A.) einzugehen war,

Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.

xotberg Krumne Seibert Hoepner . „ Flitner .