Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 26.01.1956 – 4 StR 501/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_ StR 501/55 | | 4
2224 015
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Ewald r aus Pi; sort geboren
am N 1921, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen räuberischer Erpressung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Augustin _ Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Rinrichsen. als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. BB
u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
" Justizangestellter => als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht: erkannt: . ae
Auf die Revision des Angeklagten gegen das. Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 4. Oktober 1955 wird die Sache zur Bildung ' einer Gesamtstrafe mit der gegen den Angeklagten durch Urteil vom 12. September 1955 wegen Einbruchsdiebstahls erkannten Gefängnis- . strafe von 10 Monaten und 14 Tagen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,
Von Rechts wegen
Die auf angebliche Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld-. spruch und die Strafzumessungserwägungen in den Straffällen wendet, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind. Die übrige sachlichrechtiiche Prüfung des Urteils ergibt lediglich, daß die Strafkammer übersehen hat, § 79 StGB anzuwenden. Das hätte sie auf Grund ihrer F Feststellungen über die Vorstrafe "des Angeklagten tun müssen. Demnach ist dieser nämlich am 1I2. September 1955 nach den jetzt abgeurteilten Taten wegen Einbruchsdiebstahls bestraft worden. Der Bemerkung des Landgerichts, er verbüße "zur Zeit die hierwegen. erkannte Strafe von 10 Monaten und. 24 Tagen", ist zu entnehen, daß es sich um eine rechtskräftige Verurteilung handelt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 79 StGB waren somit im Zeitpunkt: des tatrichterlichen Urteils erfüllt, Daß möglicherweise inzwischen die Strafverbüßung beendet ist, hindert die Anwendung des § 79 nicht. Sie wäre vielmehr trotzdem er- ‚ forderlich (BEHSt 4, 366). Gilde DE ZZ Krumme | 5 Dr. Augustin 00. Dre Sauer Lang-Hinrichsen oo