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BGH Entscheidung vom 03.07.1958 – 4 StR 150/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2256 070

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Dr.jur. Karl Werner S + Ze festen Wohnsitz, geboren am 5. wmm> in T ‚ zur

Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Betrugs u.20

hat der

4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer | Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der a enualtschatt,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der eschäftsstelle,

für Recht erkaunts

I.

Auf die-Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Hagen vom 4. September 1956

mit den Feststellungen insoweit, als er im Falle cCII2 me AG) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,

Der Angeklagte wird im Falle Maximilianshütte freigesprochen, Insoweit fallen die Verfahrenskosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

11, Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden ver-

worfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

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A)

I. Lie Strafkammer hat den Angeklagten in zahireichen Fällen, u. a. euch im Falle C II 15 (None A Cc:) wegen Betrugs schuldig gesprochen. Insoweit liegen dem Urteil folgende Feststellungen zugrundes

Der Angeklagte bestellte am 5. Hai 1952 bei der IB-ED 46 einen größeren Posten Dynamobleche zum Kaufpreis von rund 17 000,-- DM. Diese ihm am 9. Mai 1952 ausgelieferte Ware verkaufte er um über 18 000,-— DH an die DB KG in VCH. Von ihr wurde er am 12. Mai 1952 mittels gedecktem Verrechnungsscheck bezahlt. Am nächsten Tag, dem 13. Mai 1952, bestellte der Angeklagte bei der Haxhütte ein zweites Mal Bleche, und zwar zur unmittelbaren Anlieferung an die BB Kt. Dabei wußte er, daß diese Firma

‚schon am 9, Mai 1952 der Mb "im Auftrag der Stan

G.m.b.H." einen gedeckten Verrechnungsscheck über fast

16 000,-- DM für 20 to Dynamobleche mit der Bitte übersandt hatte, die bestellte Ware an sie, die Firma BB, ummittel-- bar zu liefern, Der Scheckbetrag war, wie der Angeklagte ebenfalls wußte, nicht für die erste Sendung bestimmt, sondern für die zweite Bestellung, die der Angeklagte am

. 15. Mai 1952 für die BED KG süufgab und die am 1. Juli 1952

von der Mais ausgeführt wurde. Den Kaufpreis für die erste Lieferung, für die der Angeklagte selbst von der BD KG bezahlt worden war, blieb er der Mani schuldig.

Weil der Angeklagte, wie die Strafkammer ferner für erwiesen hält, am 13. Mai 1952 (Zeitpunkt der zweiten Bestellung) nicht die Absicht gehabt habe, die zweite Lieferung von dem am 12. Mai 1952 von der BED KG erhaltenen veld zu bezahlen, und ihm auch bewußtermaßen andere Mittel zur Bezahlung dieser Lieferung nicht: zur Verfügung gestanden

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hätten, hält sie ihn des Betrugs für schuldig. Denn er habe eine Bestellung aufgegeben, "ohne selbst zahlungswillig zu sein und in dem Bewußtsein, daß seine Abnehner, die DEEB KG, nicht mehr an die MED zahlen werde". In der t Yat habe die Firma BP nach Empfang der zweiten Lieferung & nur an den Angeklagten einen "Spitzenbetrag" von rund

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/4-str-150-58#rd_10

5 000,-—- IM (Unterschied zwischen dem Betrag, mit dem der Angeklagte die zweite lieferung der Firma BP in Rechnung stellte und der an die Maxhütte bereits geleisteten Zahlung) . sowie eine Provisionsvergütung bezahlt.

Diese rechtliche Würdigung begegnet Bedenken. Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten, durch welche die MED zu einer vermögensschädigenden Verfügung, nämlich zur zweiten Lieferung bewogen worden sei, in seinem Lieferungsauftrag vom 13. Mai 1952, bei dem er den Mangel seines Zahlungswillens pflichtwidrig verschvic-. gen habe. Dabei. wird sie der Tatsache nicht gerecht, daß diese zweite Lieferung bereits durch einen gedeckten Verrechnungssoheck der endgültigen Abnehmerin, der U] KG, im voraus bezahlt war. Da der Angeklagte dies wußte, kann er bei der Bestellung am 15. Mai 1952 nicht in dem Bewußt-- 5 sein gehandelt haben, "daß seine Abnehmerin, die EU KG, _. ‚nicht mehr an die MORD zahlen werde". Was der Angeklagte E in diesem Zeitpunkt vermutlich beabsichtigte, war die Nichtzahlung seiner Schuld aus der ersten Lieferung. Selbst T wenn die MED AG bei ihrer zweiten Lieferung davon ausgegangen sein sollte, der Angeklagte werde guten Willens sein, seine Schuld aus der ersten Lieferung zu zahlen, SO fehlt es doch an jedem Anhalt dafür, daß dieser Umstand für ihre zweite Lieferung ursächlich war. Vielmehr liegt die Annahme nahe, daß allein die Tatsache, daß für diese zwei- } te Lieferung bereits Vorkasse von der DEBB KG geleistet var, die MOEENEP zur Ausführung dieser Lieferung bewogen

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hat. &s kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, bei Aufgabe der Bestel.- lung für die zweite Lieferung mit su offenbaren, daß er die erste Lieferung entweder nicht zahlen könne oder nicht zahlen wolle. Den sogenannten "Spitzenbetrag", den er später von der BEP Kt erhalten hat, hat er jedenfalls durch keine Täuschungshandlung erlangt. Überdies fehlt jeder Anhalt dafür, daß er auf diesen Betrag keinen Anspruch hatte.

Die Feststellungen der Strafkammer setzen den Senat in den Stand, die Schuldfrage abschließend zu beurteilen. Die Prüfung. ergibt; daß im Fall ME AG kein begründeter Verdacht des Betrugs gegen den Angeklagten besteht. Der Senat hat ihn daher mit der Kostenfolge aus §§ 467 Abs. 1, 2 Satz 2 StPO im Falle C II 15 freigesprochen.

II. has die Revision zur Rechtfertigung ihrer Sachrüge im übrigen geltend macht, ist unbegründet.

1.) Im Falle 12 (TE) ist Hie Strafkammer der Auffassung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, der Darlehensgeberin seine schlechte Vermögenslage zu offenbaren, als er sie um ein Darlehen von 3 000,-- IM baig denn er habe Frau Fb aus gemeinsamer sportlicher Betätigung näher gekannt. Es kann auf sich beruhen, ob dieser Auffassung der Strafkammer zu’ folgen ist. Denn die Verurteilung ist jedenfalls deshalb begründet, weil, wie die ‚Strafkammer feststellt, der Angeklagte versprach, das Darlehen in einen Vierteljahr zurückzuzahlen, obwohl er wußte oder mindestens billigend damit rechnete, das Darlehen nicht rechtzeitig zurückzahlen zu können. Es ist weiter festgestellt, daß gerade dieses Versprechen Frau FB zur Darichenshingabe . bewog, Die Strafkammer konnte ohne Rechisverstoß die Schä- 'eigung der Frau FW darin erblicken, daß — trotz nachträglicher vorzeitiger Rückzahlung - ihr Vermögen zunächst

ernstlich gefährdet war, weil es bei Darlehnsaufnahme "äußerst fraglich" war, ob eine pünktliche Rückzahlung 8elingen werde.

2.) Die Ausführungen der Revision zum Falle C II 38 (Be) gehen an der Tatsache vorbei, daß der Angeklagte. wie die Strafkamner ausdrücklich feststellt, von Anfang an, wie er wußte, keine Aussicht hatte, die von Be erhoffte Kreditsumme zu vermitteln. Die vom Angeklagten selbst und von zweien seiner Mitarbeiter für Be@ geleistete Früfungstätigkeit in dessen Betrieb, welche die geschäftlichen Unterlagen für eine Kreditgewährung klären und beschaffen solite, hatte deshalb für Begp nur im Hinblick auf die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Kreditbeschaffung Sinn und Zweck. Das wußte der Angeklagte. Da er die Möglichkeit, keinen Kredit vermitteln zu können, in Kauf nahm und trotzdem sich fortlaufend Geläbeträge.von Be@p zahlen ließ, durfte die Strafkammer mit Hecht darin auch insoweit einen Betrug finden, als diese Zahlungen an sich Vergütungen für geleistete Dienste des Angeklagten und seiner Mitarbeiter enthalten haben mochten.

3.) Die Strafkammer hat in 4 unter den 29 vollendeten Fällen, in denen sie den Angeklagten wegen Betrugs verur-

teilt hat, besonders schwere Fälle im Sinne des .§ 263 Abs. 4

StGB angenommen. Einer davon ist der Fall MB, in welchem, wie oben unter I. dargelegt, der Angeklagte freigesprochen werden mußte.

In den übrigen 3 als besonders schwer gewerteten Fällen begegnet die Würdigung der Strafkammer keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung ihrer Annahme verweist sie "insbesondere" auf den in diesen Fällen angerichteten hohen Schaden, Sie gibt damit zu erkennen, daß sie noch andere

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Umstände zu Ungunsten des Angeklagten berücksicht hat. Das 1äßt auch ihre Strafzumessung erkennen. Die Strafkammer

hat ihn nämlich als gefährlichen Wewohnheitsverbrecher ver-- urteilt und zwar die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB bejaht. Im Zusammenhang ihrer #rörterungen zur Frage seiner Zigenschaft als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers weist sie darauf hin, daß seine Betrügereien

durch eine "teilweise raffinierte Begehungsform", durch

die betrügerische Intensität und Hemmungslosigkeit" gekenn-- zeichnet seien. Diese Wertung ist in den drei einschlägigen Fällen rechtlich unangreifbar. Mag die Strafkammer auch dargelegt haben, aus denen sie die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers folgerte, so zeigt doch die Schilderung seines Vorgehens in den betreffenden Fällen die Richtigkeit ihrer Auffassung. Als ein Tür die Bejahung schwerer Fälle verwertbarer Umstand ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts übrisens auch das besondere Gewinnstreben, das den Angeklagten in den einschlägigen Fällen beherrschte und ihn hohe Summen einheimsen ließ. Demgegenüber ist äie Tatsache, daß die Geschädigten teilweise finanzkräftige Unternehmen waren, die den Verlust eher ertragen konnten als Einzelpersonen, die auf das ihnen betrügerisch entzogene Geld dringend angewiesen sind, im Rahmen der Strafzumessung von nur untergeoräneter Bedeutung.

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4.) Die Ausführungen der Revision gegen die Verurteilung aus § 175 a Nr. 3 und 17% StGB sind, soweit sie nicht unzulässige Angriffe gegen die Feststellung der Strafkammer enthalten, offensichtlich unbegründet.

5.) Das gilt auch für die Einwände, mit denen der Angeklagte die Annahme der Strafkammer bekämpft, er sei gefährlicher Gewohnheiisverbrecher.

III. Auch die sonstige Prüfung des Urteils hat keinen weteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus der Aufhebung der Verurteilung und dem Freispruch des Angeklagten im Falie MED foigt die Aufhebung des Gesamtstirafausspruchs.

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1.) Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Aufklärungsrüge nit dem Einwand, es seien an verschiedene in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen bestimmte Fragen nicht gerichtet worden. Mit dieser Begründung vermag die Aufklärungsrüge nicht durchzugreifen (BGHSt 4, 126).

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2.) Der in der Revisionsrechtfertigung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 1957 unter IV behauptete Verstoß gegen ein Denkgesetz liegt offensichtlich nicht voro

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3.) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des § 42 e StGB. Die Strafkammer hat ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben und sie näher begründet, deß keine bestimmte Wahrscheinlichkeit bestehe, der Angeklagte werde auch nach Verbüßung der nunmehrigen Strafe von fünf Jahren Zuchthaus die Rechisordnung wiederum in erheblichem Maße stören. Sie ‚F hat deshalb seine Sicherungsverwahrung nicht für erforderlich gehalten. Was die Stastsanwalischaft gegen diese Erwägungen geltend uscht, richtet sich gegen die tatrichterliche Überzeugung. Zwar hat der Angeklagte, wie die Strafkemmer feststellt, sich soger in der Uniersuchungshaft neuerdings gleichgeschlechtlich betätigt. Trotzdem durfte die Strafkammer, der bei der Prüfung der Wiederholungsgefehr 4 > ;

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dieser Vorgang bekannt war, ohne Sechtsverstoß zu der Über-- zeugung gelangen, den Angeklagten werde die Verbüßung der längeren Zuchthausstrafe von ähnlichen Rechtsbrüchen abhalten.

Rotberg Krumme Sauer

Bundesrichter Dr.Seibert ist erkrankt und dadurch an der Unterzeichnung verhindert.

Rotberg Lang-Hinrichsen