Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.09.1958 – 4 StR 249/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2256 0°0
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Günter Sc EEE zus EEE, . geboren em DD. UENED EB in eg,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958,ar der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesriöhter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. >» bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justizangestellier Zink
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt»
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. März 1958 wirä verworfen. u
Er hat die Kosten seinss Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahr-Jlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafvolisireckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Dem
wteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 4. November '957 gegen 22 Uhr fuhr der Angeklagte in BB nit einem 8 1/4 m langen und 2 1/2 m breiten Lasiwagen in der 11m breiten, als Vorfahrtstraße niy einem Viereckschild gekemzeichneten Tb Straße in Richtung VuuuB- Ep. Da er in das in seiner Fahrtrichtung rechts neben der Straße gelegene Betriebsgelände der Speditionsfirma FB; in deren Dienst er als Berufskraftfahrer steht, einbiegen wollte, fuhr er zunächst ganz auf die linke Seite der Straße, um die 4,25 m breite Einfahrt in einem genügend weiten Bogen ansteuern zu können. Dort hielt er an, weil er vorher einen ihm entgegenfahrenden Straßenbahnzug vorbeilassen wollte, Da jedoch der Straßenbahnführer mit Rücksicht auf den Lastwagen. etwa iO m vor der Einfahrt hielt, ensschloß sich der Angeklagte zum Einbiegen. Er setzte seinen rechten Fendeiwinker und das damit gekoppelte Blinklichtin Tätigkeit und schaltete den ersten Gang ein. Nachdem er sich dann bei einer Sichiweite von 150 bis 170 m nach sückwärts durch einen Blick in seinen rechten Außenspiegel davon überzeugt hatte, daß sich in seinem Rücken kein Verkehrsteiinekmer näherte, setzte -er sein Fahrzeug zur Einfahrt hin mit ganz geringer Geschwindigkeit in Bewegung. Als er sich mit der rechten Vorderseite seines wagens dem rechten Fehrbahnrand auf etwa 1,50 m genähert hatte, prailte der Kontrolleur Fridolin Sp, der aus Dgw-
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Mitte, also aus derselben Richtung wie der Angeklagte, in seinem Personenwagen mit etwa 50 km/h herangefahren wer, frontal gegen das rechtsseitige Ende der vorderen Stoßstange des Lastwagens. An den Verletzungen, die er dabei erlitt, starb er nach zwei Tagen.
II, Das für den Unfall mindestens mitursächliche Verschulden des Angeklagien sieht die Strafkanmer darin, daß er entgegen § 17 StVO nicht die ihm mögliche und zu-. mutbbare Vorsicht habe walten lassen, als er die Fi Straße überquerte, um in das Fabrikgelände zu fahren. Der Blick in den Rückspiegel und die Anzeige seiner beabsichiigten Richtungsänderung tei Beginn des Abbiegens habe nicht genügt, um eine Gefährdung oder Verletzung des vorfahriberechiigten Personenwagenfahrers zu vermeiden. Vielmehr habe er, insbesondere von dem Augenblick ap, in dem sein Wagen mit dem Überfahren der für ihn äußersien rechten Straßenbahnschiene in den Bereich der bevorrechtigsen rechten Fahrbahnhälfie geriet, die rückwärtige Fahrbahn fortgesetzt sorgfältig beobachten müssen, Dies sei ihm mit Hilfe seines Rückspiegels nicht möglich gewesen; denn dessen Einfallrichtung habe sich mit der | Rechtsschwenkung seines Wagens zunehmend von der Mittel-
linie der Fehrbahn wegverschoben; deshalb seien die Vor-
gänze au? Ger rückwärtigen Fahrbahn nicht mehr widergespiegeli worden. Aber auch vom linken Führersitz aus habe der Angeklagte wegen der Schrägstellung seines Wagens durch das rechte Seitenfenster sich noch keinen: ausreichenden Überblick nach rückwärts verschaffen können, solange die ITängsachse seines Fahrzeugs noch nicht rechtwinklig zur Fahrbammgeraden stand. Er sei deshalb verpflichtet gewesen, eine andere Person zu Hilfe zu zufen, die dwa vom Platz rechts neben ihm aus ihn durch
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wirksame Beobachtung hätte unterstützen können. Diese ihm mögliche und erkennbare Maßnahme habe er um so mehr ergreifeu müssen, als er wegen seiner AÄußaerst langsamen Fahrweise mit dem verhältnismäßig langen Fahrzeug geraume Zeit benötigte, um die bevorrechtigte Fahrbahn zu überqueren, es außerdem regnete und sich sein sonst durch gelb-roten Anstrich abhebender Wagen in der Dunkelheit nicht merklich abstach.
Im Strafmaß hat die Strafkammer die köglichkeit untersteilt, daß der Personenwagenfahrer SEP seine Fahrbahn nicht sorgfäibig genug beobachtete, obwohl sie auf Grund näherer Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß sr die Geschwindigkeitsgrenze von 50 km/h nicht überschritten habe. Die Strafkammer hat deshalb sine nicht auszuschließende Mitschuld des Unfallopfers im Sirefnaß zugunsten des Angeklagien berücksichtigt.
1II. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Die Erwägungen der Strafkammer zur Schuldfrage verdienen volle Billigung. Der erkennende Senat hat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmen Urteil 4 StR 159/58 vom 1&, Juli 1958, veröffentlicht in NJW 1958 8. 404 Nr.18, entschieden, daß ein Kraftfahrer, der die Fahrbahn von der äußersten rechten Straßenseite her nach links über-- queren will, dabei alle ihm möglichen Maßnehmen treffen muß, um einen anderen Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrbahn ar dabei kreuzen will, nicht zu gefährden, Es genüge nicht, daß er nur teim Beginn der Überauerung die Fahrbahn nach rückwärts beobachtet, er müsse vielmehr seine Beobachtung fortsetzen, weil sich besonders dam, wenn er jangsem fährt, inzwischen die Verkehrslage
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wesentlich geändert haben kann. Diese Grundsätze müssen auch für den vorliegenden Fall gelten, bei dem der Sachverhalt von dem in jenem Falle festgestellten nur insoweit abweicht, als der Angeklegte die Fahrbahn nicht von rechts nach links, sondern von links nach rechts überqueren wollte, Wie in jenem Fall war auch hier für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer durch die Fahrweise das Angeklagten eine ungeklärte Verkehrslage entstanden, anders als dann, wenn ein Fahrer sich beim Abbiegen nach links in eine Seitenstraße oder ein Grundstück zur Straßenmitte hin einordnet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StVO; hierzu BGHSt i’, 2156) und die Absicht seiner Richtungsänderung anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich anzeigt (§ 1! Abs. 1 Satz 1 StVO). Die Art,
wie der Angeklagte mit dem Überqueren der Essener Straße von links nach rechts begann, barg für einen Hintermann insbssondere die Ungewißheit in sich, ob er den nach-Zolgenden Personenwagen wahrgenommen haben und dann vielleicht dessen Vorfahrtrecht dadurch beachten werde, daß er vor der von diesem befahrenen rechten Straßenseite enhalsen werde. Dieser Schluß konnte sich dem Hintermann des Angeklagten nahelegen, weil dieser sehr langsam die Siraße überquerte, also offenbar imsiande war, auf kürzeste Enrifernung anzuhalten. Diese Erwägung findet zudem eine Stütze in dem von der Strafkammer mitgeteilten Eindruck, den der Fahrer des Straßenbahnzuges bei der Beobachtung der Fahrweise des Angeklagten gewann, nämlich den, "als wolle dieser den sich nähernden Personenkraftwagen noch vorbeifahren lassen" (UA S. 6).
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Die Tatsache, daß im Gegensatz zu dem im bereits erwähnten Urieil 4 StR 159/58 entschiedenen Fall der Angeklagte hier nicht in eine Seitenstraße, sondern in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte, vermag rechtlich gesehen keinen Unterschied zu begründen. Überdies war der Angeklagte im vorliegenden Fall auch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 17 StVO verpflichtet, alles ibm nur mögliche zu tun, um die Gefährdung eines anderen auszuschließen. Diese Pflicht oblag. ihm umso mehr, als er zunächst auf seine linke Fahrbahnseite gefahren war. Er mochte hierzu begründeten Anlaß gehabt haben, offenpar weil er die verhältnismäßig schmale Einfahrt nach rechts nicht in engem Bogen ausfahren konnte. Dann aber mußte er erhöhte Vorsicht anwenden. Auch mit der Erwägung der Strafkammer, er habe äußerstenfalls Hilfspersonen zuziehen müssen, war der Angeklagte nicht überfordert. Er hätte zwar dann mit seinem Einbiegevorhaben solange warten müssen, bis er sich der Hilfe einer anderen Person vergewissert hatte. Den damit verbundenen Zeitvarlust muß ein Kraftfahrer mit Rücksicht auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen. j
IY, Daß die Strafkamner das von ihr unterstellte Bitverschulden des getöteten SD dem Angeklagten nicht in einem höheren Maß sirafmindernd anrechnet als geschehen, ist wegen ihrer Überzeugung von der Grundhaltung SB im Kraftverkehr gerechtfertigt. Dessen Fahrweise hatte ein Zeuge, der in seinem Wagen bis kurz
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vor der Unfallstelle mitgefahren war, nach Überzeugung der Sirafkamer glaubwürdig "als besonders vorsichtig, gewissenhaft und zurückhaltend" geschiläert (UA S. 8),
Senatspräsident Dr. Rotberg
ist beurlaubt und ortsab-
wesend, er kann deshalb Krumme Sauer nicht unterschreiben.
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Seibert Flitner