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BGH Entscheidung vom 22.07.1958 – 4 StR 503/58

4. Strafsenat

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2287 041

4_StR_ 503/58

ImnNanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Maurer Albert_M aus G& DD, geboren an @. EEE EEE in R

wegen versuchten Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. Mai 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.lLang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. BED in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juli 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des KRechtsmit.- tels.

Von Rechts wegen

- 2

Gründes

m. nr

Der Angeklagte MB ist unter Einstellung des Verfahrens im übrigen in Mittäterschaft mit dem Mitangeklagten Hoi wesen versuchten Betruges (§ 3 263, 43, 47 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Aussetzung dieger Strafe zur Bewährung wurde abgelehnt.

des Landgerichts Nach :den Feststellungen/hatten Mg und sein frühe-

rer Mitangeklagter PB von einem Vertreter der Firma KOEEEED gegen eine geringe Anzahlung ein Rundfunkgerät und eine Musiktruhe für 800 DM auf betrügerische Weise zur Abzahlung käuflich erworben. Der Angeklagte und Pi» sind deshalb vom Schöffengericht in Clip - Bei a. 17. August 1955 wegen Betruges zu Gefängnisstrafe verurteilt worden (18 Ms 34/55). Einige Zeit nach der Tat verkaufte der inzwischen verurteilte Mitangeklagte Heinz Sch das Rundfunkgerät an die Eheleute MeiiMEB. Wo die Musiktruhe verblieben ist, konnte vom Landgericht nicht eindeutig festgestellt werden, Nach MW Angabe stand sie zwischenzeitlich bei seinen Eltern.

Am 31, Mai 1955 rief MP, nachdem er sich zuvor mit seinem Mitangeklagten Heiiib über den. Tatplan genau abgesprochen und mit ihm Gewinnteilung vereinbart hatte, von einer Öffentlichen Sprechstelle aus den Inhaber der Firma KG an. Hegiip stand währenddem neben ihm. MB dedeutet SCENE, er wisse, wo das von ihm gesuchte Rundfunkgerät und die von ihm vermißte Musiktruhe stünden, Gegen 200 DM Entgelt für seine Bemühungen sei er bereit, beides herbei. zuschaffen, doch müsse KMMEMED zur Abholung allein zu ihm fahren. Bei diesem Gespräch gab der Angeklagte einen falschen Namen an. #r wollte KB nicht erkennen lassen, daß der Anrufende derselbe sei, der Gerät und Truhe früher

von ihm erworben hatte, KB schöpfte angesichts der ihm genannten Bedingungen Verdacht, ging aber auf U Angebot ein, nachdem sich beide auf ein äntgelt von 120 DM geeinigt - hatten. Als KGB bei der ihm vom Angeklasten bezeichneten Stelle angelangt war, stieg dieser ebenso wie He; der mit NP gewertet hatte, in ZEENEEED Wagen ein. ME und HeD veranlaßten KB, in Richtung BEW-Ieiiilb zu fahren, wo MB seine Wohnung hatte. Noch bevor diese erreicht war, ließ MB sich bei einer Gastwirtschaft absetzen, wo er He erwarten wollte. Dieser händigte ip in MOB Wohnung die Musiktruhe gegen Zahlung von’ 60 DM aus. Unmittelbar darauf nahmen Polizeibeamte, mit denen iu sich verabredet hatte, MP und Heib fest.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

1. Sie werten rechtlich bedenkenfrei als Täuschungshandlung, daß ME und Hei, gemeinschaftlich handelnd, . bei KOEEEEED durch Nennung eines falschen Namens die Tatsache unterdrücken wollten, daß der Anrufende, der sich erbot, ihn.. Rundfunkgerät und Musikschrank gegen Entgelt zu verschaffen, derselbe war, der beides durch Betrug erlangt hatte, Zur Offenbarung dieses Umstandes wäre der Angeklagte als schadensersatzpflichtiger Betrüger gegenüber dem Geschädigten Ki verpflichtet gewesen. Daß KB Verdacht schöpfte, steht der rechtlichen Annahme eines Betrugsversuchs nicht. entgegani ‘denn ein Betrugsversuch kann schon mit Beginn der Täuschungshandlung vorliegen,

2. Die Revision führt an, KB Hätte sich zur Zahlung von 120 DM auch dann bereitgefunden, wenn er gewußt

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hätte, daß er mit MD spreche. Dies ergebe sich schon daraus, das KEEEEED beim elefongespräch bei Nennung des falschen Namens Verdacht geschöpft habe. Jedenfalls sei etwas anderes nicht festgestellt.

Diese Darlegungen liegen neben der Sache, Denn für die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs kommt es nur darauf an, wie er sich die Täuschungshandlung vorge-. stellt hatte, die für Irrtumserregung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden ursächlich sein sollte. Sie bestand nach den Feststellungen des landgerichts, an deren Stelle die Revision keine andere setzen kann, darin, daß der Angeklagte einen falschen Namen nannte.

3, Ob KU auf ME Angebot einging, stand, wie die Revision anführt, allerdings in KEME Belieben. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern das der-rechtlichen Annahme eines Betrugsversuchs entgegenstehen sollte. Auch beim vollendeten Betrug ist ohne Belang, ob der Getäuschte seinenTrr-- tum durch die Außerachtlassung gehöriger Aufmerksamkeit mit-- verschuldet hat, bei deren Anwendung er die Unwahrheit der ihm vorgespiegelten Tatsachen hätte erkennen können.

4. Keinen Bedenken unterliegt, daß das Verhalten des Angeklagten zu einem Vermögensschaden Kb hätte führen können, der in der Verminderung von KM zeläwertem Ver-- mögen in Höhe von 120 DM bestanden hätte. Selbst wenn die-- jenigen, an die. MP das Runäfunkgerät und die Musiktruhe überlässen hatte, gutgläubig Eigentum an diesen Gegenständen erworben haben sollten, besaß ZB jedenfalls einen aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2, 249 BGB) und dem Abzahlungskaufvertrag herzuleitenden Rückverschaffungsansrruch gegen ME, der ohne Gegenleistung zu erfüllen war. Ob daneben ein Eigentumsherausgabeanspruch bestand, ist gleichgültig.

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5. Frei von Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe in der Absicht .genandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er sich bewußt war, KON gegenüber zur Rückverschaffung ver. pflichtet zu sein, ohne ein Entgelt dafür verlangen zu dür- - fen, Der Schädigungsvorsatz bedurfte nach diesen Darlegungen. keiner besonderen Erörterung im angefochtenen Urteil. Auf im läßt eich danach ohne weiteres schließen. Die hierauf bezüglichen Angriffe der Revision gehen fehl.

6. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte auf Grund eines anderen Tatentschlüsses gehandelt habe als jenes, ' der für seine detrugshandlungen beim Abschluß früherer Abzahlungsgeschäfte maßgeblich war. Auch dies ist rechtsbedenkenfrei. Es erübrigt sich somit, auf die Folgerungen einzugehen, die die Revision für den Fall zieht, daß der Angeklagte; auf Grund früherer Tatentischlüsse gehandelt hätte. R

. 7. Der Betrugsversuch des Angeklagten stellt keine mitbestrafte Nachtat dar; denn er zielte auf eine weitere Schädigung KO als die erlittene ab (vgl. BEHSt 5, 295, 2975 6, 67, 68).

8. Fehl gehen schließlich die Angriffe der Revision auf die Stellungnahme der Strafkammer zur Strafaussetzung. Das Landgericht legt dazu dar, die Strafe habe zur Bewährung nich! ausgesetzt werden können, weil der Angeklagte zum Teil vor; zum Teil nach seiner Verurteilung wegen Betrugsversuchs in einer Vielzahl von Fällen strafbare Handlungen begangen habe und deshalb auch bestraft worden seij demzufolge könne nicht erwartet werden, daß er unter Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georädnetes Leben führen werde.

Diese Ausführungen sind zwar nur imapp gehalten. äber si® geben in ausreichendem Maße wieder, daß die Strafkammer sich

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über die Persönlichkeit des Angeklagten ein Bild gemacht hat. Dies führte jedoch unver Berücksichtigung der Straftaten, die der Angeklagte vor und nach der abzuurteilenden strafbaren Handlungen begangen hat, zu dem Ergebnis, daß § 23 Abs. 2 StGB zugunsten des Angeklagten nicht angewendet werden konnte.

Die Revision des Angeklagte ist nach alleden zu verwer-- fen.

Rotherg Seibert . Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner

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