Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 01.07.1958 – 1 StR 496/57

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Händler Robert WED zus HE, geboren an

| Kö 7 | u wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beigitzende. ‚Bichbor,

Bundesaiwalt m. \ als Vertreter der Bundesamaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundebeenter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanlıts

Die Revision der Nobenklägerin, Frau Nargareta HOB gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Landau (Pfalz) vom 2. Juli 1957 wird verworfen.

Die Nebenklägerin hat ie Kosten des Rechtsmittels. zu tragen und dem Angeklagten die äurch die Einlegung der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Von Rechts wegen

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Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last, daß er vorsätzlich den Ziegeleiarbeiter HP, den Ehemann der als Nebenklägerin zugelassenen Frau Margareta Höfp, mißhandelt und hierdurch dessen Tod fahrlässig verursacht hat. Das Schwurgericht hat den Angeklagten nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gegen das Urteil hat nur die Nebenklägerin Revision eingelegt» j

Sie macht geltend, der Angeklagte hätte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt werden müssen; das Schwurgericht habe ihm zu Unrecht die Vergünstigung des § 53 StGB, insbesondere dessen Absatz 3, eingeräumt;. außerdem hätte es den Angeklagten - erforderlichenfalls nach weiterer Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPN) — wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilen müssen. Ferner rügt die Beschwerdeführerin "das Untermaß der ausgesprochenen Strafe sowie deren Aussetzung".

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

le) Das Schwurgericht geht davon aus, daß für den Angeklagten

im’ Hofe der Gastwirtschaft kein Grund bestanden habe, gegen Bawin HE tätlich zu werden, als dieser seine Schwägerin Maria WP belästigte; das Verhalten des Angeklagten sei der Anlaß zu dem weiteren Geschehen gewesen. Nach den Feststellungen war jedoch die Auseinandersetzung beendet, als der Angeklagte mit seiner Begleitung den Hof verließ und die Gruppe auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenblieb und sich unterhielt. Nun trat Edwin HOME aus der Gastwirtschaft; er hatte ein geöffnetes Taschenmesser in der rechten Hand und rief: "Wo ist der, der mich vorher

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im Hof geschlagen hat". Edger MEER der hinter Zawin Ho stand, warnte den Angeklagten durch einen Zuruf. Er und HO gingen aufeinander zu, HWMlRnatte das Messer in der erhobenen Faust. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte von Edwin HöfiBangegriffen, als er nunmehr, nachdem er die Lage "blitzschnell" erkannte, zu seiner Verteidigung auf seinen Gegner einschlüg und ihm schließlich das Messer entwand.

Der kngeklagte schtug auch, nachdem er u Messer abgenommen hatte,. ‚noch wuchtig auf ihn- ein, so daß sein Gegner zu Boden stürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Das Schwurgericht konnte nicht: ausschließen, daß ie] auch noch, als er kein Messer mehr hatte, dem Angeklagten Schläge versetzte oder dies wenigstens versuchte. Es ist deshalb zu seinen Gunsten von einem solchen Angriff ausgegangen. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daB der Angeklagte, soweit er hierbei die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten hat, in Bestürzung gehandelt hat.

Daß das Schwurgericht.dem Angeklagten insoweit § 53 StGB zugebilligt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht, soweit es § 53 Abs. 3 StGB angewendet hat, hierbei den Begriff der Bestürzung verkannt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungen angreift und die Beweiswürdigung durch eine andere ersetzt, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (§ 337 StPO)» Die Rechtsausführungen gehen von einem anderen als dem festge-

. stellten Sachverhalt ud. Ba e 1

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-01/1-str-496-57#rd_9

2.) Nachäen Edwin HOGEEN an Boden 108, schlug der Angeklagte noch weiterhin mit der Faust-auf ihn ein, bis ihn sein Bruder Rudolf von HÖR wegzog- Zutreffend hat das Schwurgericht für diese Mißhanälungen‘ eine- ‘Botwehrlage verneint. E

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Einige Unbeteiligte hoben 5 ] auf und setzten ihn gegen die Wand des Wirtshauses. Als der Angeklagte ihn dort sitzen sah, sagte er zu ihn, "er solle aufstehen und nach Hause gehen, sonst werde er einen kimer Wasser über ihn schütten, dann werde er wieder zu sich kommen. Daraufhin versuchte Hö@Paufzustehen, taumelte einige Schritte, fiel der Länge nach rückwärts um und schlug mit dem Kopf auf die Straße.

Mach demiGutachten des ärstlichen Sachverständigen 'haben die ist es vielmehr nur dadurch gekommen, daß HOWMEB durch die Schläge eine Gehirnerschütterung erlitt, die zu einer Bewußtseinsstörung und damit zu den Stürzen führte. Diese hatten die Knochenbrüche zur Folge. Der Tod trat durch eine eitrige Hirnhautentzündung ein, die auf die entstandenen Knochenbrüche zurückzuführen ist.

Welcher Sturz den Schädelbruch verursachte, konnte der Sachverständige nicht klären. Das Schwurgericht konnte daher nicht feststellen, daß die Schläge, die der Angeklagte Edwin Hörner versetzte, als er von ihm nicht mehr angegriffen wurde, den Tod verursacht oder mitverursacht haben. Damit scheidet eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge aus.

Das Schwurgericht war von der Richtigkeit des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen überzeugt; es brauchte daher, entgegen der Auffassung der Revision, kein ärztliches Obergutachten einzuholen. Ein solcher Antrag wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt.

3.) Der Strafausspruch und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4.) Ein etwaiges Vergehen gegen § 330 a BtEB würde zu der Körperverletzung, die allein den Gegenstand der Nebenklage bildet, in

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Tatmehrheit stehen. Die Nebenklägerin ist daher nicht berechtigt, eine Rüge wegen der Nichtanwendung des § 330 c StGB

zu erheben. Die Revision ist insoweit unzulässig (Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 5 und 9 zu § 401 StPO).

5.) Nach alledem ist das Rechtsmittel der Nebenktägerin zu verwerfen.

Außer den Kosten der Revision hat sie auch die dem Angeklagten durch die Einlegung des Rechtsmittels erwachsenen not-

wendigen Auslagen zu tragen (88 473 Abs. 1 Satz 1, 471 Abs.. 2, 397 StPO; BERSt 11, 189). Ä Ä

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Hübner Dr. Hengsberger