Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 17.07.1958 – 1 StR 251/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen üaües Volkes
In der Sträfsache 2316 050 gegen
1.) gen PRSZHTSEEN -OÖberinspektor Oskar I aus geboren am 0 in FOEER, 2.) nn adiohändler und Automatenaufsteller H RED A geboren am u 1520 in bei ,
3.) den Kaufmann Fritz AED au: TEE, dort geboren am EEE 1.915, ” on u "
wegen Untreue uU. Bo
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitgung vom 17. Juli 1958, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Baläus - als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter De. Hengsberger als beisitzende Richter, ‚ Yerstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mm als Verireter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte I. Die Revision des Angeklagten ZGB <= zer, das - Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.Januar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat. die Kosten seines Bechtsmittels zu tragen.
IIs Auf die Revisiomader Angeklagten TED un. A wir
_1) das Verfahren im Falle II c der Urteils- ‚gründe auf Kosten ‚der Staatskasse einge-
-2) das Urteil im Gesamtstrafausspruch nit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
III: Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen - , 2 t .
IV.
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Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel -- soweit darüber nicht unter II, 1 befunden ist - zu entscheiden hat.
Di itergehenden Revisionen der Angeklagten eb und en verworfen.
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Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten If wegen vier. jeweils in Tateinheit mit Betrug - in einem Falle in weiterer Tateinheit mit einfacher passiver Bestechung - begangener Vergehen der Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und zu vier Geldstrafen von je 100,-DM verurteilt.
Wegen Beihilfe zu den Untreuehandlungen des Angeklagten TED in. ürei.Fällen hat das Landgericht gegen den Angeklagten EEE unter Einbeziehung in anderen Verfahren ausgesprochener Freiheitsstrafen auf eine Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und auf drei Geldstrafen von je 50,-IM erkannt. j j
Den Angeklagten Afpnat die Strafkamner wegen eines Vergehens der Beihilfe und dreier Vergehen "der Anstiftung. zu den von dem Angeklagten IP besangenen Untreuehandlungen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten, einer Gelästrafe von 50,-DM und drei Geldstrafen von ‘je 150,-DM verurteilt.
Alle Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des. sachlichen Rechts, j der Angeklagte Albert außerdem die Verletzung von Verfahrensvorschriftei.
1. Verfahrensvoraussetzungen.
Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung Nachtragsanklage gegen die Angeklagten Illun: EM erhoben. Über die den Gegenstand der Nachtragsanklage bildenden Straftaten (IT c der Urteilsgründe) hat die Strafkammer verhandelt und Beweise erhoben; sie hat schließlich wegen dieser Taten den Angeklagten Ittner der in Tateinheit nit Betrug begangenen Untreue, den Angeklagten | der Anstiftung zur Untreue für schuldig befunden, gegen a | eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine Geldstrafe
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von 100,-DM, gegen N] eine Gefängnisstrafe von vier Monaten und eine Geldstrafe von 150,-DM verhängt, und die Freiheitsstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen.
Die Strafkammer hatte nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift (GA S.151/152) jedoch unterlassen, diese Taten duxch Beschluß in das Verfahren einzubeziehen (§ 266 StPO). Da der nach § 266 StPO erforderliche Einbeziehungsbeschluß bei Erhebung einer Nachtragsanklage an Stelle des Eröffnungsbeschlusses (§ 205 StPO) steht, war infolge der Unterlassung der Strafkammer das Hauptverfahren wegen dieser Taten nicht eröffnet. Dieser Mangel stand dem weiteren Verfahren entgegen (RGSt 67, 59; 68, 105). Daß die Angeklagten der Verhandlung über diese Taten nicht widersprochen haben, ist unerheblich (vgl. RUSt 55,159; 61,353).
Da der das Hauptverfahren eröffnende Einbeziehungsbeschluß Verfahrensvoraussetzung ist, war sein Fehlen auch ohne Rüge noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen und das Verfahren einzustellen (RGSt 68,291; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.2.1957 - 5 StR 411/56 -): Damit ist einem neuen Verfahren Raum gegeben.
Da die verhängten Freiheitsstrafen in die Gesamtstrafen einbezogen sind, wären diese aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung neuer Gesamt-Strafen gegen die Angeklagten Tiiihund Men cas Landgericht zurückzüverweisen.
II. Verfahrensrechtliche Rügen der Revision.
1.) Die Revision rügt, die Strafkammer habe Urkunden nicht verlesen, obwohl sie zur Verhandlung vorlagen.
Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu folgenden Vermerk;
"Tm Laufe der Vernehmunehder Angeklagten wurden zum 2 Gegenstand der Verhandlung. gemachts
T2-Vertrag vom 3.5.1955 über einen Weltfunk-Musikschrank; Bestätigungsschreiben der Stadtsparkasse m von 3.5.1955; TZ-Verträge vom 6.6. und 15.10. 1955 je über eine ÄMT-Musikbox; Bestätigungsschreiben der Stadtsparkasse WB von 6.6. und 15.10.1955, Barscheck über 2 000,-DM vom 3.5.1955." '
Die Strafkammer hat demnach die Urkunden nicht verlesen, sondern nur mittelbar zur Erforschung des Sachverhalts verwertet. Dies vermag die Revision jedoch nicht zu begründen. Denn selbst wenn man darin, .daß die Strafkammer ‘die Verlesung unterlassen hat, einen Verstoß gegen §§ 245; 249 StPO sehen wollte, so würde. das Urteil doch nicht auf diesem Mangel beruhen: 'Die Urkunden enthalten nämlich keine Tatsachen, die zu dem durch andere Beweismittel festgestellten Sachverhalt in Widerspruch stehen und zu einer anderen Beurteilung hätten führen können.
2.) Soweit die Verfahrensrügen das eingestellte Verfahren betreffen, sind sie durch die Einstellung gegenstandslos geworden. | |
Die Rügen der Revision zu § 267 Abs.3 Satz 1 StPO und § 49 Abs.2 StGB betreffen das sachliche Recht; sie sind dort zu prüfen.
III. Sachbeschwerden..
1.) Die Sachrügen sind, soweit sie den Schuldspruch angreifen, offensichtlich unbegründet.
2.) Auch die Ausführungen zur Strafzumessung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
zwar hat die Strafkammer bei der Zumessung der Strafen wegen Beihilfe zur Untreue nicht ausdrücklich ausgeführt, ob sie von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs.2 StGB Gebrauch gemacht hat; daß sie diese Mög-
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lichkeit bei ihren Erwägungen aber tatsächlich berücksichtigt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang. Die Strafkam-
mer hat nämlich gegen beide Angeklagte, soweit sie wegen Beihilfe zur gleichen Haupttat verurteilt wurden, auf die gleiche Strafe (2 Monate Gefängnis und 50,-DM Geldstrafe) erkannt; in den Fällen jedoch, in denen Albert Anstifter, .Härtfelder aber nur Gehilfe war, hat sie gegen Albert wegen Anstiftung zur Untreue Gefängnisstrafen von je 4 Monaten und Geldstrafen von je 150,-DM, gegen Härtfelder aber wegen Beihilfe zu den gleichen Taten Gefängnisstrafen von - wiederum - nur je 2 Monaten und .Gelästrafen von je 50,-DM ausgesprochen. Aus dieser gleichen Bestrafung Härtfelders und Alberts bei gleicher Tatbeteiligung und verschiedener Bestrafung bei verschiedener Form der Teilnahme folgt, daß
die Strafkammer die Vorschrift des § 49 Abs.2 StGB berücksichtigt hat; der ausdrücklichen Erwähnung bedurfte‘ es nicht.
In übrigen sind die gegen die Strafzumessung gerichteten Rügen offensichtlich unbegründet. g
Baldus Werner Sauer Scharpenseel . Dr. Hengsberger