Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 29.07.1958 – 1 StR 633/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

2309 019

te m an arte mn nt

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Baustoffgroßhändler Luitpold AI zu: 2aa VE. geboren am GER ' 3: © in we

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27, Januar 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Pr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengeste1Ticriiiiiiuugn . als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht. erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Juli 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

. Von Rechts wegen

Win

1. Verfahrensrügen

1.) Es trifft zu, Aaß die Strafliste des Angeklagten und die übrigen in der Rechtfertigungsschrift vom 30. September 1958 erwähnten Schriftstücke in der Hauptverhandlung nicht förmlich verlesen worden sind. Nach der dienstliohen Erklärung des Vorsitzenden vom 9. Oktober 1958 sind dem Beschwerdeführer jedoch seine Vorstrafen aus der Strafliste sowie die anderen Schriftstücke vorgehalten, von ihm anerkannt und letztere auch mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden. Gegen eine solche den Urkundenbeweis nach § 249 StPO ersetzende Art der Beweisführung bestehen nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. RGSt 69, 885 BGEHSt 1, 94, 96) keine verfahrensrechtlichen Bedenken.

Im übrigen ist die Tatsache, daß der Angeklagte vorbestraft ist, im Urteil nicht erwähnt. Schon hieraus ergibt sich, daß’ die - zudem nicht einschlägigen und auch nur in Geldstrafen bestehenden - Vorstrafen entgegen der kaum verständlichen Annahme der Revision für die Feststellung der Strafkamner, daß die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Verfehlungen seiner Persönlichkeit nicht fremd sind, ohne. jede Bedeutung waren.

2.) Der Angeklagte hat sich im Falle I 2) der Urteilsgründe nach den Feststellungen der Strafkammer der Unzucht mit einer Abhängigen u.a. dadurch schuldig gemacht, daß er mit seinem damaligen Lehrmädchen Ute EEE: Caf& Ringberg den Geschlechtsverkehr vollzog. Zu diesem Falle ist die heutige Inhaberin des Caf&s Frau Juliane Mpals Zeugin unter Bid vernommen worden. Die Revision sieht in der eidlichen Ver-

[2

nehmung einen ‚Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil die Zeu-

gin als Eigentümerin des Cafes dem Beschwerdeführer und

Ute FEB zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs ein Doppelzimmer für mehrere Stunden gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und sich dadurch der Kuppelei schuldig gemacht habe.

Es kann auf sich beruhen, ob Frau Mggp damals schon In- | haberin des Caf&s oder, wie sie nach der erwähnten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 9. Oktober 1958 in

der Hauptverhandlung angegeben hat, noch Bedienung im Caf&

wars denn für die Frage, ob gegen die Zeugin der ihre Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließende Verdacht der Beteiligung an dem Binzelfalle des dem Angeklagten zur Last gelegten. fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB bestand, ist nicht von Bedeutung, ob sie durch die Vermietung des zimmers den Tatbestand der Kuppelei verwirklicht hat (vgl. RGSt 6, 286). "Maßgebend ist vielmehr, ob gegen sie der - sei es aicch nur entfernte — Verdacht vorlag, sie habe damals gewußt oder mit der Möglichkeit gerechnet, daß der Angeklagte der Lehrherr der Tt Ho ist, oder wenigstens, daß er mit einer anderen Frau verheiratet ist. Im ersten Fall hätte sich die Zeugin der Beihilfe zu dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, in letztem Falle der Beihilfe zu dem von dem Beschwerdeführer durch das Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zugleich verwirklichten Vergehen des Ehebruchs nach § 172 StEB (vgl. hierzu u.a. RG vom 8. Mai 1924 III -298/24;5 RG HRR 1939 Nr. 599);

daß die Zeugin mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen (rechtskräftige Scheidung der Ehe AU und Strafantrag der Ehefrau Ai nicht wegen Beihilfe zum Ehebruch

: bestraft werden konnte, steht dem nicht entgegen „: Ob die Strafkammer die Frage des Teilnahmeverdachte gegen die Zeugin in dem einen oder dem anderen Sinne geprüft hat, kann jedoch dahinstehen, weil das Urteil auf einem etwaigen Verstoße gegen 8 60 Nr. 3 StPO nicht beruhen könnte. Nach den Urteilsfesistellutgen hat der Angeklagte selbst in Übereinstimmung mit den von der

Il

. a ä mar D

Strafkammer für glaubhaft befundenen Bekundungen der Ute EEE eingeräumi, mit ihr im Caf& Ringberg Geschlechtsverkehr gepflogen zu haben. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, daß die Strafkammer, mag sie auch bei der Zusammenstellung der Beweismittel im Urteil die "glaubhaften Bekundungen der eidlich vernommenen oc. Juliane MB" mit angeführt haben, auch ohne die vereidigte Aussage der Zeugin WB zur Feststellung des Verkehrs zwischen dem Angeklagten und Ute HB im Care

I | gekommen wäre; daß diese Feststellung unzutreffend

ist, behauptet die Revisien auch selbst nicht.

3.) Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß’ die Zeugin Alice TS: vereiäigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift hat diese Zeugin zwar die Aussage auf die Frage verweigert, ob sie bei einem Besuch in Wuppertal der Zeugin

Ute HEED gegenüber erklärt habe, sie (HE) Hätte dei

der Polizei nicht so genaue Aussagen zu machen brauchen. Mit dieser Äußerung allein hat sich die Zeugin jedoch, wie die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision rechtlich be-. denkenfrei angenommen hat, nicht der Begünstigung des Beschwerdeführers schuldig gemacht, Dafür, daß gegen die - nach der Sitzungeniederschrift vor ihrer Vernehmung zur Sache nach

§ 55 StPO belehrie.-Zeugin etwa im snderer Hinsicht der Verdacht der Begünstigung bestand, hat die Revision nichts vorgebracht.

4.) Soweit der 2, Verteidiger. des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. SCHEN, in seinem Schriftaatz. vom 7. November 1958 selbständig die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt, können die Rügen. wegen verspäteten Eingangs des Schriftsatzes beim Lenägericht nicht berüeksichtigt werden. Nach der nicht nur vom Reichsgericht, sonderh auch vom Bundesgerichts- . hof vertretenen Rechtsauffassung beginnt, wenn der Angeklagte

mehreren Verteidigern Zustellungsvollmacht erteilt hat, die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von dem Tage der

u

41.) Im Falle I 1) der Urteilsgründe hat sich der Beschwerdeführer, der in Bad VOR eine Baustoffgroßhandlung betreibt, eines fortgeseizten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB dadurch schuldig gemacht, daß er im Jahre 1954 in zwei Einzelfällen | sein damaliges am 12. Juli 1938 geborenes Lehrmädchen Gerlinde WE; munnehr verehelichte St, zur Unzucht mißbraucht hat. \

Der Schuldspruch 1ä&ßt keinen Rechtsfehler ersehen. Insbesondere hat die Strafkammer bedenkenfrei dargetait, daß der Beschwerdeführer in den beiden Fällen den Tatbestand der vollendeten und nicht bloß denjenigen der versuchten Unzucht mit einer Abhängigen verwirklicht hat. Das entgegenstehende Vorbringen des Beschweräsführers (siehe III Ziff. 4 des von dem Rechtsanwalt Dr. SB eingereichten Schriftsatzes vom 7. November 1958) erschöpft sich in neuen Behauptungen und sonstigen unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts.

Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2,) Im Falle I 2) hat der Boschwerdeführer nach den Fest-

stellungen der Strafkammer die am 21. Februar 1939 geborene Vie EEE die ihm von November. 1954bis November’ 1956

zur Ausbildung als kaufmännischer Lehrling anvertraut war,

u

Li

in der Zeit von August 1955 bis kurz vor Beendigung des Lebrverhältnisses fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht, indem er mit ihr mehrmals den Geschlechtsverkehr ausführte und sonstige unzüchtige Handlungen vornahm.

Der Schuldspruch begegnet auch in diesem Falle weder zum äußeren noch zum inneren Tatibestande des s 174 Nero 1 StGB äurchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht hat ale wahr unterstellt, daß zwischen Ute He, ihrer Mutter und dem Angeklagten über ernsthafte Heiratsabsichten gesprochen worden. ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsgrunäsätze, die der Bundesgerichtshof (vgl. vor allem die von der Strafkammer angsführte Entscheidung BGHSt 8, 278) zu der Frage der den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ausschließenden rechtlich beachtlichen Zustimmung der abhängigen Person zur Unzucht entwickelt hat, hat die Strafkammer geprüft, ob mit Rücksicht auf die infolge der Wahrunterstellung als erwiesen anzusehenden erwähnten Gespräche eine solche Zustimmung der Ute Hp anzunehmen ist. Sie hat dabei im Anschluß an die erwähnte Entscheidung BGHST 8, 278 insbesondere geprüft, ob Tte lb aus eigenen, freien, äurch das Abhängigkeitsverkältnis unbeeinflußten Entschluß zu handeln vermochte und handelte, ob eine Erschütterung der dem Angeklagten als Lehrherrn geschuldeten Achtung durch den geschlechtlichen Umgang nicht zu befürchten war und ob beide Teile im vollen Bewußtsein ihrer Verantwortung - geleitet von rechtlich billigenswerten Motiven - die geschlechtlichen Beziehungen zueinander aufgenommen haben. Die Strafkammer hat die Frage verneint. Sie hat, soweit es den Beschwerdeführer anlangt,‘erwogen, daß er zur Tatzeit verheiratet war, daß die Frage, ob, wann und aus.welchem Grunde seine (zweite) Ehe geschieden werden sollte, völlig offen war und daß er eine Ehescheidung mangels Scheidungegrundes überhaupt nicht hätte erreichen können.’ Sie hat auf den Altersunterschied von

—1

29 49 ahren zwischen dem Beschwerdeführer und Ute a] hingewie. sen und weiter darauf, daß der "innerlich mit sich uneinige

und hin und herschwankende" Angeklagte einerseits nicht seine Familie aufgeben, zum andern aber auch nicht auf sein ehebrecherisches Verhältnis zu Ute HB verzichten wollte. Avschließend heißt es in den Urteilsgründens Selbst wenn der | Angeklagie zuweilen dem Gedanken nachgegangen sein sollte, das Lehrmädchen ungeachtet seiner ‘Jugend und des ungewöhnlichen Altersunterschiedes später zu heiraten, so sei erıwährend der bestehenden Ehe, die er von sich aus nicht habe zu Fall bringen ! können und an deren Scheidung seine Ehefrau kein Interesse gezeigt hahe, keinesfalls befugt gewesen, im Vorgriff auf diese

!vagen!" Pläne mit dem ihm zur Ausbildung anvertrauten Mäd- | chen geschlechtlich zu verkehren. Wenn die Strafkammer aus elledem den Schluß gezogen hat, von einem derartigen Vor--

gchen dürfe nicht erhofft werden, daß es die Rechtsordnung

gut heiße, so kann dem nur beigepflichtet werden. u

Was die Ute EEE vetrifti, so ist äie Strafkemmer zu der Überzeugung gelangt, daB von einer freien, selbst- ‚ verantwortlichen, äußerlich unabhängigen Willensentschlies- | Bung des sehr jungen, der vollen Einsicht in den Wert ge- | schlechtlicher Unversehrtheit und Ehre noch entbehrenden Lehrmädchens keine Rede sein kann. Sie hat diese Überzeugung gewonnen, weil das bis dahin geschlechtlich unbescholtene und unerfahrene Määchen beim erstmaligen Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte mit ihr vollzog, erst 16 Jahre alt war und weil sie der Versicherung des Mädchens Glauben schenkte, es habe den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten innerlich stets abgelehnt, sich seinem Verlangen jedoch aus Furcht gebeugt, seine Lehrstelle zu verlieren, auf die es ! angewiesen gewesen sei. Im Ergebnis bestehen auch hiergegen ksine Bedenken.

> 8 [2 . f

Zwar hat Ute. HMMM, wenn man die Bekunaungen der

in der Hauptverkandlung vernommenen Zeugen Anna muB, Alice IB und Gustav I (sämtlich Angestellte des Angeklagten) in Betracht zieht, im Betriebe des Beschweräeführers diesem gegenüber ein Verhalten gezeigt, das Zweifel darüber aufkommen lassen. könnte, ob sie auch im späteren Verlaufe ihrer Beziehungen zu dem Angeklagten allein aus Furcht, im Falle der Verweigerung des Geschlächtsverkehrs ihre Lehrstelle zu verlieren, dem Verlangen des Beschwerdeführers nachgegeben hat. Hierauf könnte auch die Feststellung des Landgerichts bei der Sachverhaltsschilderung hindeuten, te Hp sei, nachdem sie von dem Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums in einem Hotel in München zum Geschlechtsverkehr mißbraucht und in der Felgezeit bei jeder sich hietenden Gelegenheit geküßt sowie an der Brust und am Geschlechtsteil angefaßt worden war, in ein regelrechtes sexuelles Abhängigkeitsverhältnis zu dem Beschwerdeführer geraten. Doch kann letztlich dahingestellt bleiben, ob Ute HE His zuletzt nur aus Angst, ihre Stelle zu verlieren, sich dem Angsklagten hingegeben hat, oder ob- "klerfür.nicht im Laufe der Zeit - sei es daneben oder für‘ sich allein - anders - ‘Gründe, wie Zuneigung, maßgebend geworden waren. Auch in. diesem ‚Falle würde die Feststellung der Strafkaumer nicht erschüttert- sein, daß von einer freien, selbstverantwortlichen, rechtlich beachtlichen. Willensentschließung des Lehrnädchehs keine Rede sein kann. Auch der Umfang der. Echuld deu Angeklagten würde im Hinblick ‚auf die ihn betreffenäsz, in’ jeder Hinsicht zu billigenden

‚Ausführungen der Strafkanher nicht. gemindert; es bliebe bestehen, ‘daß er, nachdem er in. der ZSit:unmittelbar zuvor schon ein anderes Lehrnädehen zur. Ungucht mißbraucht hatte, als 45 Jahre alter Mann ein erst 16 Tahre, altes, bis’ dahin geschlechtlich unbescholtenes und unerfahrenes Määchen, das ihm zur Ausbildung anvertraut war, in ein noch. dagu «hebrecherisches geschlechtliches Verhältnis verstrickt hat.

- 9 m

Nach alledem kann auch der Strafausspruch, der an sich keinen Rechtsfehler ersehen 1äßt, bestehenbleiben.

Auf die Binwendungen, die von der Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch erhoben worden sind, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Soweit sie ‚nicht überhaupt in unzulässiger Weise auf den Inhalt der Gerichtsadkten oder auf neue Behauptungen gestützt sind, sind sie durch die obigen’ Ausführungen entkräftert.

Da schließlich auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe zu keinem rechtlichen Bedenken Anlaß. gibt, ist die Revision in vollem Umfange als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz Martin Willns Hübner