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BGH Entscheidung vom 09.07.1958 – 2 StR 278/58

2. Strafsenat

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2 StR 278/58 2265 004

Im Namen des Volkes, In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Wilhelm E np zu: um. geboren am «ED 1910 in DB, zur Zeit in Untersuchungs-

haft, wegen versuchter Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzerde Richter,

Oberstaatsanvalt gib als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter rare als Yrkundsbeanter der Geschäftsstelie,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück verwiesen. i

Von Rechts wegen

eründe:

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung wurde angeoränet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

a) Die Rüge der Verletzung des § 173 Abs. 1 GVG hat Erfolg. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen worden. Ihre Wiederherstellung vor der Verkündung des Urteils ist aue dem Protokoll nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf § 274 StPO ist daher bewiesen, daß das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist.

Dies führt nach § 338 Nr, 6 StPO zwingend zu seiner Aufhebung (BGHSt 4, 279)»

b) Deshalb erübrigt sich eine Erörterung des sachlichrechtlichen Vorbringens der Revision, dem die bisherigen Feststellungen zugrunde" liegen. Dem Angeklagten kann überlassen werden, auf die von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte in der neuen Hauptverhandlung hinzuweisen. Mildernde Umstände können bei der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nur innerhalb des durch § 20 a StGB bestimmten Strafrahmens

Berücksichtigung finden (vgl. BGH NIJW 1956, 1088). Baldus Busch Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges